Restrukturierungen in Frankreich: Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern einer Tochtergesellschaft
In der Praxis stellt sich insbesondere bei Massenentlassungen häufig die Frage nach der Haftung der Muttergesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft für den Arbeitsplatzverlust.
Das oberste Zivilgericht in Frankreich (« Cour de cassation ») hat in seinem Urteil vom 08. Juli 2014 (Az. 13-15-573) eine Muttergesellschaft verurteilt, an Arbeitnehmer/innen einer ihrer Tochtergesellschaften Schadensersatzzahlungen in Höhe von 3.000 EUR pro Arbeitnehmer/in zu zahlen, um sie für den Arbeitsplatzverlust zu entschädigen.
Das Urteil steht im Einklang mit einer unveröffentlichten Entscheidung der Cour de cassation von 2010 (Urteil v. 28. September 2010, Az. 09-41.243), in der das Gericht die Voraussetzungen für die Haftung einer Muttergesellschaft bestimmt hat.
Nach Auffassung des Gerichts bedürfe es keines Beweises, dass die Muttergesellschaft neben der Tochtergesellschaft als Arbeitgeberin (sog. Mitarbeitgeberrechtsprechung) anzusehen sei oder dass sie sich in die Verwaltung der Tochtergesellschaft eingemischt habe.
Erforderlich, aber eben auch ausreichend sei vielmehr, dass die Muttergesellschaft einen vorwerfbaren Fehler begangen habe – sei es auch nur fahrlässig, d.h. aus Unachtsamkeit –, der zum Arbeitsplatzverlust der bei der Tochtergesellschaft angestellten Arbeitnehmer/innen geführt habe.
Einen solchen Fehler hatte die Muttergesellschaft im obigen Fall von 2014 nach Auffassung der Richter begangen, in dem sie verschiedene Prüfungen (Qualitätsaudit) und Analysen innerhalb der Tochtergesellschaft veranlasst hatte, die mit hohen Kosten für die Tochtergesellschaft verbunden waren, aber in keinerlei Zusammenhang mit ihren offensichtlichen wirtschaftlichen Problemen standen. Auch ließ sich die Muttergesellschaft verschiedene Marken von der Tochtergesellschaft abtreten, ohne hierdurch jedoch die Liquidität der Tochtergesellschaft zu verbessern (die Bezahlung erfolgte nur durch Verrechnung).
Damit hatte die Muttergesellschaft nach Auffassung des obersten Gerichts Entscheidungen getroffen, die nur ihrem Vorteil dienten und die die wirtschaftliche Situation der Tochtergesellschaft verschlechterten, was schlussendlich zur Insolvenz und damit verbundenen Arbeitsplatzverlusten bei der französischen Tochtergesellschaft führte.
Die letzte Entscheidung des Kassationshofes zur sog. Mitarbeitgeberrechtsprechung gab Anlass zur Hoffnung, dass die Rechtsprechung das Thema der Haftung von Muttergesellschaften einer Unternehmensgruppe differenzierter behandeln würde und nicht mehr allzu schnell eine solche Haftung bejaht. Diese Hoffnung bleibt im Hinblick auf die sog. Mitarbeitgeberhaftung bestehen.
Neben dem Tatbestand des Mitarbeitgebers hat die Rechtsprechung nunmehr aber auch die deliktische Haftung der Muttergesellschaft konstruiert und eine Haftung bejaht. Damit wird man auch im Falle einer klaren Trennung der Aufgaben und Verantwortungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zur Vermeidung einer Mitarbeitgeberschaft immer noch deliktische Ansprüche befürchten müssen, jedenfalls immer dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, Vermögensdispositionen zu Lasten der Tochtergesellschaft getroffen wurden, die wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sind. Derartige Vermögensdispositionen sind allerdings ohnehin im Vorfelde einer drohenden Insolvenz oder Restrukturierung zu vermeiden.
Bleibt die Hoffnung, dass diese Rechtsprechung die Ausnahme bleiben wird und vor allem auch, dass die zuerkannten Schadensersatzbeträge wie im vorliegenden Fall und verglichen zur Mitarbeitgeberrechtsprechung vergleichsweise gering ausfallen werden.
17.09.2014