Versicherung für Treuhänder
Französische Rechtsanwälte als Treuhänder
Die Treuhand (sog. fiducie) ist ein in Deutschland seit langem anerkanntes Rechtsinstitut. Insbesondere im Bereich der Besicherung von Ansprüchen findet sie häufig eine praktische Anwendung. Im Gegensatz zum deutschen Recht ist die Treuhand im französischen Recht noch nicht solange anerkannt und wurde erst kürzlich durch ein spezielles Gesetz normiert. Als gesetzlich zugelassene Treuhänder werden – neben wenigen anderen Berufsgruppen – auch Rechtsanwälte genannt.
Ein als Treuhänder tätiger Rechtsanwalt in Frankreich hat grundsätzlich eigens für diese Tätigkeit eine Versicherung abzuschließen, die die Rückgabe der betreffenden Güter, Rechte und Sicherheiten garantiert.
Artikel 70 des französischen Gesetzes Nr. 2010-1249 vom 22. Oktober 2010 zur Bankenund Finanzregelung hat die Möglichkeit vorgesehen, zwischen der Versicherungspflicht und einer Finanzgarantiepflicht zu wählen, welche sich in bestimmten Fällen als geeigneter erweisen kann, um die Risiken der Nichtrückgabe abzudecken.
Auf der Grundlage dieses Gesetzestextes definiert das Dekret Nr. 2011-1319 vom 18. Oktober 2011 bezüglich der durch Rechtsanwälte in Frankreich übernommenen Treuhandschaft den Umfang und die Zeichnungsbedingungen für Finanzgarantien, zu dessen Abschluss der als Treuhänder tätige Anwalt in Frankreich verpflichtet ist, sofern er sich nicht für den Abschluss einer sogenannten Versicherung „zugunsten dessen, den es angeht“ (« au profit de qui il appartiendra ») entschieden hat.
Die Finanzgarantien dienen dazu, die Rückgabe der im Rahmen des Treuhandvertrags übertragenen Güter, Rechte und Sicherheiten zu gewährleisten. Sie decken das Veruntreuungsrisiko, jedoch nicht das der Misswirtschaft ab. Die festgelegte Mindestgarantie beläuft sich, wie bei der Versicherung auch, auf 5% der Immobilien und auf 20% der anderen übertragenen Güter und Werte. Bei den Institutionen, die dazu berechtigt sind, für die treuhänderische Tätigkeit zu bürgen, handelt es sich um Versicherungen, Banken, Kreditinstitute und Kreditgarantiegemeinschaften (sociétés de caution mutuelle), welche herkömmlicherweise Bürgschaften für gewerblich Tätige übernehmen.
Das Dekret Nr. 2011-1319 modifiziert das Dekret Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 und ist am 21. Oktober 2011 in Kraft getreten.
20.08.2012