Frankreich verschärft die Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums
Am 11. März 2014 wurde in Frankreich das Gesetz Nr. 2014-315 verabschiedet, welches einen verbesserten Schutz des geistigen Eigentums bewirken soll. Dieses Gesetz nimmt zahlreiche Veränderungen im Gesetzbuch über das Geistige Eigentum (Code de la propriété intellectuelle), im Zollgesetzbuch, im Gesetzbuch über die innere Sicherheit sowie im Post- und Telekommunikationsgesetzbuch vor.
Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Neuregelung der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen. Ab sofort ist die Schadensberechnung für die Verletzung von Urheberrechten, Designs, Patenten, geschützten Sorten, Marken und geographischen Herkunftsbezeichnungen jeweils gleichlautend im Code de la propriété intellectuelle geregelt.
Nach der Neuregelung sind folgende Schadenspositionen getrennt zu berücksichtigen: (1) die wirtschaftlichen Nachteile der Schutzrechtsverletzung für den Rechteinhaber, einschließlich des entgangenen Gewinns und der erlittenen Verluste; (2) der immaterielle Schaden des Rechteinhabers und (3) der vom Verletzer erzielte Gewinn, einschließlich der von ihm durch die Schutzrechtsverletzung ersparten Investitionen intellektueller, materieller und werblicher Art. Die Gerichte sind somit nun zur Aufschlüsselung der drei genannten Schadensposten verpflichtet, was zu nachvollziehbareren Urteilen und insgesamt zu höheren Ersatzsummen führen soll. Bisher war es häufig so, dass die Gerichte Schadensersatzbeträge ausgeurteilt haben, ohne mitzuteilen, wie sich diese Beträge zusammensetzen oder nach welchen Grundsätzen sie berechnet worden sind. Ob die Gesetzesreform in diesem Punkt Besserung bringt, bleibt allerdings abzuwarten. Die Kläger müssen sich aber wohl auf höhere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast einstellen. Alternativ können sie wie bisher auch einen Pauschalbetrag fordern, der jedoch nicht niedriger sein darf als der Betrag, den der Schädiger hätte zahlen müssen, um das Recht in legaler Weise nutzen zu können (Lizenzanalogie). Die Neuregelung hat eine Klarstellung eingefügt, wonach diese Pauschale die zusätzliche Geltendmachung eines immateriellen Schadens nicht ausschließt.
Darüber hinaus sind die Verjährungsfristen harmonisiert worden. Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen ist von z.T. drei Jahren auf einheitlich fünf Jahre (entsprechend der französischen Regelverjährungsfrist) festgelegt worden.
Im Verfahrensrecht sind durch das Gesetz vom 11. März 2014 die Bestimmungen zur Beschlagnahme (saisie-contrefaçon) vereinheitlicht worden: Galten bisher im Falle von Urheberrechtsverletzungen andere Verfahrensregeln als bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, folgt die Beschlagnahme nun für alle Verletzungen „geistigen Eigentums“ denselben Regeln. Darüber hinaus kann die Beschlagnahme nun auch in Geschäftsräumen erfolgen, in denen Material vermutet wird, welches Hinweise auf schutzrechtsverletzende Produkte liefern könnte. Damit wird es z. B. möglich, den Hauptsitz eines Unternehmens auch dann durchsuchen zu lassen, wenn gefälschte Produkte nur in einer Niederlassung vorhanden sind, was bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde.
Neu ist auch, dass der Richter die Beweissicherung per „saisie descriptive“ für Material anordnen kann, das zur Herstellung der gefälschten Produkte verwendet wurde (Art. L.332-1 Gesetz zum Schutze geistigen Eigentums). Bei dieser Art der Beweissicherung erstellt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll über die gefundenen Gegenstände. Bisher war nur eine Beschlagnahme der rechtsverletzenden Produkte selbst möglich.
Der Auskunftsanspruch des Verletzten gegen den mutmaßlichen Verletzer wird durch das Gesetz vom 11. März 2014 insofern erweitert, als dass der Richter nun die Herausgabe jeglicher relevanter Dokumente und Informationen anordnen kann und dabei nicht mehr auf einen gesetzlichen Katalog von Dokumenten beschränkt ist.
Auch zollrechtliche Regeln wurden angeglichen und verschärft. So wird die Arbeit der Zollbehörden vereinfacht, indem der Einsatz verdeckter Ermittler und die Verwertung von auf Umwegen erlangtem Beweismaterial nun flächendeckend möglich sind (Art. 67bis Zollgesetzbuch). Auch die Berechtigung der Zollbehörden, sich Zugang zu Räumen von Post- und Frachtunternehmen zu verschaffen, wurde erweitert.
Schließlich bringt das Gesetz vom 11. März 2014 zahlreiche weitere Änderungen von geringerer praktischer Bedeutung, deren Darstellung im Einzelnen den Rahmen dieser Kurzmeldung jedoch sprengen würde.
04.04.2014