Nichtigkeit bei vorformulierten Lieferfristen gegenüber Verbrauchern in Frankreich
In einem Beschluss vom 15. Juni 2022 hat die erste Kammer des französischen Kassationsgerichtshofes entschieden, dass vorformulierte Lieferzeiten in einem Bestellschein nicht ausreichend sind, um die Verpflichtung nach Artikel L 111 –1 des französischen Verbrauchergesetzbuches einzuhalten.
Civ. 1re, 15 juin 2022, F-B, n° 21-11.747
Nach dieser Vorschrift (die inzwischen durch eine andere, inhaltsähnliche Norm ersetzt wurde) hat ein Händler gegenüber dem Verbraucher das Datum oder die Frist anzugeben, zudem dieser sich verpflichtet, die Ware zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts den Kauf und die Installation einer Fotovoltaikanlage bestellt und hierzu auch noch ein Verbraucherkreditgeschäft abgeschlossen. Der vorbedruckte Bestellschein sah eine Lieferfrist von bis zu vier Monaten vor.
Das Berufungsgericht Poitiers hatte den Vertrag auf Antrag der Kunden wegen Verstoßes gegen Artikel L 111 –1 des französischen Verbrauchergesetzbuches für nichtig erklärt.
Der Verkäufer und die finanzierende Bank legten gegen das Urteil Revision ein und argumentierten, dass die vorgedruckte Höchstlieferfrist ausreichend sei, um den Anforderungen des Verbraucherschutzrechts Genüge zu tun.
In Kontinuität zu seiner bisherigen Rechtsprechung hat der französische Kassationsgerichtshof entschieden, dass eine solche Angabe zu vage sei. Die erste Zivilkammer sanktionierte in dieser Entscheidung nicht das Fehlen einer Frist, sondern ihre „Pauschalität“ – sie ermögliche nicht zu erkennen, wann der Verkäufer seine verschiedenen Verpflichtungen erfüllen wird. In Wirklichkeit kritisiert der Kassationshof nach wie vor die Umgehung der gesetzlichen Vorschrift durch eine Art Höchstfrist, die für alle betroffenen Verträge standardisiert und auf jedem Bestellschein vorgedruckt ist.
Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer konkreten Lieferfrist nicht eingehalten, so folge hieraus die Nichtigkeit des Vertrages und der zu seiner Finanzierung geschlossenen Verbraucherkreditgeschäften.
Praxistipp:
Bei der Formulierung von Vertragsdokumenten gegenüber Verbrauchern ist in Frankreich darauf zu achten, dass die Lieferfristen konkret auf den einzelnen Vertrag bemessen wird. Die standardmäßige Verwendung typisierter Fristen genügt nicht und bedroht die Wirksamkeit des Vertrages.
28.06.2022