Frankreich: Neue Rechtsprechung zur Verjährung von Mängelansprüchen
Laut einem neuen Urteil des französischen obersten Gerichtshofs verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen versteckter Mängel der Kaufsache in 20 Jahren ab Vertragsschluss.
Nach Artikel 1648 Abs. 1 des französischen Code civil muss der Käufer seine Ansprüche wegen eines verborgenen Mangels („vice caché“) innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Entdeckung des Mangels gerichtlich geltend machen. Allerdings ist es in Rechtsprechung und Lehre nicht nur umstritten, ob es sich bei dieser Frist um eine Ausschluss- oder eine Verjährungsfrist handelt, sondern auch wann die Ansprüche des Käufers verjähren, falls dieser den Mangel nicht entdeckt. Die Entscheidungspraxis der ersten Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen des französischen Kassationsgerichtshofs einerseits und der dritten Zivilkammer andererseits weichen in diesen wichtigen Fragen voneinander ab.
Die erstgenannten Kammern wenden die Regelverjährungsfrist von fünf Jahren an, um die Ansprüche des Käufers zeitlich zu begrenzen. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns stellt Artikel 2224 Code civil auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen ab. Dennoch lassen die erste Zivilkammer und die Kammer für Handelssachen die Verjährung bereits mit Abschluss des Kaufvertrages beginnen, also zu einem Zeitpunkt, an dem der Käufer naturgemäß noch keine Kenntnis von dem versteckten Mangel hat. Diese Rechtsprechung wurde zum Teil kritisiert, hat aber zumindest den Vorteil der Vorhersehbarkeit der Verjährungsendes.
Dagegen hat die dritte Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs mit Urteil vom 8. Dezember 2021 (Az. 20-21.439) festgestellt, dass Gewährleistungsansprüche wegen versteckter Mängel in der gesetzlichen Höchstfrist des Artikels 2232 Abs.1 Code civil, also mit einer Frist von 20 Jahren ab dem Vertragsschluss verjähren.
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in welchem der Käufer eines Wohngebäudes, das er im Oktober 2008 erworben hatte, Mängel an der Immobilie festgestellt hatte. Im März 2015, mithin sechseinhalb Jahre nach dem Kauf, strengte er ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Mängel an. Im September 2016 erhob er sodann eine Schadensersatzklage gegen die Verkäufer und beantragte den Ersatz der Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Der Verkäufer erhob im Verfahren die Einrede der Verjährung und berief sich darauf, dass die Gewährleistungsansprüche wegen versteckter Mängel innerhalb der fünfjährigen Regelverjährungsfrist des Artikels 2224 Code civil ab Vertragsschluss gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Das Berufungsgericht Riom gab dem Verkäufer in zweiter Instanz recht und wies die Klage des Käufers mit der Begründung ab, seine Ansprüche seien seit Oktober 2013, also fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages verjährt.
Auf die Revision des Käufers hob die dritte Zivilkammer des Kassationsgerichtshofes das Urteil auf und stellte fest:
- Für kaufrechtliche Ansprüche wegen versteckter Mängel gilt nicht die fünfjährige Regelverjährungsfrist des Artikels 2224 Code civil, da sie ebenso wie die zweijährige Ausschlussfrist des Artikels 1648 Code civil mit Erlangung der Kenntnis von dem Mangel beginne. Mit anderen Worten ist die dritte Kammer der Auffassung, dass es nicht mit dem Wortlaut des Artikels 2224 Code civil vereinbar ist, für Gewährleistungsansprüche den Verjährungsbeginn auf das Datum des Vertragsschlusses festzulegen.
- Da die Regelverjährungsfrist in diesen Fällen nicht eingreift, begrenze allein die gesetzliche Höchstverjährungsfrist nach Artikel 2232 Code civil („délai butoir“) die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Diese zwanzigjährige Frist läuft ab Entstehen des Anspruchs („à compter du jour de la naissance du droit“), mithin ab Vertragsschluss.
Diese Rechtsprechung der dritten Zivilkammer ist sehr vorteilhaft für den Käufer, der sich mit der Entdeckung der versteckten Mängel sehr viel Zeit lassen kann. Jedoch führt sie auf Verkäuferseite zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, da der Verkäufer fürchten muss, noch bis zu 20 Jahre nach Vertragsschluss vom Käufer in Anspruch genommen zu werden.
Angesichts der Meinungsverschiedenheit zwischen den Kammern des Kassationsgerichtshofes in dieser enorm praxisrelevanten Frage ist zu hoffen, dass es bald zu einem klärenden Grundsatzurteil der chambre mixte (vereinigten Kammer) des Kassationsgerichtshofs kommen wird. Aus Sicht der Praxis ist zu wünschen, dass sich in diesem Fall die pragmatische und praxisgerechte Lösung der ersten Zivilkammer und der Kammer für Handelssachen durchsetzt. Andernfalls bliebe nur ein Eingriff des Gesetzgebers, um die Dauer der Verjährung und den Verjährungsbeginn speziell für das Kaufrecht gesetzlich klar zu regeln.
Praxistipp
- Aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten betreffend die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, aber auch aufgrund einer im Übrigen sehr strengen Verkäuferhaftung sollte aus Sicht eines deutschen Exporteurs die Geltung des französischen Kaufrechts ausgeschlossen werden.
- Treffen Sie für Lieferungen nach Frankreich eine vertragliche Rechtswahlvereinbarung, mit welcher das deutsche Recht für anwendbar erklärt wird. Ein ausdrücklicher Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) ist dabei nicht unbedingt ratsam (siehe dazu unser Merkblatt zum Thema Rechtswahl).