Kein Ausgleichsanspruch, falls dem Unternehmer das pflichtwidrige Verhalten des Handelsvertreters erst nach Kündigung bekannt wird
Der oberste französische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 24. November 2015 (Az. 14-17.747) entschieden, dass ein Handelsvertreter, der vor der Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer pflichtwidrig verhält, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, auch wenn der Unternehmer von dem schuldhaften Verhalten erst nach der Kündigung Kenntnis erlangte. Damit weicht er von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ab.
Ausgangspunkt der Entscheidung sind die Artikel L.134-1 ff. des französischen HGB (Code de commerce). Danach hat der Handelsvertreter bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch den Unternehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, sofern er nicht die Vertragsbeendigung selbst durch grobes Verschulden verursacht hat (Art. L.134-12 und L.134-13 C. com.).
Diese Normen dienen der Umsetzung der europäischen Handelsvertreter-Richtlinie Nr. 86/653/EWG, die unter anderem die Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters regelt. Der EuGH hatte im Jahr 2010 entschieden, dass dem Handelsvertreter der Ausgleich nur versagt werden kann, wenn zwischen dessen schuldhaften Verhalten und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht.
Abweichend davon hält der oberste französische Gerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung fest, und vertritt die Auffassung, dass ein Handelsvertreter seine Informations- und Treuepflichten gegenüber dem Unternehmer verletzt und somit grob schuldhaft handelt, wenn er dem Unternehmer bewusst nicht über seine schlechte finanzielle Situation aufklärt, die bereits bei Vertragsschluss bestand. Dabei sei nicht entscheidend, dass der Unternehmer diese Pflichtverletzung erst nach Beendigung der Vertragsbeziehungen entdeckt habe und diese daher nicht in seiner Kündigungserklärung habe anführen können. Entscheidend sei, dass das schuldhafte Verhalten vor der Vertragskündigung begangen wurde.
Praxistipp:
Die Rechtsprechung des Kassationshofes ermöglicht Unternehmen, durch „Nachschieben“ von Kündigungsgründen einer Ausgleichszahlung zu entgehen. Fraglich ist allerdings, wie lange sich das oberste französische Gericht noch gegen die Rechtsprechung des EuGH wird stellen können.
18.01.2016