Kurzmeldung: Änderungen betreffend die Veräußerung und die Verpfändung eines französischen Geschäftsbetriebs
Das französische Recht versteht den Geschäftsbetrieb (fonds de commerce) als Gesamtheit aller materiellen und immateriellen beweglichen Güter eines Handelsunternehmens. Der Geschäftsbetrieb umfasst insbesondere den Kundenstamm (clientèle), die Laufkundschaft (achalandage), Ansprüche aus dem gewerblichen Mietvertrag (droit au bail), die Firma (nom commercial), das Firmenzeichen (enseigne), die Geschäftseinrichtung (mobilier commercial) und Immaterialgüter wie Marken, Lizenzen, Patente etc.
Nach französischem Recht kann ein Geschäftsbetrieb veräußert werden (cession de fonds de commerce) und Gegenstand einer Unternehmenshypothek (nantissement de fonds de commerce) sein und so etwa als Sicherheit für die Kreditvergabe an Unternehmen eingesetzt werden.
Die Übertragung eines Geschäftsbetriebs und die Bestellung einer Unternehmenshypothek sind nach dem französischen Recht mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden. Mit dem großen Wirtschaftsreformgesetz vom 6. August 2015 (genannt « Loi Macron ») sind nun bestimmte Aspekte vereinfacht worden.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen betreffend die Übertragung des Geschäftsbetriebs:
- Die Frist für die Eintragung des die Kaufpreisforderung absichernden Vorzugsrechts des Verkäufers (privilège du vendeur) in dem dafür vorgesehenen Register ist von 15 auf 30 Tage verlängert worden.
- Die Pflicht zur Veröffentlichung der Veräußerung des Geschäftsbetriebs in einem amtlichen Mitteilungsblatt (journal d’annonces légales) entfällt. Bestehen bleibt die Pflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt BODACC, welches auch online eingesehen werden kann.
- Die Pflicht zur Beglaubigung des Datums des Kaufvertrags durch das Finanzamt (enregistrement) entfällt für notarielle Urkunden. Für alle privatschriftlichen Kaufverträge bleibt die Beglaubigung aber notwendig.
- Die Gläubiger des Verkäufers eines Geschäftsbetriebs können der Veräußerung nun per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Zuvor war dafür eine Zustellung des Widerspruchs durch einen Gerichtsvollzieher vorgeschrieben.
- Abschaffung des in Art. L.141-19 Abs. 2 Code de commerce vorgesehenen Rechts jedes Gläubigers des Verkäufers eines Geschäftsbetriebs, die öffentliche Versteigerung herbeizuführen, falls der vereinbarte Kaufpreis nicht zu seiner vollständigen Befriedigung ausreichte. Dabei mussten die Gläubiger das Unternehmen allerdings zu einem um ein Sechstel höheren Kaufpreis selbst kaufen, falls bei der Versteigerung kein höheres Gebot abgegeben wurde (sog. „surenchère du sixième“). Von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis aber fast nie Gebrauch gemacht, so dass sie abgeschafft worden ist. Bestehen bleibt allerdings das Recht der eingetragenen Gläubiger, die öffentliche Versteigerung zu verlangen, wobei sie den Geschäftsbetrieb zu einem um ein Zehntel höheren Preis selbst kaufen müssen, falls kein höheres Gebot gemacht wird (sog. „surenchère du dixième“).
Betreffend die Unternehmenshypothek hat das Macron-Gesetz die Frist zur Eintragung der Sicherheit in das dafür vorgesehene Register von 15 auf 30 Tage ab Unterzeichnung der Pfändungsvereinbarung verlängert. Diese Verlängerung der Anmeldefrist bringt für die Hypothekengläubiger eine große Erleichterung, da sich die bisherige Frist in der Praxis oft als zu kurz erwiesen hat. Die Publikation der Unternehmenshypothek im Register des örtlich zuständigen Handelsgerichts hat nämlich konstitutive Wirkung. Wird die Unternehmenshypothek nicht innerhalb der Frist eingetragen, ist die Pfändungsvereinbarung hinfällig.
Trotz der Fristverlängerung sollte die Eintragung im Register aber schnellstmöglich herbeigeführt werden, da das Eintragungsdatum für den Rang der Unternehmenshypothek maßgeblich ist.
Sämtliche oben beschriebenen Änderungen sind am 8. August 2015 in Kraft getreten.
14.08.2018