Wichtige Klarstellung zur Verfristung von Gewährleistungsansprüchen nach französischem Kaufrecht
Die Haftung für verborgene Mängel unterliegt nach französischem Recht einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Entdeckung des Mangels (Art. 1648 Abs. 1 Code civil). Der Käufer muss seine Ansprüche innerhalb dieser Ausschlussfrist gerichtlich geltend machen, andernfalls verliert er seine Ansprüche. Es ist allgemein anerkannt, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwecks Feststellung des Mangels zur Wahrung dieser Ausschlussfrist ausreicht.
In einem kürzlich entschiedenen Rechtsstreit hatte sich das oberste französische Gericht seit längerem wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, innerhalb welcher Frist der Käufer die Klage in der Hauptsache erheben muss, nachdem er zuvor fristgerecht ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt hat.
Dazu vertraten die französischen Gerichte bisher die Auffassung, dass der Käufer bei vorgeschaltetem Beweissicherungsverfahren zwei verschiedene Arten von Fristen einhalten muss (sog. interversion des délais):
- Zum einen musste das Beweissicherungsverfahren innerhalb der Ausschlussfrist des Artikel 1648 Code civil a.F. eingeleitet worden sein,
- zum anderen musste das Hauptsacheverfahren innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist erhoben werden. Dabei gingen die Gerichte in der Regel davon aus, dass die Verjährungsfrist mit Lieferung der Kaufsache beginnt (vgl. Kassationsgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2008, Az. 06-21339), obwohl dies im Gesetz keine Grundlage fand.
Mit einem wegweisenden Urteil vom 5. Januar 2017 (Az. 15-12.605) hat der Kassationsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer eines Wohnhauses fristgerecht das selbständige Beweisverfahren wegen des Vorliegens bestimmter Baumängel eingeleitet. Nach der gerichtlichen Bestellung des Sachverständigen hatte es jedoch über zwei Jahre gedauert, bis das Gutachten vorlag. Der Käufer hatte das Gutachten abgewartet und sodann gegen den Verkäufer eine Schadensersatzklage erhoben. Der Verkäufer hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, dass die Klageerhebung verspätet war.
Die Cour de cassation stellte fest, dass durch den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Ausschlussfrist des Artikels 1648 Code civil unterbrochen wird und sodann eine neue, zweijährige Ausschlussfrist beginnt. Dies stützte das Gericht auf den Artikel 2241 Code civil, wonach die Einleitung eines Gerichtsverfahrens den Lauf von Verjährungs- und Ausschlussfristen unterbricht. Die Unterbrechung einer Frist führt aber dazu, dass eine weitere Frist von gleicher Dauer neu beginnt.
Streitentscheidend war hier außerdem die Frage, zu welchem Zeitpunkt die weitere Ausschlussfrist zu laufen begonnen hatte. Der Käufer war der Ansicht, dass die weitere Frist erst mit Vorlage des Sachverständigengutachtens beginnen dürfe, da der Käufer vorher nicht wissen könne, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer berief sich dagegen auf die Regelung in Artikel 2242 Code civil, wonach eine durch die Einleitung eines Gerichtsverfahrens unterbrochene Frist neu beginnt, sobald das betreffende Verfahren abgeschlossen ist. Allerdings ist nach französischem Verfahrensrecht das selbständige Beweisverfahren bereits dann abgeschlossen, wenn das Gericht den Sachverständigen bestellt hat und nicht erst, wenn das Gutachten vorliegt.
Zwar führt ein selbstständiges Beweisverfahren grundsätzlich auch zu einer Hemmung der Verjährung: Artikel 2239 Code civil bestimmt allgemein, dass die Verjährung erst nach Ende des Beweisverfahrens wieder zu laufen beginnt und ab diesem Zeitpunkt noch mindestens 6 Monate beträgt. Allerdings ist letztere Norm nur auf die allgemeine Verjährung und nicht auf die Ausschlussfrist des Artikels 1648 Code civil anwendbar, wie der Kassationsgerichtshof mit einem Urteil vom 3. Juni 2015 festgestellt hat (Az. 14-15.796).
Der Kassationsgerichtshof bestätigte unter Verweis auf die vorgenannte Regelung die Auffassung des Verkäufers. Er stellte fest, dass das selbständige Beweisverfahren bereits mit der gerichtlichen Bestellung des Sachverständigen beendet war und zu diesen Zeitpunkt die neue Zweijahresfrist begonnen hatte. Dies bedeutete aber, dass der Kläger die Hauptsacheklage erst nach Ablauf der Zweijahresfrist erhoben hatte.
Die Frage der Verfristung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Gerade beim Verkauf komplexer Waren, wie z.B. Maschinen ist die Durchführung selbständiger Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln in der Praxis sehr häufig. Bis das endgültige Gutachten des Sachverständigen vorliegt, dauert es in solchen Fällen oft lange, besonders falls an den Verfahren mehrere Parteien (z.B. Hersteller, Zwischenhändler, Endabnehmer, Wartungsdienstleister, Versicherer etc.) beteiligt sind.
Praxistipp:
- Falls der Kaufvertrag dem französischen Recht unterliegt, sollte der Käufer unbedingt darauf achten, seine Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach der gerichtlichen Bestellung des Sachverständigen gerichtlich geltend zu machen, und zwar auch dann, falls zu diesem Zeitpunkt das Gutachten des Sachverständigen noch nicht vorliegt.
- Lieferanten bietet die neue Rechtsprechung unter Umständen eine gute Verteidigungsmöglichkeit. Sollte es der Käufer versäumen, innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung des Sachverständigen Klage zu erheben, kann sich der Verkäufer auf den Anspruchsverlust wegen Nichtbeachtung der Ausschlussfrist berufen.
23.02.2017