Zahlungsgarantie des Werkunternehmers in Frankreich: Bedingte Bürgschaft nicht ausreichend
Nach französischem Recht muss der private Bauherr dem Werkunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlungsgarantie stellen, die in der Praxis meist die Form einer Bankbürgschaft annimmt. Wie der oberste französische Gerichtshof nun festgestellt hat, ist es dabei nicht ausreichend, wenn die Bürgschaft vorsieht, dass sie nur unter der Voraussetzung gelten soll, dass der Werkunternehmer die Schlussrechnung übersandt hat (Cass. civ. 3e, 04.03.2021, Az. 19-25.964).
In der genannten Entscheidung ging es um die Zahlungsgarantie, die der Auftraggeber dem Werkunternehmer nach Art. 1799-1 Code civil stellen muss, sobald der Gesamtauftragswert 12.000 € übersteigt. In dem entschiedenen Fall hatte der Hauptunternehmer zwar eine Bürgschaft gestellt, allerdings enthielt diese eine Klausel, wonach die Bürgschaft erst nach Vorlage der Abschlussrechnung durch den Werkunternehmer gelten sollte.
Wie der Kassationsgerichtshof feststellte, führt diese Einschränkung dazu, dass die Zahlungsgarantie nur für die Schlusszahlung gilt, nicht jedoch für bereits vorher fällige Beträge (z.B. Abschlagszahlungen). Eine solchermaßen beschränkte Bürgschaft entspreche jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, die eine umfassende Garantie aller Beträge verlangt, die dem Werkunternehmer aus dem Werkvertrag geschuldet sind.
23.03.2021