Allgemeine Garantiebedingungen gegenüber Verbrauchern in Frankreich
Der französische Gesetzgeber hat mit der Verordnung n° 2005-136 vom 17. Februar 2005 die Verbrauchgüterkaufrichtlinie Nr. 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 umgesetzt. Statt einer Veränderung des Zivilgesetzbuchs hat sich der französische Gesetzgeber für eine Umsetzung der Vorschriften im Verbrauchergesetzbuch (code de la consommation) entschieden.
Neben Vorschriften zur gesetzlichen Mängelhaftung (garantie légale) sieht die Reform erstmals auch Regelungen für vertragliche Garantieerklärungen (garanties commerciales) vor.
Ähnlich wie im deutschen Recht (vgl. § 477 BGB) muss nach französischem Recht eine Garantieerklärung bestimmte Pflichtangaben enthalten (Artikel L. 211-15 des Verbrauchergesetzbuches).
In den schriftlich abzufassenden Garantiebedingungen ist der Inhalt der eingeräumten Garantie zu beschreiben und anzugeben, wie der Verbraucher im Bedarfsfall die Garantie in Anspruch nehmen kann. Zu den Pflichtangaben gehören ferner die Dauer der Garantie und ihr Geltungsbereich in räumlicher Hinsicht. Ebenfalls genannt werden müssen Name und Anschrift des Garantiegebers.
Um zu vermeiden, dass der Verbraucher fälschlicherweise annimmt, die vertragliche Garantie schließe seine Rechte aus der gesetzlichen Mängelgewährleistung aus oder beschneide diese, schreibt auch das französische Verbraucherrecht vor, dass in Garantiebedingungen der klarstellende Hinweis enthalten sein muss, dass der Garantiegeber jedenfalls aus der gesetzlichen Mängelgewährleistung haftet. Im Unterschied zum deutschen Recht ist zudem die wörtliche Wiedergabe bestimmter gesetzlicher Bestimmungen, nämlich von Artikel L. 211-4, L. 211-5 und L. 211-12 des Verbrauchergesetzbuchs sowie von Artikel 1641 und Artikel 1648 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches zwingend vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Dauer der Garantiezeit schreibt Artikel L. 211-16 des Verbrauchergesetzbuchs vor, dass die Garantiezeit sich um die Dauer der Reparatur verlängert, sofern diese mehr als 7 Tage in Anspruch nimmt.
26.06.2006