Qivive erstreitet für deutschen Künstler Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Mit Urteil vom 13. September 2022 hat das Landgericht Lyon (tribunal judiciaire) einem von Qivive vertretenen Künstler einen mittleren sechsstelligen Betrag gegen einen französischen Anbieter von Geschenkartikeln zugesprochen.
Der Mandant, ein bildender Künstler aus dem Raum Karlsruhe, hatte zufällig entdeckt, dass ein von ihm geschaffenes Gemälde auf zahlreichen von einem französischen Unternehmen vertriebenen Porzellanprodukten abgebildet war. Weitere Recherchen hatten ergeben, dass es sich um eine größere Produktreihe handelte, die das Unternehmen über einen erheblichen Zeitraum vertrieben hatte.
Daraufhin betraute der Künstler Qivive mit der Durchsetzung seiner Rechte. Nachdem eine Abmahnung des Unternehmens nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte, wurde in Lyon Klage erhoben. Federführende Anwälte der Kanzlei waren Gordian Deger und Thomas Rodriguez.
Zunächst wurde die Beklagte in einem Zwischenverfahren zur Auskunftserteilung verurteilt, um den Umfang der Rechtsverletzungen festzustellen. Im weiteren Verfahren ging es hauptsächlich um die Frage der Werkeigenschaft des Gemäldes und die Bemessung des zu ersetzenden Schadens. Zudem erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
In seinem erstinstanzlichen Urteil bestätigte das Gericht, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und die Ansprüche des Künstlers nicht verjährt sind. Angesichts des hohen Umsatzes, den die Beklagte mit der Urheberrechtsverletzung erzielt hatte, sprach das Gericht dem Künstler erhebliche Schadensersatzansprüche zu. Hinzu kam eine Verurteilung zu Schadensersatz wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Schließlich wurde unter Androhung eines Zwangsgeldes die Veröffentlichung des Urteils in mehreren Publikationen und auf der Internetseite der Beklagten angeordnet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig.