Haftung der deutschen Mutter im Rahmen der Restrukturierung der französischen Tochter
Das oberste französische Gericht hat erneut seine Rechtsprechung zur sog. Mitarbeitgeberhaftung (sog. coemploi) präzisiert.
Nach dieser Rechtsprechung konnte die (deutsche) Muttergesellschaft für die Entschädigungen zugunsten gekündigter Arbeitnehmer im Rahmen einer Restrukturierung der Tochtergesellschaft haftbar gemacht werden, weil sich diese so eng in die Unternehmensleitung der Tochtergesellschaft eingemischt hatte, dass sie aus Sicht der Arbeitnehmer als deren zweiter Arbeitgeber erschien.
Nachdem die französische Rechtsprechung einige Jahre lang den Begriff des Mitarbeitgebers (sog. co-employeur) sehr weit ausgelegt hatte, zeichnet sich in den letzten Jahren eine erneute Einschränkung und damit ein Zurückdrängen dieser Haftung ab.
In einer Entscheidung vom Oktober 2019 hat die Cour de Cassation erneut zu einem derartigen Fall Stellung genommen und festgehalten, ein zu einem Konzern gehörendes Unternehmen in Bezug auf das von einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigte Personal nur dann als Mitarbeitgeber angesehen werden kann, wenn über die notwendige Koordinierung der wirtschaftlichen Maßnahmen zwischen Unternehmen desselben Konzerns und die durch diese Zugehörigkeit hervorgerufenen wirtschaftlichen Beherrschungen hinaus eine Vermischung von Interessen, Tätigkeiten und Ausrichtungen besteht, die sich durch eine Einmischung in das wirtschaftliche und soziale Management dieses Unternehmens manifestiert.
Folgende Elemente seien nicht ausreichend, um eine derartige Einmischung annehmen zu können:
- Zentralisierung von Unterstützungsleistungen,
- Dividendenzahlungen,
- Cashflow- und Verrechnungsvereinbarungen,
- unbezahlte Schulden gegenüber der Tochtergesellschaft,
- Fakturierung von Dienstleistungen teilweise ohne Gegenleistung für die Tochtergesellschaft
- Kontrolle ihrer Fakturierung für einen begrenzten Zeitraum und die Gewährung eines Sonderbonus an die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft.
Mit dieser Entscheidung zeigt sich, dass das Risiko einer Haftung der deutschen Muttergesellschaft im Rahmen der Restrukturierung ihrer französischen Tochtergesellschaft wieder deutlich sinkt. Gleichwohl bleiben Risiken, etwa aus dem Deliktsrecht, die bei der Planung einer Restrukturierung oder Insolvenz der französischen Tochtergesellschaft berücksichtigt werden müssen.
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18.11.2019