Qivive vertritt Mandantin erfolgreich im UN-Kaufrecht vor französischem Handelsgericht

Qivive hat ein österreichisches Unternehmen im Bereich der Batterietechnologie erfolgreich vor den französischen Gerichten vertreten.
Unsere Mandantin war vor dem Handelsgericht Caen verklagt worden, nachdem sie Batterien an ein französisches Unternehmen geliefert hatte. Das Verfahren vor den französischen Gerichten wurde von unserem Litigation-Team (unter der Leitung von Edith Aupetit und Caroline Reneaume) begleitet, das das österreichische Unternehmen während des gesamten Verfahrens auf Deutsch beriet.
Die Handelsbeziehungen unterlagen dem UN-Kaufrecht, in weiteren Fragen kam österreichisches Recht zur Anwendung. Für Rechtsfragen nach österreichischem Recht arbeitete Qivive eng mit der Kanzlei GPK Pegger Kofler & Partner (insbesondere mit Dr. Georg Huber und Teresa Bösch) zusammen.
Das Gericht erklärte sich auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Brüssel-Ia-Verordnung für unzuständig. Dieser Artikel sieht eine Zuständigkeitsoption in Vertragsangelegenheiten vor, die den Gerichten des Mitgliedstaats zugutekommt, „in dem die Waren nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“. In diesem Fall stützte das französische Gericht seine Unzuständigkeit zugunsten der österreichischen Gerichte auf eine in Rechnungen enthaltenen Ex-Works-Lieferungsklausel.
Obwohl wir die Zuständigkeitsrüge nicht als unser stärkstes Argument ansahen, konnten wir das Handelsgericht von Caen durch unsere Schriftsätze und das Plädoyer von Edith Aupetit letztlich überzeugen. Daneben wurden noch weitere fundierte Argumente zur Unzulässigkeit der Klage vorgebracht, die ebenfalls zu einem Erfolg hätten führen können : Unseres Erachtens waren die Ansprüche des französischen Unternehmens aufgrund der Versäumung der Untersuchungs- und Rügefrist nach Artikel 38 und 39 des UN-Kaufrechts unzulässig. Zudem waren die Ansprüche nach österreichischem Recht verjährt und die Mängel nicht hinreichend bewiesen.
Der Kläger hat keine Berufung gegen die Entscheidung eingelegt und muss nun entscheiden, ob er die Klage vor den österreichischen Gerichten einreichen möchte.