Änderungen im französischen Handelsgesetzbuch durch das EGALim-Gesetz
Mit dem sog. „EGALim“-Gesetz vom 30.10.2018 verfolgt der französische Gesetzgeber das Ziel, die Ausgewogenheit der Handelsbeziehungen im Agrar- und Lebensmittelsektor zu gewährleisten und eine gesunde, nachhaltige und frei zugängliche Versorgung zu fördern.
Im vergangenen Jahr wurde mit den Ausführungsverordnungen Nr. 2019-358[1], 2019-359[2], 2019-361[3], 2019-362[4], 2019-363[5] vom 24. April 2019 der Titel IV des vierten Buches des französischen HGB (c. com.), welcher Regelungen zur Transparenz von Handelsbeziehungen und wettbewerbsrechtliche Regelungen enthält, umstrukturiert und inhaltlich verändert.
Diese Reform zielt insbesondere darauf ab, den Rahmen, den Inhalt und die Dokumente der Handelsverhandlungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, "vereinbarter Preis" etc.) zu reformieren und dabei zwischen Massenverbrauchsgütern und Nicht-Massenverbrauchsgütern zu unterscheiden. Außerdem werden die Regelungen zu wettbewerbsbeschränkenden Praktiken vereinfacht.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Pflichtinhalt der AGB
Die AGB stellen gemäß Art. L. 441-1 c. com. nach wie vor die Grundlage der kommerziellen Verhandlung dar. Ihre Regelungen finden sich nun am Anfang des ersten Titels. Weiterhin hat jeder Hersteller, Händler und Dienstleister die Pflicht, seine AGB jedem bestehenden oder potentiellen Kunden auf Anfrage zu übermitteln.
Leicht verändert hat sich der Pflichtinhalt der AGB. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass die AGB die Regeln der Preisbestimmung (z.B. die Preisliste) und die Rabattbedingungen enthalten müssen. Die Pflicht zur Angabe der Einzelpreise gilt weiterhin nicht, falls die Leistung starken Preisschwankungen unterliegt oder aus anderen Gründen kein Listenpreis angegeben werden kann. In diesen Fällen muss dem Kunden ein detaillierter Kostenvoranschlag, oder die Berechnungsmethode des Preises übermittelt werden. Im Unterschied zur bisherigen Reglung muss dies allerdings nicht mehr in jedem Fall, sondern nur auf Anfrage geschehen, was deutlich praxisnäher erscheint. Die Bedingungen der Verkaufs (z.B. Lieferfristen etc.) gehören nun nicht mehr zum Pflichtinhalt der AGB. Weiterhin verpflichtend ist der Hinweis auf die Verzugszinsen und die Mahngebühren.
Inhaltlich halten sich die Neuregelungen im Übrigen in Grenzen: Es gilt zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut nun ausdrücklich vorsieht, dass die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger zugänglich zu machen sind. Dies umfasst auch die Übermittlung in Textform.
Ein Verstoß gegen die Pflichtangaben oder die Übermittlungspflicht kann nach der Neuregelung mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € für natürliche Personen und 75.000 € für juristische Personen geahndet werden.
- Schriftliche Rahmenvereinbarung („convention unique“)
Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Händler bedürfen nunmehr der vereinfachten Form, welche zuvor den Großhändlern (sog. grossistes) vorbehalten war. Sie kann als einzelnes Dokument oder als Rahmenvertrag mit Anwendungsverträgen geschlossen werden. Die Vereinbarung muss spätestens zum 1. März für das Jahr in welchem sie ihre Wirkung entfalten soll abgeschlossen werden. Die AGB sind nun innerhalb einer „angemessenen Frist“ vor diesem Datum zu kommunizieren. Abgeschafft wurde somit die Pflicht des Lieferanten zur Übermittlung seiner AGB spätestens zum 1.12. des Vorjahres.
Die Rahmenvereinbarung beinhaltet[6]:
1. die Bedingungen für den Verkauf der Produkte oder Dienstleistungen, einschließlich Preissenkungen; Gegebenenfalls Art und Verfahren, nach denen abweichende Bedingungen für das Verkaufsgeschäft angewendet werden können;
2. die Beschreibung der vom Abnehmer zu erbringenden Dienstleistungen zur Absatzförderung der Produkte;
3. Sonstige Verpflichtungen zur Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Händler, in denen jeweils der Zweck, der geplante Zeitpunkt und die Art der Ausführung sowie die Vergütung oder die Gesamtpreissenkung im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen festgelegt sind.
Die Regelungen gelten somit weiterhin für Großhändler i.S.v. Art. L.441-4 c. com.
Der Art. L. 441-4 c. com. sieht nun vor, dass der Preis nun unter Berücksichtigung (1) der Verkaufsbedingungen, (2) weiterer Verpflichtungen, die die Geschäftsbeziehung fördern sowie (3) der sog. Dienstleistungen der Vertriebskooperation festzulegen ist. Letztere müssen nun gesondert in Rechnung gestellt werden müssen.
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die verderblich sind oder das Ergebnis kurzer Produktionszyklen, lebende Tiere, Schlachtkörper oder Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sind, die auf einer durch Dekret[7] erstellten Liste stehen, findet die Vorschrift keine Anwendung.
- Spezifische Vereinbarung für den Vertrieb von Massenkonsumgütern
Für Massenkonsumgüter (sog. produits de grande consommation)[8], welche als nicht nachhaltige Produkte mit hoher Häufigkeit und Wiederkehr definiert werden, gelten gem. Art. L.441-4 c. com. weiterhin die strengere Vorschriften des Art. L. 441-7 c. com. a.F. im Hinblick auf schriftliche Vereinbarungen.
So müssen die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung folgende Informationen bestimmen:
- den zuvor mitgeteilten Preis,
- die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (spätestens 3 Monate vor dem 1. März),
- die Staffel der Stückpreise,
- sowie den geschätzten Umsatz.
- Änderung der Vereinbarung
Jede Änderung der Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Vereinbarungsänderung muss den Grund der Änderung nennen (vgl. Art. L.441-3 Abs. 2 c. com.). Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, zu prüfen, dass die Änderung nicht einer völligen Neuverhandlung der Vereinbarung verbirgt, die das vertragliche Wirtschaftsgleichgewicht ändert.
Diese Pflicht gilt mit sofortiger Wirkung und mithin auch für Änderungen, die sich auf eine vor dem 26. April 2019 abgeschlossene Vereinbarung beziehen.
- Preisanpassungsklausel, Zahlungsfristen und Rechnung
Die Regelungen zur Preisanpassungsklausel wurden modifiziert. Die Liste der Agrar- und Lebensmittelprodukte, für welche die Verwendung von Preisanpassungsklauseln erlaubt ist, durch ein Dekret[9] festgelegt werden.
Die maximale Dauer der Preisverhandlungen wurde von zwei Monaten auf einen Monat halbiert. Führt die Verhandlung der Preise nicht zu einer Einigung innerhalb dieser Frist sind die Parteien verpflichtet, eine Mediation durch den Mediators für Agrarhandelsbeziehungen durchzuführen, es sei denn, die Parteien haben ein Schiedsverfahren vorgesehen.
Die Zahlungsfristen sind nun ohne inhaltliche Veränderungen gebündelt in den Artikeln L.441-10 bis L.441-16 c. com. geregelt.
Die inhaltlichen Änderungen hinsichtlich der Rechnungen sind eher gering: Nach der Neuregelung muss eine Rechnung zusätzlich zu den zahlreichen, bereits bestehenden Pflichtangaben künftig zwei weitere Angaben enthalten: Zum einen muss künftig die Rechnungsadresse des Erstellers bzw. Empfängers angegeben werden, sofern diese von deren postalischer Adresse abweicht. Zum anderen müssen Rechnungen künftig die Bestellnummer enthalten, sofern eine solche zuvor vom Anbieter erteilt wurde.
Die neuen Pflichtangaben müssen auf allen Rechnungen erscheinen, die seit dem 1. Oktober 2019 ausgestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl der Ersteller als auch der Empfänger einer Rechnung für die Einhaltung der Pflichtangaben verantwortlich sind (sog. Grundsatz der Mitverantwortung, Artikel L. 441-3 Abs. 2 c. com.). Dies bedeutet, dass auch der Rechnungsempfänger die Vollständigkeit der Pflichtangaben überprüfen muss.
Eine weitere Änderung ist die Ersetzung der bisherigen strafrechtlichen Sanktion eines Verstoßes gegen Pflichtangaben auf Rechnungen durch eine administrative Geldbuße unter Beibehaltung des maximalen Bußgeldrahmens (75.000 € für natürliche Personen und 375.000 € für juristische Personen). Zwar wird dadurch die Sanktion von Ihrer Rechtsnatur weniger scharf, jedoch könnte die Änderung paradoxerweise dazu führen, dass in Zukunft Kontrollen häufiger durchgeführt werden und Sanktionen konsequenter verhängt werden. In der Tat wurden die bisherigen Sanktionen strafrechtlicher Natur in der Praxis nur selten angewendet.
- Unlautere und verbotene Praktiken zwischen Unternehmern
Im Fokus der Verordnung standen die Verbote einzelner wettbewerbsbeschränkender Praktiken (pratiques restrictives de concurrence). Die ausufernde und unübersichtliche Regelung dieses Bereiches wurden deutlich gestrafft, vereinfacht und auf die drei zentralen Verbote „erhebliches Ungleichgewicht“, „Vorteil ohne Gegenleistung“ und „plötzliche Beendigung der Geschäftsbeziehung“ neu ausgerichtet.
Im Rahmen des Prozesses der besseren Übersichtlichkeit der gesetzlich anerkannten wettbewerbseinschränken Praktiken wurde die die zuvor lange Liste mit einzeln aufgeführten Verboten auf die im Nachstehenden aufgeführten Kardinalbegriffe beschränkt. Die einzelnen Verbote sind allerdings nicht verschwunden, sondern sind nun vielmehr von den drei zuvor genannten Begriffen umfasst.
Ausdrücklich verboten sind nach der neuen Fassung nun folgende Praktiken:
- Die Unterwerfung oder Versuch der Unterwerfung unter Verpflichtungen, die ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien bewirken (Art. L. 442-1 Abs. 1 Nr. 2)
Der Anwendungsbereich dieses Verbotes wurde mit der Reform erweitert, indem dieser nun auch die vorvertragliche Phase erfasst. Zusätzlich ist das Erfordernis entfallen, wonach es sich bei der von der Regelung geschützten Person ein Geschäftspartner („partenaire commercial“) handeln muss. Nunmehr ist nur noch allgemein von der „anderen Partei“ („l’autre partie“) die Rede. Damit sollen die Versuche der Gerichte unterbunden werden, den Kreis der Anspruchssteller über das Kriterium des „Geschäftspartners“ zu begrenzen.
- Das Versprechenlassen eines Vorteils ohne Gegenleistung oder einer offensichtlich unverhältnismäßigen Gegenleistung (Art. L. 442-1 Abs. 1 Nr. 1)
Dieses Verbot setzt im Gegensatz zum „erheblichen Ungleichgewicht“ nicht voraus, dass die fraglichen Pflichten der anderen Partei aufgezwungen worden sind. Im Übrigen ist der Neufassung dieses Tatbestands zu entnehmen, dass diese Anspruchsgrundlage sich nicht mehr auf Partnerschaftsvereinbarungen oder langjährige Geschäftsbeziehungen, die einer gemeinsamen Projektverfolgung dienten, beschränken soll, wie die Rechtsprechung es der Altfassung dieser Norm herleitete (vgl. Urteil des Berufungsgerichts Paris, 27. September 2017, Az. 16-00671). Dies gilt auch für den Tatbestand des Art. L. 442-1 Abs. 1 Nr. 2.
- Unvermittelter Abbruch einer gefestigten Geschäftsbeziehungen
Durch die Verordnung Nr. 2019-359 wird nun bestimmt, dass eine Kündigungsfrist von 18 Monaten nunmehr in jedem Fall angemessen ist (Art. L. 442-1 Abs. 2). Mit der Reform wurde weiter die Verdoppelung der notwendigen Auslauffrist aufgehoben, falls der Vertrag die Lieferung von Produkten betrifft, die dazu bestimmt sind, unter einer Händlermarke vertrieben zu werden.
Unverändert bestehen bleibt das Verbot des direkten oder indirekten Verstoßes gegen einen selektiven oder exklusiven Vertrieb (Art. L. 442-2). Weiterhin unwirksam sind solche Klauseln, mit denen,
- dem Abnehmer rückwirkend Rabatte oder Vergütungen für absatzfördernde Maßnahmen eingeräumt werden,
- der Abnehmer automatisch in den Genuss der günstigsten Bedingungen kommt (Meistbegünstigungsklauseln).
- Sanktionen
Artikel L. 442-4 c. com. beinhaltet die folgenden Neuerungen:
- Jede Person, die ein entsprechendes rechtliches Interesse nachweist, kann vor Gericht die Unterlassung der verbotenen Praxis und Schadensersatz beantragen;
- Das Opfer der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken kann auch die Nichtigkeit der rechtswidrigen Klauseln oder Verträge gerichtlich feststellen lassen. Nach der bisherigen Gesetzesfassung waren nur der Wirtschaftsminister sowie die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt;
- Der Wirtschaftsminister kann die Rückerstattung der durch die Praxis erlangten Vorteile anordnen.
Zudem der Wirtschaftsminister Geldbußen verhängen. Anstelle von strafrechtlichen Bußgeldern sieht das Handelsgesetzbuch nun administrative Geldbußen vor. Gemäß Artikel L.442-4 c. com. ist als Höchstbetrag dieser Geldbuße der höchste der folgenden drei Beträge anzuwenden:
- 5 Millionen Euro,
- das Dreifache des Betrags der übermäßig erhaltenen oder erhaltenen Leistungen,
- 5 % des vom Verletzer im Vorjahr in Frankreich erzielten Nettojahresumsatzes.
- Verbot des Weiterverkaufs unter dem Einkaufspreis und Grenzen für Rabatte für Lebensmittel
Die Ausführungsverordnung Nr. 2018-1128[10] und das Dekret Nr. 2018-1304[11] sehen nun besondere Bestimmungen hinsichtlich des Verbots des Weiterverkaufs von Lebensmittel und Haustierfutter unter dem Einkaufspreis vor. Diese gelten allerdings nur für Produkte, die unverändert weiterverkauft werden, so dass verarbeitete Erzeugnisse ausgenommen sind.
Für die betroffenen Waren wurde die Preisuntergrenze mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 um 10% angehoben. Dies soll dazu führen, dass die Erzeuger von Lebensmitteln eine höhere Marge erzielen.
Die Ausführungsverordnung Nr. 2018-1128 legt nun auch Grenzen für Verkaufsaktionen betreffend Lebensmittel fest. Nun sind solche Aktionen doppelt eingeschränkt: Einerseits wertmäßig (maximale Preisreduzierung von 34%), und andererseits volumenmäßig (maximal 25%).
Aufgrund ihrer Beschaffenheit sind Lebensmittel, die vom schnellen Verderb bedroht sind, von den genannten Einschränkungen ausgenommen, sofern die Werbeaktion nicht außerhalb der Verkaufsstelle beworben oder angekündigt wird. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 375.000 EUR (75.000 EUR, wenn es sich um eine natürliche Person handelt) bestraft werden. Die Geltung dieser neuen Regeln ist als gesetzgeberisches „Experiment“ zunächst auf zwei Jahre begrenzt.
- Werbung
Durch das EGALim-Gesetz wurde das Verbot eingeführt, im Rahmen von Werbeaktionen im Zusammenhang mit Lebensmitteln den Begriff „kostenlos“ (gratuit) zu verwenden, Art. L.441-2 c. com.
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[1] Verordnung Nr. 2019-358 bezüglich der Haftung wegen missbräuchlich niedriger Preise: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/ordonnance/2019/4/24/ECOC1902859R/jo/texte
[2] Verordnung Nr. 2019-359 bezüglich der Transparenz und wettbewerbseinschränkender Praktiken und weiterer verbotener Praktiken: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/ordonnance/2019/4/24/ECOC1906507R/jo/texte
[3] Verordnung Nr. 2019-361 bezüglich der Unabhängigkeit der Beratungstätigkeit bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und dem System der Sparzertifikate für Pflanzenschutzmittel: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/ordonnance/2019/4/24/AGRG1902844R/jo/texte
[4] Verordnung Nr. 2019-362 bezüglich der landwirtschaftlichen Kooperation: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/ordonnance/2019/4/24/AGRT1903569R/jo/texte
[5] Verordnung Nr. 2019-363 bezüglich der Erweiterung der strafpolizeilichen Befugnisse der in Artikel L. 205-1 des Gesetzbuches über Land- und Seefischerei und in Artikel L. 511-3 des Verbrauchergesetzbuches genannten Personen: https://www.legifrance.gouv.fr/eli/ordonnance/2019/4/24/AGRG1904940R/jo/texte
[6] Unterstrichen sind die Änderungen am gesetzlich festgelegten Inhalt der Vereinbarung.
[7] Dekret Nr. 2014-1196 vom 17. Oktober 2014.
[8] Massenkonsumgüter i.S.d. Art. L. 441-4 I c. com. wurden vom Dekret Nr. 2019-1413 vom 19. Dezember 3029 zuletzt definiert, vgl. Liste im Art. D. 441-9 c. com.
[9] Dekret Nr. 2019-554 vom 3. Juni 2019 i.V.m. Art. D. 441-6 und D. 442-7 c. com.
[10] Verordnung Nr. 2018-1128 vom 12. Dezember 2018 bezüglich der Anhebung des Schwellenwerts für den Wiederverkauf unter Einkaufspreis und der Regelung der Verkaufsförderung für Lebensmittel und bestimmte Lebensmittelerzeugnisse: https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do;jsessionid=F84CE5C4243400D6CCE029D36EE2E1D5.tplgfr21s_3?cidTexte=JORFTEXT000037800722&dateTexte=20200109
[11] Dekret Nr. 2018-1304 vom 28. Dezember 2018 zum Inkrafttreten des Art. 2 der Verordnung Nr. 2018-1128 vom 12. Dezember 2018 bezüglich der der Anhebung des Schwellenwerts für den Wiederverkauf unter Einkaufspreis und der Regelung der Verkaufsförderung für Lebensmittel und bestimmte Lebensmittelerzeugnisse: https://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000037880194&categorieLien=id
10.01.2020