Gerichtsstandsklauseln in Frankreichgeschäft wirksam vereinbaren
In einer Entscheidung vom 25. Februar 2010 hat das Berufungsgericht Versailles entschieden, dass die Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages ungültig ist, wenn kein Verweis auf der Vorderseite oder nicht in sonstiger Weise auf die AGB hingewiesen wird.
Die Gerichtsstandsklausel sei nur dann wirksam vereinbart, wenn sie deutlich im Vertrag hervorgehoben wird. Das Gericht stützt sich dabei auf Art. 48 der französischen Zivilprozessordnung.
Das Gericht hat entschieden, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden und die Gerichtsstandsklausel dementsprechend unwirksam sei, wenn sie auf der Rückseite der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gaslieferungsvertrages mit einem Kaufmann eingefügt wird, ohne dass ein Verweis für den Kaufmann auf der Vorderseite steht und ohne dass ein Unterscheidungsmerkmal, insbesondere die Schriftart, diesen Absatz besonders kennzeichnet.
Andere Gerichte haben hinsichtlich der wirksamen Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln weitere Grundsätze herausgearbeitet:
- Eine Klausel, welche auf der Vorderseite eines Lieferscheins in kleiner hellgrauer Schrift mit hellgelbem Hintergrund inmitten von den anderen nicht unterzeichneten Geschäftsbedingungen steht, wobei keines der Dokumente, welche vorher zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, eine solche Klausel enthält (Berufungsgericht Versailles, 16. Oktober 1997).
- Eine Klausel, welche senkrecht auf der linken Seite von Rechnungen und in kleiner Schrift abgedruckt ist (Kassationshof, Kammer für Handelssachen, 16-11-1983 Nr. 79-17.031: Bull.civ. IV Nr. 313).
Gerichtsstandsklauseln werden damit in aller Regel von der französischen Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn sie deutlich gekennzeichnet sind und auf sie hingewiesen wird. Ideal ist bereits auf der Vorderseite des Vertrages die Gerichtstandsklausel enthalten, wobei außerdem zu empfehlen ist, diese typographisch hervorzuheben, also fett zu drucken und/oder in Großbuchstaben zu verfassen.
In diesem Zusammenhang sei auch immer empfohlen, sich nicht nur den eigenen Gerichtsstand auszubedingen, sondern sich auch vorzubehalten, den Vertragspartner an den Gerichten dessen Sitzes verklagen zu können. Wie sich in der Praxis regelmäßig herausstellt, kann es prozessökonomischer und effektiver sein, vor den Gerichten des Schuldners zu klagen, insbesondere wenn dieser in Frankreich sitzt, da das französische Recht einige Instrumente bereithält, mit denen rasch und kostengünstig Forderungen eingetrieben werden können und die sich häufig als wesentlich günstiger erweisen, als die Instrumente der deutschen Prozessordnung.
26.02.2010