Seit dem 19. Juni müssen Unternehmen, die Online-Vertrieb betreiben, eine dedizierte, kostenlose „Widerruf“-Funktion bereitstellen. Grundlage ist die EU‑Richtlinie 2023/2673 vom 23. November 2023, umgesetzt in Frankreich durch das Dekret vom 5. Januar 2026 (Dekret Nr. 2026‑3) und die Einführung von Art. L. 221‑21 des Verbrauchergesetzbuchs.
Was genau verlangt das Gesetz?
Für online abgeschlossene Verträge, die dem Widerrufsrecht unterliegen, muss die Plattform während des gesamten 14‑tägigen Widerrufszeitraums eine klar erkennbare Funktion wie „Se rétracter“ oder „Renoncer au contrat“ bereitstellen.
Art. D. 221‑5 des Verbrauchergesetzbuchs präzisiert die nun geltenden Anforderungen:
- Die Funktion muss klar identifizierbar sein.
- Sie muss während des gesamten Widerrufszeitraums leicht zugänglich bleiben (kein Verschwinden der Funktion nach Bestellabschluss, kein „Verstecken“ in schwer auffindbaren Bereichen).
- Nach Eingabe oder Bestätigung persönlicher Daten (z. B. Name, Vertragsnummer) muss der Kunde seinen Widerruf über einen Button wie „Confirmer ma rétractation“ bestätigen können.
- Unverzüglich danach soll der Kunde eine datierte Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Diese Pflicht ist Teil der vorvertraglichen Informationspflichten des Verkäufers und muss entsprechend in den AGB des Unternehmens erwähnt werden.
Aus Beweisgründen ist die speicherbare, mit Zeitstempel versehene Bestätigung zentral: Sie dokumentiert, dass der Verbraucher seinen Widerruf effektiv ausüben konnte.
Anwendungsbereich und Ausnahmen
Die Regelung gilt ausschließlich für online geschlossene Verträge. Sie greift nur, wenn gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht.
Ausgenommen sind insbesondere:
- Dienstleistungen, deren Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Frist abgeschlossen wurde;
- nach den Vorgaben des Verbrauchers angefertigte oder stark personalisierte Waren;
- schnell verderbliche Güter;
- Produkte, die aus Gründen der Hygiene oder Gesundheit nicht zurückgegeben werden können;
- finanzielle Dienstleistungen (diese unterliegen spezifischen Verbraucherschutzregelungen).
Sanktionen
Unternehmen, die diese Pflicht nicht erfüllen, riskieren eine Verwaltungsstrafe von bis zu 15.000 EUR für natürliche und 75.000 EUR für juristische Personen.
Zusätzlich kann ein Kunde die fehlende Funktion in einem Streitfall als Argument nutzen – mit potenziell erheblichen Haftungs- und Reputationsrisiken.
In der Praxis heißt das für Unternehmen
| prüfen |
Prüfen Sie Ihre Plattformen (Web, App). |
| anpassen |
Passen Sie das Nutzererlebnis, die technischen Prozesse und die Dokumentation an. |
| integrieren |
Integrieren Sie die Pflicht in AGB, Widerrufsbelehrungen und Compliance‑Prozesse. |
| sichern |
Sichern Sie die Beweisführung durch speicherbare, zeitgestempelte Empfangsbestätigungen. |
Kontaktieren Sie uns
Weitere Publikationen zu ähnlichen Themen
Unter welchen Bedingungen gilt in Frankreich die Pflicht zur Widerruf-Funktion im Online-Vertrieb?
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die Online-Vertrieb betreiben, eine dedizierte, kostenlose „Widerruf“-Funktion bereitstellen.
Für online abgeschlossene Verträge, die dem Widerrufsrecht unterliegen, muss die Plattform während des gesamten 14‑tägigen Widerrufszeitraums eine klar erkennbare Funktion wie „Se rétracter“ oder „Renoncer au contrat“ bereitstellen.
Welche Anforderungen bestehen für die Widerruf-Funktion im Online-Vertrieb in Frankreich?
- Die Funktion muss klar identifizierbar sein.
- Sie muss während des gesamten Widerrufszeitraums leicht zugänglich bleiben (kein Verschwinden der Funktion nach Bestellabschluss, kein „Verstecken“ in schwer auffindbaren Bereichen).
- Nach Eingabe oder Bestätigung persönlicher Daten (z. B. Name, Vertragsnummer) muss der Kunde seinen Widerruf über einen Button wie „Confirmer ma rétractation“ bestätigen können.
- Unverzüglich danach soll der Kunde eine datierte Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Welche Bereiche sind in Frankreich von der Pflicht zum Widerruf-Button ausgenommen?
Die Pflicht zum Widerruf-Button gilt ausschließlich für online geschlossene Verträge, für die ein gesetzliches Widerrufungsrecht besteht.
Ausgenommen sind insbesondere:
- Dienstleistungen, deren Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Frist abgeschlossen wurde
- Nach den Vorgaben des Verbrauchers angefertigte oder stark personalisierte Waren
- Schnell verderbliche Güter
- Produkte, die aus Gründen der Hygiene oder Gesundheit nicht zurückgegeben werden können
- Finanzielle Dienstleistungen (diese unterliegen spezifischen Verbraucherschutzregelungen)
Welche Sanktionen riskiert ein französisches Unternehmen, wenn es der Pflicht zum Widerruf-Button nicht nachkommt?
Unternehmen, die die Pflicht, eine Widerruf-Möglichkeit zur Verfügung zu stellen nicht einhalten, riskieren eine Verwaltungsstrafe von bis zu:
- 15.000 EUR für natürliche Personen
- 75.000 EUR für juristische Personen
Hinzu kommt, dass ein Kunde im Streitfall die fehlende Funktion als Argument nutzen kann, mit erheblichen Haftungs- und Reputationsrisiken.