Corona: Aktuelles zu Vertragsstrafen, Kündigungen und Fristen in Frankreich
Die französische Verordnung Nr. 2020-306 vom 25. März 2020 sieht verschiedene Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise in Frankreich vor, darunter eine automatische Aussetzung der Verjährungs- und Klagefristen (I) sowie bestimmter Vertragsklauseln (II).
- Aussetzung der Verjährungs- und Klagefristen
Die Tätigkeit der Zivil- und Handelsgerichte wird durch die Corona-Krise stark beeinträchtigt: Abgesehen von einigen seltenen Ausnahmen in Straf- und Familienangelegenheiten wurde die Tätigkeit der Gerichte seit dem 16.03.2020 in Frankreich ausgesetzt.
Aus diesem Grund sieht die oben genannte Verordnung eine automatische Aussetzung der Verjährungs- und Klagefristen vor, die zwischen dem 12. März und dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Ende des in Frankreich geltenden Gesundheitsnotstands abgelaufen sind, bzw. ablaufen werden.
Derzeit wird erwartet, dass dieser Ausnahmezustand am 24. Mai 2020 enden wird. Die in der Verordnung vorgesehene Aussetzung deckt daher derzeit die Verjährungs- und Klagefristen ab, die zwischen dem 12. März 2020 und dem 24. Juni 2020 (sog. « période spéciale » « der Sonderzeitraum ») auslaufen. Am Ende dieses Sonderzeitraums beginnen die betroffenen Fristen wieder zu laufen. Die Aussetzung endet jedoch spätestens zwei Monate nach Ablauf des Sonderzeitraums, d.h. nach derzeitiger Erwartung spätestens am 24. August 2020 um Mitternacht.
Bestimmte gesetzliche Fristen (insbesondere in Straf- und Wahlangelegenheiten sowie in Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes) sind von dieser Regelung ausgenommen und werden nicht ausgesetzt.
- Vertragsstrafen und Kündigungsklausel
Die Verordnung sieht ebenso die automatische Aussetzung der Rechtswirkungen folgender Vertragsklauseln vor:
- Vertragsstrafen,
- außerordentliche Kündigung,
- Zwangsgeldklauseln und
- sämtliche Verwirkungsklauseln, die darauf abzielen, die Nichterfüllung einer Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu sanktionieren.
Die in diesen Klauseln vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt, sofern sie nach den Vertragsbedingungen während des Sonderzeitraums (d.h. zum jetzigen Zeitpunkt in der Zeit zwischen dem 12. März 2020 und dem 24. Juni 2020) hätten enden sollen.
Diese Klauseln werden einen Monat nach Ablauf dieses Zeitraums (d.h. 24. Juli 2020) wieder Rechtswirkungen entfalten und können somit in Anspruch genommen werden, falls der Schuldner bis dahin seine Vertragspflichten nicht vollständig erfüllt hat.
Praxistipps:
- Nur die Wirkung der oben genannten Vertragsklauseln ist ausgesetzt: Alle übrigen Vertragspflichten sind grundsätzlich zu erfüllen, es sei denn, der Schuldner kann nachweisen, dass in Bezug auf diese Verpflichtung die Corona-Krise einen Fall höherer Gewalt (sog. „force majeure“) darstellt oder er sich auf die Einrede des nichterfüllten Vertrags (sog. „exception d’inexécution“) berufen kann.
- Wir raten Ihnen, die aktuellen Entwicklungen im Auge zu behalten, da sich die Rechtslage während des Ausnahmezustands schnell ändert. Wir bemühen uns, Sie mit Artikeln und Webinaren auf dem Laufenden zu halten.
30.03.2020