Die Prüfung der Selbstkosten im französischen Vergaberecht
Die Ausschreibungen durch die öffentliche Hand sind in Frankreich im „Code de Marché Publics“ geregelt. Dabei sieht der französische Gesetzgeber mehrere Verfahren und Rechtsgrundsätze vor, die bei der Prüfung von Angeboten durch den Auftraggeber einzuhalten sind. Zusätzlich wird eine Offenlegung der Selbstkosten bei der Vereinbarung eines vorläufigen Preises (1.) und in besonderen Fällen (2.) gefordert (sog. enquête de coût de revient). Die Selbstkosten setzen sich aus den Anschaffungskosten (Waren, Rohstoffe, gekaufte Handelsverpackungen etc.) und den Produktionskosten (Zwischenprodukte, Produktions- und Vertriebskosten etc.) zusammen.
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Selbstkostenprüfung bei der Vereinbarung über vorläufige Preise (Artikel R2112-15 à R2112-18 Code de la commande publique)
Im Vergaberecht werden bevorzugt Verträge zu einem Festpreis abgeschlossen, die nur noch in vertraglich festgelegten Ausnahmefällen angepasst werden. Dennoch besteht die Möglichkeit unter der Bedingungen der R2112-16 à R2112-18 CCP Verträge auf der Grundlage eines vorläufigen Preises abzuschließen.
In diesem Fall muss der Vertrag eine Klausel enthalten, die die Möglichkeit der Preiskontrolle durch den Auftraggeber vorsieht. Diese beinhaltet die Überprüfung der technischen und buchhalterischen Elemente der Selbstkosten anhand von Unterlagen und vor Ort (R2112-16).
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Prüfung der Selbstkosten in besonderen Fällen (Artikel L2196-4 à L2196-6 Code de Marchés Publics)
Eine nachträgliche Prüfung der Selbstkosten ist in den Fällen erforderlich, wenn die öffentliche Hand einen Auftrag ohne vorherige Bekanntmachung oder Ausschreibung vergibt. So bei Aufträgen, bei denen aufgrund der besonderen technischen Spezialität, der geringen Zahl von Bewerbern mit der erforderlichen Kompetenz, der Geheimhaltung oder aus Gründen äußerster Dringlichkeit oder Krise kein oder nicht wirksamer Wettbewerb im Sinne von L2196-4 CMP durchgeführt werden kann.
Hierbei müssen nach Artikel L2196-5 CMP dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage alle Informationen über die technischen und buchhalterischen Elemente des Kostenvoranschlags für die Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, zur Verfügung gestellt werden. Auch können die mit ihnen verbundenen Unternehmen und ihre Subunternehmer nach Artikel L2196-6 CMP dazu verpflichtet sein, jede Überprüfung der Richtigkeit der genannten Informationen durch die Beauftragten der Verwaltung zuzulassen und zu erleichtern, sei es anhand von Unterlagen oder vor Ort.
Rechtsgrundlage: Article R. 2112-15-16-17-18 Code de la commande publique Prix provisoires - CCP
22.09.2021