Pflichtangaben in Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Rechnungen in Frankreich
Pflichtangaben in Allgemeinen Verkaufsbedingungen und Rechnungen: Weitere Informationen zur Hinweispflicht auf den pauschalen Mahnkostenersatz in Frankreich
Seit dem 1. Januar 2013 hat jeder Unternehmer der nach, in oder aus Frankreich an andere Unternehmer (sog. b2b-Geschäft) verkauft, bzw. seine Dienste anbietet in seinen AGB darauf hinweisen, dass der Schuldner im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist einen pauschalen Mahnkostenersatz in Höhe von 40,- EUR zahlen muss (Neufassung des Artikels L. 441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs, Code de commerce, siehe unsere Meldung vom 20. Dezember 2012).
Im April 2013 hat die zuständige französische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde DGCCRF auf ihrer Website nähere Informationen zu dieser Pflichtangabe in einem Markblatt veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte dieses Merkblattes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Hinweispflicht gilt nur für AGB und die Rechnungen, nicht jedoch für andere vertragliche Dokumente (z. B. Bestell- oder Lieferscheine).
- Die Hinweispflicht gilt für alle AGB und Rechnungen die seit dem 1. Januar 2013 übermittelt werden. Der Betrag von 40 € muss angegeben werden. Ein Verweis auf die entsprechende Verordnung oder auf Artikel D.441-5 des französischen Handelsgesetzbuchs genügt nicht.
- Der Pauschalbetrag ist ab dem ersten Tag der Überschreitung der Zahlungsfrist geschuldet und bedarf keiner zusätzlichen Rechnung oder Mahnung des Verkäufers.
- Der Pauschalbetrag ist unabhängig von der Dauer des Verzuges geschuldet.
- Die Hinweispflicht gilt nicht für Einkaufsbedingungen.
- Eine höherer Pauschalbetrag als 40 € kann in AGB nicht vorgesehen werden. Ein höherer Betrag kann nur verlangt werden, wenn der Verkäufer diese Kosten nachweisen kann.
- Der Pauschalbetrag ist auch dann vollständig geschuldet, wenn der Kunde nur mit einem Teilbetrag der Rechnung in Verzug ist.
- Der Pauschalbetrag fällt für jede Rechnung, die nicht rechtzeitig bezahlt wurde, gesondert an. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer für eine Bestellung und ggf. eine Lieferung mehrere Teilrechnungen ausstellt.
- Die Hinweispflicht gilt nur für diejenigen Verträge die Gegenstand des französischen Handelsgesetzbuches sind. Folglich gilt sie nicht für Verbraucher-, Versicherungsverträge, etc. Wichtig ist hier zu beachten, dass diese Hinweispflicht nicht durch die Vereinbarung ausländischen Rechts (z. B. deutschem Recht) abbedungen werden kann.
- Die Pflicht zur Angabe des Pauschalbetrages auf der Rechnung besteht unabhängig von der Frage der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag mit dem Käufer.
Fazit:
Verkäufer im b2b-Frankreichgeschäft sollten ihre AGB und Rechnungen auf die Frage hin prüfen, ob sie mit der neusten französischen Rechtslage übereinstimmen. Bei Verstößen gegen die Hinweispflicht droht eine Geldstrafe in Höhe von 15.000,- EUR für natürliche Personen (Kaufleute), und 75.000,- EUR für juristische Personen (Gesellschaften).
10.06.2013