Verwendung von AGB im Frankreichgeschäft
Übersicht
- Wie lassen sich AGB im Frankreichgeschäft wirksam durchsetzen?
- Was geschieht im Falle einander widersprechender AGB?
- Wie lassen sich AGB des Vertragspartners wirksam abwehren?
- Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung?
- Wie kann ich die Gerichtsstandsklausel in meinen AGB durchsetzen?
Praxistipps
- Übersenden Sie Ihre AGB Ihrem Vertragspartner und dokumentieren Sie dies.
- Im Idealfall sollten Sie Ihren Vertragspartner die AGB unterzeichnen lassen, um einen Beweis deren wirksamen Einbeziehung zu erhalten.
- Übersetzen Sie Ihre AGB in die französische Sprache.
- Heben Sie die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel drucktechnisch hervor.
- Neutralisieren Sie nachteilige Klauseln in den AGB Ihres Vertragspartners durch eigene, widersprechende AGB-Klauseln.
- Widersprechen Sie schriftlich der Einbeziehung der AGB Ihres Vertragspartners.
- Prüfen Sie, ob ein Ausschluss des UN-Kaufrechts in konkreten Ihrem Fall wirklich von Vorteil ist.
1 Wie lassen sich AGB im Frankreichgeschäft wirksam durchsetzen?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Im nationalen wie im internationalen Geschäftsverkehr ist die Verwendung von AGB gängige Praxis. Damit der Verwender sich gegenüber seinem ausländischen Vertragspartner im Streitfall (Haftung, Eigentumsvorbehalt etc.) auf seine AGB berufen kann, müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Ferner müssen die AGB-Klauseln nach dem anwendbaren Recht wirksam sein. Falls beide Parteien AGB einsetzen, stellt sich die Frage nach der Behandlung sich widersprechender AGB-Klauseln sowie die Frage danach, wie Sie die AGB des Vertragspartners ablehnen und sicherstellen können, dass Ihre AGB angewendet werden.
Die meisten AGB deutscher Unternehmen enthalten eine Klausel, wonach die Vertragsbeziehung dem deutschen Recht unterliegen soll. Eine solche Rechtswahlklausel kann jedoch erst dann zum Tragen kommen, wenn die AGB, in denen sie enthalten ist, überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Die Frage der wirksamen Einbeziehung von AGB unterliegt bei internationalen Warenlieferungen zwischen Unternehmern fast immer den Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Das UN-Kaufrecht beruht auf einem internationalen Übereinkommen aus dem Jahr 1980 (CISG), welches inzwischen von 93 Staaten (Stand: März 2020), unter anderem von Deutschland und Frankreich, ratifiziert worden ist. Durch Ratifizierung ist die CISG zu unmittelbar anwendbarem innerstaatlichen Recht geworden, welches immer zum Tragen kommt, wenn Waren im gewerblichen Kontext verkauft werden und die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben, also ein grenzüberschreitender Kauf vorliegt.
Das UN-Kaufrecht kann auch dann anwendbar sein, wenn die AGB des Verkäufers wie auch die des Käufers eine Anwendung der CISG ausschließen. Sollten sich Käufer und Verkäufer in ihren jeweiligen AGB auf unterschiedliche nationale Rechte berufen, fehlt es an einer Einigung, so dass sich der gesamte Vertrag nach dem UN-Kaufrecht richtet.
Die Regeln dieses Abkommens sind nur dann nicht anwendbar, wenn der Käufer eine Sache für seinen persönlichen Gebrauch erwirbt oder das UN-Kaufrecht wirksam ausgeschlossen wurde. Auf Verträge, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht, findet das Übereinkommen keine Anwendung.
Im Gegensatz zu den Regeln des BGB reicht es nach dem UN-Kaufrecht nicht aus, dass der Verwender die andere Partei auf die Einbeziehung der AGB hinweist und ihr anbietet, diese AGB auf Anfrage hin zu übersenden. Vielmehr ist es notwendig, dem Vertragspartner die eigenen AGB vor Vertragsabschluss tatsächlich zu übersenden und eindeutig zu erklären, dass die AGB Teil des Vertragsinhalts sein sollen (Geltungshinweis). Gleiches würde im Übrigen bei Anwendung des nationalen französischen Rechts gelten.
Deutsche Unternehmen sollten im Geschäft mit französischen Unternehmen daher darauf achten, ihre AGB mit jedem Angebot und jeder Bestellung/Bestellbestätigung zu übersenden (z. B. Abdruck auf der Rückseite). Darüber hinaus sollte auf der Vorderseite der Dokumente auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen werden. Zu spät wäre die Übersendung der AGB zusammen mit der Rechnung, da die AGB spätestens im Zeitpunkt der Erklärung der Vertragsannahme vorliegen müssen. In diesem Fall können die AGB allerdings für spätere Geschäfte wirksam werden. Der bloße Hinweis auf die AGB genügt nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie auf der Homepage abrufbar sind.
Weiter ist darauf zu achten, dass die übersandten AGB sowie der Geltungshinweis entweder in der Sprache des Empfängers (hier: Französisch) oder aber in einer der Vertragssprachen verfasst sind. Kommunizieren die Parteien etwa ausschließlich auf Englisch, so werden die AGB entweder auf Englisch (Vertragssprache) oder aber auf Französisch (Sprache des Empfängers) verfasst sein müssen. Die Übersendung deutschsprachiger AGB wird im Zweifel nicht genügen, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen.
Speziell im Frankreichgeschäft sollte außerdem immer darauf geachtet werden, dass die Rechtswahl und die Gerichtsstandsklausel in den AGB fettgedruckt und möglichst sogar in Großbuchstaben verfasst ist, damit der Vertragspartner nicht behaupten kann, er habe diese übersehen.
Gemäß Artikel L.441-6 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) ist der Lieferant außerdem dazu verpflichtet, u.a. die Zahlungsmodalitäten (wie die Zahlungsfrist und die Höhe der Verzugszinsen) anzugeben. In der Praxis werden diese in den AGB angegeben.
2 Was geschieht im Falle einander widersprechender AGB?
Haben beide Parteien AGB wirksam einbezogen (s.o.), so widersprechen diese einander meist in wichtigen Punkten (Haftung, Eigentumsvorbehalt, Rechtswahl, Gerichtsstand etc.), da die Vertragsparteien naturgemäß gegenläufige Interessen verfolgen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sich die AGB einer Partei gegenüber den AGB der anderen Partei durchsetzen. Auch diese Frage ist im deutsch-französischen Geschäftsverkehr in der Regel nach den Regeln des UN-Kaufrechts zu behandeln. Danach kann die Annahme eines Angebots sowohl ausdrücklich als auch durch Verhalten, das eine Zustimmung ausdrückt erfolgen (Art. 18 Abs. 1 CISG). Erfüllt eine Partei widerspruchslos den Vertrag, nachdem sie die AGB der anderen Partei erhalten hat, ist darin in der Regel die konkludente Annahme dieser AGB zu sehen. Schickt sie jedoch eine Auftragsbestätigung, die Abweichungen von dem Angebot enthält, so stellt dies in aller Regel ein Gegenangebot dar (Art. 19 Abs. 1 CISG). Nach diesem Mechanismus setzen sich die AGB derjenigen Partei durch, die der anderen Partei vor der Vertragserfüllung zuletzt ihre AGB übersandt hat (sog. Theorie des letzten Wortes oder last-shot rule).
Die Anwendung dieses Grundsatzes führt allerdings zu dem wenig praxistauglichen Ergebnis, dass beide Parteien versuchen müssen, die andere Partei als letzte auf die Geltung der eigenen AGB hinzuweisen. Aus diesem Grund gehen die Gerichte in Deutschland, Frankreich und weiteren Ländern mittlerweile überwiegend davon aus, dass die AGB beider Parteien anwendbar sind, falls die Parteien den Vertrag in Kenntnis der AGB der jeweils anderen Partei geschlossen und erfüllt haben. Die Widersprüche zwischen den AGB werden dann dadurch aufgelöst, dass nur die übereinstimmenden Regelungen Geltung entfalten, während sich die einander widersprechenden Regelungen gegenseitig aufheben (sog. Restgültigkeitstheorie oder knock-out rule). Die dadurch entstehenden Regelungslücken werden dann mit dispositivem Gesetzesrecht ausgefüllt. Dieser Mechanismus entspricht auch dem nationalen französischen Recht: Gemäß Artikel 1119 Abs. 2 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) haben einander widersprechende AGB-Klauseln keine Wirkung.
3 Wie lassen sich AGB des Vertragspartners wirksam abwehren?
Um zu vermeiden, dass ein Vertrag (auch) unter Einbeziehung der gegnerischen AGB zustande kommt, muss die Geltung der gegnerischen AGB ausdrücklich abgelehnt werden. Erhält ein deutscher Verkäufer etwa eine Bestellung eines französischen Kunden, welcher Einkaufsbedingungen beigefügt sind, so kann er die Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen meist nur dadurch verhindern, dass er dem Besteller eine Auftragsbestätigung schickt, welche einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, dass den Einkaufsbedingungen des Käufers widersprochen wird und der Vertrag stattdessen ausschließlich unter Einbeziehung der (umseitig abgedruckten oder beigefügten) Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers geschlossen werden soll. Antwortet der Besteller nicht auf diese Mitteilung und nimmt er dann die Lieferung entgegen, so wurde der Vertrag ohne Einbeziehung seiner Einkaufsbedingungen geschlossen.
Nicht empfehlenswert ist es dagegen, der Auftragsbestätigung lediglich die eigenen AGB beizufügen, ohne dabei den Einkaufsbedingungen des Bestellers zu widersprechen. In diesem Fall besteht das Risiko, dass beide AGB als einbezogen gelten und die Restgültigkeitstheorie angewendet wird.
Auch auf eine in den eigenen AGB enthaltene Abwehrklausel sollte man sich nicht verlassen.
Da in der Regel die AGB beider Parteien Abwehrklauseln enthalten, kommt es häufig zu einer gegenseitigen Annullierung dieser Klauseln. Vorzuziehen ist eine ausdrückliche Ablehnung der AGB der anderen Partei außerhalb der AGB, etwa in der Bestellbestätigung selbst.
4 Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung?
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist insbesondere bedeutsam für die Frage der Wirksamkeit der AGB-Klauseln (sog. AGB-Inhaltskontrolle), aber auch für jene Rechtsfragen, die in den AGB der Parteien nicht oder nicht übereinstimmend geregelt sind.
Die meisten im internationalen Geschäft verwendeten Geschäftsbedingungen enthalten eine Rechtswahlklausel, die das anwendbare Recht bestimmen soll. Allerdings ist festzustellen, dass der Vertrag trotz des Einsatzes einer Rechtswahlklausel im Ergebnis oft nicht dem gewünschten Recht, sondern dem UN-Kaufrecht unterliegt.
Dies liegt zum einen daran, dass häufig beide Parteien Rechtswahlklauseln einsetzen, die einander widersprechen. Wählt etwa die eine Partei die Geltung des deutschen Rechts und die andere Partei die Geltung des französischen Rechts, so haben sie sich über die Frage der Rechtswahl nicht geeinigt und es kommt daher das nach den Regeln der sog. Rom-I-Verordnung vorgesehene Recht zur Anwendung. Liegen die Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts vor, so kommt dieses vorrangig zur Anwendung. Dies gilt sogar dann, wenn beide Vertragspartner das UN-Kaufrecht in ihren AGB ausdrücklich ausschließen wollen, im Übrigen aber unterschiedliche nationale Rechte für anwendbar erklären. Es kann damit festgehalten werden, dass UN-Kaufrecht auch dann gilt, wenn beide Parteien dessen Anwendung ausschließen wollten, sich aber auf kein anderes materielles Recht einigen konnten.
Darüber hinaus kommt das UN-Kaufrecht auch dann zur Anwendung, wenn die Parteien sich auf ein bestimmtes Recht einigen. Das UN-Kaufrecht gilt nämlich als Bestandteil des nationalen Rechts. Daher führt eine Rechtswahlklausel, die nationales Recht für anwendbar erklärt (z. B. “Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht“), automatisch zur Anwendung des UN-Kaufrechts, falls dessen Voraussetzungen vorliegen. Liegt eine Rechtswahl zugunsten eines nationalen Rechts vor, so umfasst diese das gesamte Recht dieses Staates, und damit auch das zu innerstaatlichem Recht gewordene UN-Kaufrecht. Das gewählte nationale Recht kommt in diesem Fall nur ergänzend zur Anwendung, und zwar in denjenigen Bereichen, die das UN-Kaufrecht nicht regelt (z. B. Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, Verjährungsfragen, AGB-Klauselkontrolle).
Soll also allein deutsches materielles Recht auf den Vertrag anwendbar sein, so muss die Rechtswahl unter eindeutigem Ausschluss des UN-Kaufrechts erfolgen. Bevor man sich zum Ausschluss des UN-Kaufrechts entschließt, sollte man jedoch bedenken, dass dieses international anerkannt ist und insbesondere für den Verkäufer einige Vorteile mit sich bringt.
5 Wie kann ich die Gerichtsstandsklausel in meinen AGB durchsetzen?
Neben der Rechtswahlklausel gehört die Gerichtsstandsklausel zu den wichtigen Vertragsklauseln im internationalen Geschäft. Viele Unternehmen möchten aus nachvollziehbaren Gründen vermeiden, im Streitfall einen Prozess im Ausland führen zu müssen. In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass solche Regelungen in AGB häufig unwirksam sind.
Damit die in den eigenen AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Geschäftspartner aus der EU wirksam ist, genügt es nicht, dass die fraglichen AGB wirksam in den Vertrag einbezogen sind (siehe dazu oben) und die Klausel nicht durch eine ihr widersprechende Klausel der AGB der anderen Partei aufgehoben wird (siehe dazu oben Ziffer 6.2). Vielmehr ist es zusätzlich erforderlich, dass in Bezug auf die Gerichtsstandsvereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 25 der EuGVVO erfüllt sind.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die andere Partei der Geltung der Gerichtsstandsklausel schriftlich zustimmen muss. Dies kann zum einen dadurch erfolgen, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, der von beiden Parteien unterzeichnet wird. Möglich – wenngleich in der Praxis selten – ist auch, dass man seine AGB durch die andere Partei abzeichnen lässt. Daneben kann das schriftliche Einverständnis der anderen Partei aber auch indirekt erklärt werden, etwa durch Abgabe einer Bestellung, welche auf ein Angebot des Verkäufers Bezug nimmt, in dem ausdrücklich eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist. Am sichersten erreicht man die wirksame Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel wohl dadurch, dass man dem Käufer ein Bestellformular zur Verfügung stellt, auf welchem die Gerichtsstandklausel – und möglicherweise auch die AGB – abgedruckt sind. Gibt der Kunde seine Bestellung auf diesem Formular ab, so akzeptiert er damit sowohl die Gerichtsstandsklausel als auch die AGB.
01.01.2020