Anne Brion LL.M.
ist einfach. (Seneca)
ist einfach. (Seneca)
ist einfach. (Seneca)
Anne Brion LL.M.
Avocate au Barreau de Paris
Rechtsanwältin
Maîtrise en droits français et allemand
DEA en droit communautaire et européen
*1981 Paris (Frankreich)
Staatsangehörigkeit: französisch
Sprachen: Französisch (Muttersprache),
Deutsch, Englisch
Standorte: Köln, Lyon
T +49 (0) 221 139 96 96 0
T +33 (0) 1 81 51 65 58
Meine Affinität zu Deutschland begann im deutsch-französischen Gymnasium in Buc (Paris). Nach meinem Studium in Köln und Paris erwarb ich den Rechtsanwaltstitel in beiden Ländern. Seit 2008 berate ich unsere Mandanten im französischen und deutschen Arbeitsrecht und vertrete sie vor den Gerichten beider Länder. Bei der Beratung geht es nicht allein um die Vermittlung der Gesetze. Aufmerksames Zuhören und das Einbeziehen der kulturellen Besonderheiten sind bei der Suche nach einer geeigneten Lösung entscheidend. Für mich steht eine direkte und vertrauensvolle Kommunikation im Vordergrund und ich freue mich über neue Projekte.
Werdegang
- 1999 - 2003 Studium der deutschen und französischen Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und an der Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne
- 2004 - 2005 Praktische Ausbildung in verschiedenen Anwaltskanzleien in Deutschland und Frankreich (CMS Hasche Sigle in Köln, Gide Loyrette Nouel in Paris, Salans in Paris)
- 2007 - 2008 Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Köln, Unternehmensrecht
- 2008 Zulassung als Avocat au Barreau de Paris (französische Rechtsanwältin)
- 2008 Eintritt in die Kanzlei Qivive (damals Epp, Gebauer & Kühl)
- 2010 Zulassung als Rechtsanwältin
Tätigkeit
- Beratung in sämtlichen Fragen des französischen und des deutschen Arbeitsrechts (individuelles und kollektives Arbeitsrecht)
- Gerichtliche Interessenvertretung vor den französischen und deutschen Arbeitsgerichten
Publikationen
- Gebrauchsanleitung zum Homeoffice in Frankreich
- Homeoffice in Frankreich
- Modernisierung des Wahlverfahrens der Personalvertreter (CSE)
- Einvernehmliche Vertragsauflösung und Kündigung schließen einander nicht aus
- Infos pratiques sur le certificat de travail en droit du travail allemand
- Senkung der Arbeitskosten in Frankreich – Arbeitgeber sollen künftig weniger Sozialabgaben zahlen
- Vorwürfe, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer per E-Mail gemacht hat, können als Abmahnung gelten
- Der Arbeitgeber macht sich strafrechtlich aber auch zivilrechtlich haftbar, wenn er nicht dafür sorgt, dass sich der Mitarbeiter vor Beginn seiner Tätigkeit einer ärztlichen Untersuchung unterzieht
- Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages ist nicht mehr möglich, wenn der Mitarbeiter vorher abgemahnt wurde