Mediation in Frankreich: Der französische Rechtsanwalt im Mittelpunkt des sog. Beteiligungsverfahrens
Durch das Gesetz Nr. 2010-1609 vom 22. Dezember 2010 über die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen, die Bedingungen für die Ausübung einiger reglementierter Berufe und die Wirtschaftsprüfer ist in das französische Verfahrensrecht ein neues Verfahren eingeführt worden, das sogenannte "Beteiligungsverfahren" (sog. nouvelle procédure participative) eingeführt.
Es tritt unter den Bedingungen des Erlasses zur Änderung der französischen Zivilprozessordnung und spätestens am 1. September 2011 in Kraft.
Dieses Verfahren basiert auf Arbeiten der Kommission Guinchard und für in Frankreich eine alternativen Form der Streitbeilegung ein.
Das Verfahren ist auf streitende Parteien anwendbar, welche noch kein Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren eingeleitet haben und eine gütliche Einigung anstreben. Es wird im Rahmen einer schriftlichen befristeten Vereinbarung zwischen den Parteien unter Angabe des Sachverhalts, des Streitgegenstandes, der für die Streitbeilegung erforderlichen Schriftstücke und Informationen und der Mitteilungsart eröffnet. Erfüllt die Vereinbarung diese Voraussetzungen nicht, ist sie nichtig. Solange dieses Verfahren wirksam ist, ist jede Klage vor Gericht unzulässig.
Das Beteiligungsverfahren ist vom "kollektivem Recht" abgeleitet, einer konsensualen Form der Streitbeilegung aus den Vereinigten Staaten. Es unterscheidet sich davon aber insoweit, als Rechtswege offen bleiben, entweder um vorläufige oder vorsorgliche Maßnahmen im Notfall anzuordnen, oder aber die erzielte Einigung gerichtlich bestätigen zu lassen oder die Streitigkeit oder einen Teil davon beizulegen, falls sich das Verfahren als vollständiger bzw. partieller Misserfolg herausstellt. Die ordentlichen Gerichte können auch angerufen werden, wenn eine der Parteien die in der Vereinbarung genannten Pflichten nicht erfüllt. Die Einbettung dieses Verfahrens im Justizsystem hat den Vorteil der Rechtssicherheit. Außerdem verspricht sich der Gesetzgeber in Frankreich hierdurch eine größere Akzeptanz.
Der Anwendungsbereich ist breit, da nur Streitigkeiten hinsichtlich Arbeitsverträge oder der sogenannten unverfügbaren Rechte davon ausgenommen werden. Abweichend von diesem Grundsatz kann jedoch eine Vereinbarung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens auch in Scheidungssachen oder im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Ehegatten, welche eine einvernehmliche Lösung suchen, abgeschlossen werden. Das Verfahren wird gemäß der Vereinbarung in Anwendung der für jede Scheidungsart geltenden Vorschriften eigeleitet.
Der Rechtsanwalt spielt bei diesem Verfahren in Frankreich eine entscheidende Rolle. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind Rechtsanwälte in Frankreich allein berechtigt, im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung tätig zu werden. Dem Artikel 4 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 über die Reform einiger Berufe im Bereich von Rechtspflege und Rechtswesen wird der folgende Absatz hinzugefügt: "Niemand außer einem Rechtsanwalt kann einer Partei in einem im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Beteiligungsverfahren beistehen".
Der Rechtsanwalt steht damit im Mittelpunkt eines einvernehmlichen Verfahrens, das nur auf seine Initiative eingeleitet werden kann.
Somit wird in Frankeich per Gesetz die Rolle des Rechtsanwalts als Schlichter oder Mediator festgelegt. Ein neues Bild des Rechtsanwalts als Berater zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten entsteht.
08.02.2010