Qivive erzielt wichtigen Verfahrenserfolg vor französischem Handelsgericht
Wir freuen uns, einen wichtigen Erfolg in einem Verfahren vor einem französischen Handelsgericht erzielt zu haben.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein sogenannter référé-provision – also ein französisches summarisches Eilverfahren auf vorläufige Zahlung – als einstweilige Maßnahme im Sinne von Art. 35 EuGVVO einzuordnen ist. Wäre dies bejaht worden, hätte das französische Gericht trotz der zugunsten deutscher Gerichte vereinbarten Gerichtsstandsklausel seine Zuständigkeit bejahen können.
Dies war hier besonders relevant, da französische Gerichte im Rahmen eines référé-provision häufig französisches Recht anwenden, selbst wenn der Vertrag deutschem Recht unterliegt. Für unsere Mandantin war es daher am sichersten, eine Zurückweisung des Antrags wegen der Unzuständigkeit des Gerichts zu erwirken.
Das Gericht folgte unserer Argumentation und erklärte sich für unzuständig. Es stellte klar, dass Maßnahmen nach Art. 35 EuGVVO nur dann vorliegen, wenn sie einerseits rein vorläufigen Charakter haben und andererseits einen tatsächlichen Bezug zum Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts aufweisen.
Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht im konkreten Fall:
- Die beantragte Vorauszahlung war nicht hinreichend abgesichert, da die Antragstellerin keine Rückzahlungsgarantie angeboten hat.
- Zudem fehlte es an einem Nachweis, dass die Gegenseite überhaupt über Vermögenswerte im Zuständigkeitsbereich des französischen Gerichts verfügt.
Da die Gerichtsstandsklausel zugunsten deutscher Gerichte unstreitig war, verwies das französische Gericht den Rechtsstreit an die zuständige deutsche Gerichtsbarkeit.
Unser Team
Die Akte wurde federführend von Edith Aupetit und Gordian Deger bearbeitet, unterstützt durch Jeanne Faymonville (für die prozessualen Einreden), Nina Sadoune und Caroline Reneaume (für die materiellrechtlichen Aspekte des Rechtsstreits) sowie Dr. Christophe Kühl (für die mündliche Verhandlung).