Beendigung der Zusammenarbeit mit französischen Geschäftspartnern (rupture brutale)
Übersicht
- Wann besteht bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen ein Haftungsrisiko?
- Was ist unter dem „brutalen Abbruch“ einer Geschäftsbeziehung zu verstehen?
- Welche Umstände schließen eine Haftung nach Artikel L.442-1 Abs. II Code de Commerce aus?
- Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das Verbot?
- Was sollte bei der Beendigung einer Geschäftsbeziehung beachtet werden?
- Wie kann man das Haftungsrisiko sonst noch verringern?
Praxistipps
- Suchen Sie ggfls. nach Gründen für eine außerordentliche Kündigung, dokumentieren Sie diese und mahnen Sie den Geschäftspartner schriftlich unter Androhung der Kündigung ab
- Bei außerordentlicher Kündigung muss das Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe enthalten
- Halten Sie bei der ordentlichen Kündigung von Geschäftsbeziehungen immer eine angemessene Frist ein (ca. ein Monat pro Jahr der Zusammenarbeit, maximal jedoch 18 Monate)
- Informieren Sie den Geschäftspartner über die Beendigung der Zusammenarbeit und die eingeräumte Auslauffrist schriftlich per Einschreiben mit Rückschein
- Vermeiden Sie Vereinbarung einer Exklusivität zugunsten Ihres Vertragspartners
- Vereinbaren Sie die Geltung des deutschen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte oder nutzen Sie die Vorteile einer Schiedsvereinbarung
1 Wann besteht bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen ein Haftungsrisiko?
Nach Artikel L.442-1 Abs. II des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) haftet derjenige auf Schadensersatz, der eine gefestigte Geschäftsbeziehung beendet, ohne dies dem Partner vorab schriftlich angezeigt zu haben und dabei eine angemessene Auslauffrist eingehalten zu haben, die unter anderem die Gesamtdauer der Geschäftsbeziehung berücksichtigt (sog. rupture brutale d‘une relation commerciale établie). Nicht jeder Abbruch einer Geschäftsbeziehung führt jedoch zu Schadensersatzansprüchen.
1.1 Was ist der Anwendungsbereich der Regelung?
In persönlicher Hinsicht verpflichtet die Regelung all alle Hersteller, Händler und Dienstleister. Ausgenommen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, Idealvereine, Freiberufler und Verbraucher. Der Schutzbereich der Norm ist noch weiter: Geschützt sind alle Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Darüber hinaus erstreckt sich der Schutz sogar auf nur mittelbar von dem Abbruch der Geschäftsbeziehung betroffene Personen (z.B. vom betroffenen Geschäftspartner eingeschaltete Subunternehmer).
In sachlicher Hinsicht gilt der Artikel L.442-1 Abs. II Code de commerce für alle Arten von Geschäfts- und Vertragsbeziehungen, sofern nicht besondere gesetzliche Kündigungsfristen existieren. Nicht unter die Regelung fallen daher z.B. Handelsvertreterverträge, gewerbliche Mietverträge, Transportverträge und Verträge über die Pacht von Geschäftsbetrieben. Ebenfalls ausgenommen sind Kreditgeschäfte, insbesondere Darlehensverträge, so dass die Kündigung einer Kreditlinie durch eine Bank keine „rupture brutale“ darstellt.
Das Verbot des unvermittelten Abbruchs von Geschäftsbeziehung gilt auch in internationalen Geschäftsbeziehungen. Die französische Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich bei der Vorschrift um eine international zwingende Norm handelt. Dies bedeutet, dass diese Regelung vertraglich nicht abdingbar ist und selbst dann zur Anwendung kommt, wenn ein ausländisches Unternehmen mit seinem französischen Geschäftspartner die Geltung des französischen Rechts vertraglich ausgeschlossen hat.
1.2 Wann liegt eine gefestigte Geschäftsbeziehung vor?
Damit die Regelung des Artikels L.442-1 Abs. II Code de commerce eingreift, ist erforderlich, dass die Geschäftsbeziehung eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist („relation commerciale établie“). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Geschäftsbeziehung, die vor Beendigung einen "kontinuierlichen, stabilen und gewohnten Charakter" hatte. Dabei berücksichtigen die französischen Gerichte im Wesentlichen drei Kriterien: (1) Die Dauer, (2) die Stabilität bzw. Kontinuität und (3) die Intensität der Geschäftsbeziehung. Zudem kommt es darauf an, ob der Geschäftspartner nach Treu und Glauben von der Fortführung der Geschäftsbeziehung ausgehen durfte.
Die Existenz eines schriftlichen Rahmenvertrages zwischen den Parteien ist dazu aber nicht erforderlich. Eine gefestigte Geschäftsbeziehung kann vielmehr auch durch den wiederholten Einzelbezug von Waren oder Dienstleistungen begründet werden.
Da es auf mehrere Kriterien ankommt, kann man keine allgemeinverbindliche Antwort auf die Frage geben, nach welcher Mindestdauer eine Geschäftsbeziehung als gefestigt angesehen werden muss. Auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung sollte man sich aber vor der Beendigung von Geschäftsbeziehungen, die länger als sechs Monate gedauert haben, die Frage nach der angemessenen Auslauffrist und der Form der Beendigungserklärung stellen.
2 Was ist unter dem „Abbruch“ einer Geschäftsbeziehung zu verstehen?
2.1 Kündigung eines unbefristeten Vertrags
Haben die Parteien schriftlich oder mündlich einen unbefristeten Vertrag geschlossen, so kann dieser grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Um jedoch eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zur Unzeit auszuschließen, sieht Artikel L.442-1 Abs. II Code de commerce vor, dass dabei eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten ist.
2.2 Nichtverlängerung eines befristeten Vertrages
Auch die Fortsetzung der Zusammenarbeit trotz Auslaufens eines befristeten Vertrages kann zur Annahme einer gefestigten Geschäftsbeziehung führen. Somit kann die Regelung des Artikel L.442-1 Abs. II Code de commerce auch dann Anwendung finden, wenn ein befristeter Vertrag nach seinem Auslaufen nicht fortgesetzt wird. In der Verweigerung der Vertragserneuerung liegt dann ein missbräuchlicher Abbruch einer gefestigten Geschäftsbeziehung, sofern der andere Vertragspartner berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass der Vertrag erneuert werden würde. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der befristete Vertrag die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung ausschließt. Anders ist dies hingegen, wenn die Parteien den Vertrag trotz einer solchen Klausel mehrfach ausdrücklich oder stillschweigend erneuert haben.
Bei einer Abfolge mehrerer befristeter Verträge (sog. Kettenbefristung) kann ebenfalls eine gefestigte Geschäftsbeziehung vorliegen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die aufeinanderfolgenden Verträge auf identische Leistungen gerichtet sind.
2.3 Vollständiges oder teilweises Einstellen der Bestellungen oder Lieferungen
Die Regelung des Artikels L.442-1 Abs. II Code de commerce kann auch auf Geschäftsbeziehungen anzuwenden sein, die nicht durch schriftlichen Rahmenvertrag geregelt sind und die lediglich aus einer Abfolge von Einzelgeschäften bestehen. Somit kann z.B. der plötzliche Wechsel des Lieferanten durch einen Abnehmer auch dann als rechtswidriger Abbruch einer gefestigten Geschäftsbeziehung anzusehen sein, wenn kein schriftlicher Rahmenvertrag existiert.
Dieselben Grundsätze gelten nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur für den Fall des vollständigen Abbruchs, sondern auch bei einer „teilweisen Beendigung“, mithin bei einer bloßen Reduzierung der Aufträge/Bestellungen. So hat das Berufungsgericht Douai etwa hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 festgestellt, dass eine Reduzierung der Bestellungen um ca. 60% den Kunden zum Schadensersatz verpflichtet. In einem anderen Fall wurde die für eine Reduzierung des Bezuges in Höhe von ca. 75% angenommen (vgl. Kassationsgerichtshof, Urteil vom 23.01.2007).
2.4 Einseitige Verschlechterung der Geschäftskonditionen
Schließlich kann ein Abbruch der Geschäftsbeziehung auch dann angenommen werden, wenn ein Geschäftspartner einseitig eine wesentliche Änderung seiner Konditionen durchsetzt. So kann eine substantielle Erhöhung des Preises einem plötzlichen Abbruch der Geschäftsbeziehung im Sinne des Artikels L.442-1 Abs. II Code de Commerce gleichkommen, falls der Anbieter diese seinem Kunden ohne Einhaltung einer angemessenen Frist aufzwingt.
3 Welche Umstände schließen die Haftung aus?
Der Artikel L.442-1 Abs. II Code de commerce sieht zwei Fälle vor, die es einem Partner erlauben, die Geschäftsbeziehung ohne Einhaltung einer angemessenen Frist zu beenden: Umstände „höherer Gewalt“ und die schuldhafte Pflichtverletzung des Kündigungsempfängers.
3.1 Höhere Gewalt
Nach der französischen Rechtsprechung kann die Haftung des Kündigenden ausgeschlossen sein, wenn äußere Umstände, die dem kündigenden Geschäftspartner nicht zurechenbar sind, den Abbruch der Geschäftsbeziehung bedingen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine wirtschaftliche Krisensituation oder die Insolvenz eines wichtigen Abnehmers handeln.
In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass die französischen Gerichte an den Tatbestand der höheren Gewalt als Rechtfertigung für die Beendigung einer Geschäftsbeziehung sehr hohe Anforderungen stellen.
3.2 Schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftspartners
Die Geschäftsbeziehung kann darüber hinaus fristlos beendet werden, wenn der Geschäftspartner schuldhaft eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat. Daher sollte vor Ausspruch einer Kündigung immer abgeklärt werden, ob diese auf eine schuldhafte Pflichtverletzung gestützt werden kann.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Pflichtverletzung des Geschäftspartners eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Vielmehr muss es sich um eine Pflichtverletzung von ausreichender Schwere handeln. Die kann etwa der Fall sein, wenn der Vertragspartner Zahlungsfristen wiederholt nicht eingehalten hat.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die französischen Gerichte sich nicht an die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf außerordentliche Kündigungsrechte gebunden fühlen. Es kann daher sein, dass ein Gericht die Haftung des Kündigenden annimmt, obwohl dieser laut der vertraglichen Vereinbarung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt war. Die Gerichte entscheiden anhand eigener Maßstäbe, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung, ob die fragliche Pflichtverletzung ausreichende schwerwiegend war, um eine sofortige Vertragsbeendigung zu rechtfertigen.
Aufgrund der Zurückhaltung der Gerichte bei der Annahme haftungsausschließender Gründe sollte eine Pflichtverletzung nur nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage zur Begründung einer fristlosten Kündigung herangezogen werden.
4 Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das Verbot?
4.1 Schadensersatzansprüche
Grundsätzlich ist bei einem Verstoß gegen Artikel L.442-1 Abs. II Code de Commerce nur derjenige Schaden zu ersetzen, der durch die Vorzeitigkeit der Beendigung entstanden ist, nicht derjenige, der durch die Beendigung selbst verursacht wurde.
Bei dem zu ersetzenden Schaden handelt es sich nach der Rechtsprechung um die Bruttomarge, die der Geschäftspartner theoretisch während der nicht gewährten, angemessenen Beendigungsfrist hätte erzielen können. Für die Ermittlung dieses Zeitraums kommt es auf die tatsächliche Beendigung der Geschäftsbeziehung und nicht auf den im Kündigungsschreiben angekündigten Beendigungstermin an. Die französischen Gerichte berechnen den entgangenen Gewinn in der Regel auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttoumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre (vgl. z.B. Berufungsgericht Amiens, Urteil vom 30. November 2011).
Dabei ist zu beachten, dass der gekündigte Geschäftspartner vor Gericht keinen konkreten Schaden nachweisen muss. Zudem. Ebenso bleiben Umstände unberücksichtigt, die nach der Kündigung eintreten und den Schaden mindern (z.B. der frühzeitige Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen). Nach früherer Rechtsprechung blieben sogar die aufgrund des Abbruchs der Geschäftsbeziehung ersparten Aufwendungen bei der Schadensberechnung unberücksichtigt. Dies ist allerdings seit einem neuen Urteil des Kassationsgerichtshofes anders: Nunmehr kann der Kündigende verlangen, dass die ersparten Aufwendungen in Abzug gebracht werden.
Hinzu kommt, dass die französischen Gerichte dem gekündigten Geschäftspartner bisweilen noch weitere Schadensposten zusprechen. In Betracht kommen die ausbleibende Amortisierung von Investitionen oder immaterielle Schäden, falls die Umstände der Beendigung besonders schwerwiegend waren (préjudice moral).
4.2 Vorläufige Anordnung der Vertragserfüllung
Gemäß Artikel L.442-4 II Code de commerce kann das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz die Unterlassung der missbräuchlichen Praktiken (also auch die eines plötzlichen Abbruchs einer bestehenden Geschäftsbeziehung) oder jede andere geeignete einstweilige Maßnahme anordnen.
Danach kann der vom Abbruch betroffene Vertragspartner im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig auch verlangen, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung bis zum Ablauf der angemessenen Auslauffrist anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Kündigungsempfänger aufgrund der Abruptheit der Kündigung ein unmittelbarer Schaden droht (dommage imminent“) oder die Rechtswidrigkeit des Abbruchs der Geschäftsbeziehung offensichtlich ist („trouble manifestement illicite“).
4.3 Bußgeld
Da die Regelung des Artikels L.442-1 Abs. II Code de commerce wettbewerbsrechtlicher Natur ist, ist nicht nur der betroffene Geschäftspartner klagebefugt, sondern auch die Staatsanwaltschaft, der Wirtschaftsminister und die Kartellbehörden.
Während des Verfahrens können der Wirtschaftsminister oder die Staatsanwaltschaft beim befassten Gericht beantragen, die Fortsetzung der abgebrochenen Geschäftsbeziehung anzuordnen. Weiter können sie die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von maximal des höchsten der folgenden Beträge verlangen:
- 5 Millionen Euro,
- Das Dreifache des aufgrund der missbräuchlichen Praxis zu Unrecht erworbenen Vorteils,
- 5% des vom Verletzer in Frankreich erzielten Netto-Jahresumsatzes.
4.5 Veröffentlichung des Urteils
Die Gerichte sind zudem verpflichtet, im Falle der Feststellung eines Verstoßes die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Verletzers anordnen.
4.6 Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche
Schadensersatzansprüche wegen missbräuchlicher Beendigung einer gefestigten Geschäftsbeziehung verjähren als deliktischer Ansprüche mit einer Frist von 5 Jahren ab der Ausspruch der Kündigung bzw. dem faktischen Abbruch der Geschäftsbeziehung.
5 Was sollte bei der Beendigung einer Geschäftsbeziehung beachtet werden?
Um eine Haftung zu vermeiden, sollte eine gefestigte Geschäftsbeziehung immer unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform sowie einer angemessenen Auslauffrist gekündigt bzw. beendet werden.
5.1 Form und Inhalt der Kündigung
Zum einen muss die Beendigung der Geschäftsbeziehung dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt werden. Zwar würde hier ein einfacher Brief den gesetzlichen Anforderungen genügen, jedoch empfiehlt es sich aus Beweisgründen, das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.
Eine schriftliche Kündigung ist übrigens auch dann erforderlich, wenn die Parteien keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Auch entfällt das Erfordernis der schriftlichen Kündigung nicht dadurch, dass der Geschäftspartner von der bevorstehenden Beendigung der Geschäftsbeziehung bereits auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat.
In inhaltlicher Hinsicht ist zu beachten, dass im Beendigungsschreiben deutlich angegeben werden muss, zu welchem Termin bzw. mit welcher Frist die Geschäftsbeziehung beendet wird. Sofern es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt, müssen auch die Kündigungsgründe in dem Schreiben angegeben werden.
5.2 Einräumung einer angemessenen Auslauffrist
Die Beendigung einer gefestigten Geschäftsbeziehung muss zudem unter Einhaltung einer angemessenen Frist erfolgen. Die Einhaltung einer möglicherweise vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist schützt den Kündigenden nicht vor Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage des Artikels L.442-1 Abs. II Code de Commerce, falls diese Frist vom Gericht als unangemessen kurz angesehen wird.
Sofern die Mindestdauer der Kündigungsfrist nicht durch eine Kollektivvereinbarung oder für bestimmte Branchen (z.B. Heimwerkerbedarf, Tankstellenpacht, Druckereigewerbe, Einzelhandel) durch den französischen Wirtschaftsminister festgelegt ist, hat das Gericht die Frage der Angemessenheit der Frist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Grundsätzlich muss die Kündigungsfrist so bemessen sein, dass dem Geschäftspartner ausreichend Zeit bleibt, sich auf die aus dem Abbruch der Geschäftsbeziehung resultierenden Beeinträchtigungen einzustellen und seinen Geschäftsbetrieb neu auszurichten.
Zur Bestimmung der angemessenen Frist werden von den französischen Gerichten hauptsächlich die folgenden Umstände berücksichtigt:
- Die Gesamtdauer der Geschäftsbeziehung;
- Die Branche, in welche die Geschäftsbeziehung fällt;
- Der Grad der Abhängigkeit des Geschäftspartners von der Geschäftsbeziehung und seine Möglichkeit, sich umzuorientieren;
- Das Bestehen einer Exklusivvereinbarung zwischen den Parteien;
- Die von dem Geschäftspartner getätigten Investitionen.
Dabei ist zu beachten, dass die Prognose bezüglich der für eine Umorientierung notwendig Zeitspanne zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung erfolgt. Spätere Umstände, etwa die Tatsache, dass der Geschäftspartner letztlich doch neue Geschäftspartner finden konnte als erwartet, bleiben in der Regel unberücksichtigt.
Unter Anwendung dieser Kriterien ging die französische Rechtsprechung in der Vergangenheit je nach den Umständen von Mindestkündigungsfristen zwischen 3 Monaten und 2 Jahren aus. Als grobe Richtschnur kann man sich merken, dass die Auslauffrist etwa einen Monat pro Jahr der Zusammenarbeit betragen sollte. Bei Geschäftsbeziehungen von über 10 Jahren waren Kündigungsfristen zwischen 12 und 24 Monaten keine Seltenheit. Eine Gesetzesreform hat im April 2019 jedoch die maximal erforderliche Auslauffrist auf 18 Monate festgesetzt. Somit braucht nunmehr auch bei sehr langen Geschäftsbeziehungen keine längere Frist mehr eingeräumt zu werden.
Die so bestimmte Mindestkündigungsfrist muss vom kündigenden Geschäftspartner auch tatsächlich eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der Vertrag bis zum mitgeteilten Enddatum vollumfänglich weiter erfüllt werden muss. Es reicht insbesondere nicht aus, eine angemessene Frist im Kündigungsscheiben bloß anzukündigen, dann aber die Bestellungen bzw. die Belieferung bereits früher einzustellen.
6 Wie kann man das Haftungsrisiko sonst noch verringern?
6.1 Vermeidung gefestigter Geschäftsbeziehungen
Die Einschränkungen des Artikels L.442-1 Abs. II Code de Commerce können zumindest auf Abnehmerseite vermieden werden, indem man gezielt verhindert, dass Lieferantenbeziehungen dauerhaft werden. Dies kann etwa durch regelmäßige Wechsel der Lieferanten bzw. durch regelmäßige Neuausschreibungen von Bedarfen geschehen. So verhindert man, dass die Lieferanten eine künftige Fortsetzung der Zusammenarbeit erwarten.
6.2 Vermeidung von Exklusivbindungen
Weiter kann man einige der negativen Folgen der französischen Regelung dadurch abmildern, dass man exklusive Vertragsbindungen mit französischen Geschäftspartnern vermeidet. Insbesondere bei Vertriebsbeziehungen räumen Hersteller den Vertriebspartnern häufig ohne wirkliche Notwendigkeit eine Exklusivität ein. In diesem Fall ist der Hersteller während des Laufs der Kündigungsfrist daran gehindert, den Vertrieb seiner Waren in Frankreich parallel anderweitig zu organisieren.
Wurde dem Vertriebspartner dagegen keine Exklusivität eingeräumt, so kann der Hersteller sofort einen neuen Vertrieb aufbauen und muss daneben lediglich die noch laufende Geschäftsbeziehung mit seinem alten Vertriebspartner bis zum Ende der Kündigungsfrist ordnungsgemäß erfüllen.
An dieser Stelle soll erwähnt werden, dass auch die Einräumung einer zeitlich begrenzten Exklusivität zulässig ist.
6.3 Vereinbarung des deutschen Rechts und der ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte
Zur Vermeidung von Risiken eines Prozesses sollte außerdem die Geltung des deutschen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich vereinbart werden. Ein deutsches Gericht wird in diesem Fall die Rechtmäßigkeit der Kündigung allein nach dem deutschen Recht beurteilen. Die Regel des Artikels L.442-1 Abs. II Code de Commerce stellt unseres Erachtens nämlich keine international zwingende Norm im Sinne des Artikels 9 (1) der Rom I-VO dar.
Allerdings ist zu beachten, dass trotz einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte die französischen Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz zuständig sein können. Dies setzt voraus, dass der Antragssteller darlegt, dass im durch die Kündigung ein unmittelbarer Schaden droht und die Kündigung offenkundig rechtswidrig ist. In diesem Fall kann das französische Gericht die einstweilige Vertragserfüllung bis zum Ende der angemessenen Auslauffrist anordnen. Auch die vorläufige Anordnung einer Schadensersatzzahlung ist im einstweiligen Rechtsschutz möglich.
Schließlich kann die Zuständigkeit der französischen Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz dadurch ausgeschlossen werden, dass im Vertrag eine Schiedsklausel vereinbart wird. Mit einer Schiedsklausel kann sogar die Zuständigkeit der französischen staatlichen Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz vermieden werden.
01.01.2020