Neue Pflichtangaben auf Rechnungen in Frankreich
Die kürzlich veröffentlichte Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 zur "Neufassung des Titel IV des vierten Buches des französischen Handelsgesetzbuches über Transparenz, wettbewerbsbeschränkende Praktiken und andere verbotene Praktiken“ hat in verschiedenen Bereichen Neuregelungen vorgenommen. Änderungen gab es insbesondere auch bei den Pflichtangaben auf Rechnungen, sowie bei der Sanktion von diesbezüglichen Verstößen (Artikel L.441-9 des französischen Handelsgesetzbuches).
Nach der Neuregelung muss eine Rechnung zusätzlich zu den zahlreichen, bereits bestehenden Pflichtangaben künftig zwei weitere Angaben enthalten: Zum einen muss künftig die Rechnungsadresse des Erstellers bzw. Empfängers angegeben werden, sofern diese von deren postalischer Adresse abweicht. Zum anderen müssen Rechnungen künftig die Bestellnummer enthalten, sofern eine solche zuvor vom Anbieter erteilt wurde.
Die neuen Pflichtangaben müssen auf allen Rechnungen erscheinen, die ab dem 1. Oktober 2019 ausgestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl der Ersteller als auch der Empfänger einer Rechnung für die Einhaltung der Pflichtangaben verantwortlich sind (sog. Grundsatz der Mitverantwortung, Artikel L.441-3 Abs. 2 des französischen Handelsgesetzbuches). Dies bedeutet, dass auch der Rechnungsempfänger die Vollständigkeit der Pflichtangaben überprüfen muss.
Eine weitere Änderung der Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019 ist die Abschaffung der bisherigen strafrechtlichen Sanktion einer Nichteinhaltung der Vorschriften betreffen die Pflichtangaben auf Rechnungen durch eine administrative Geldbuße unter Beibehaltung des maximalen Bußgeldrahmens (75.000 € für natürliche Personen und 375.000 € für juristische Personen). Zwar wird dadurch die Sanktion von Ihrer Rechtsnatur weniger scharf, jedoch könnte die Änderung paradoxerweise dazu führen, dass zukünftig Kontrollen häufiger durchgeführt werden und Sanktionen konsequenter verhängt werden. In der Tat wurden die bisherigen Sanktionen strafrechtlicher Natur in der Praxis nur sehr selten angewendet.
24.05.2019