Maskenpflicht am Arbeitsplatz in Frankreich
Ab dem 1. September gilt in Frankreich die Maskenpflicht am Arbeitsplatz.
Nach den jüngsten Zahlen der französischen Behörde für Gesundheitswesen (sog. „Santé Publique France“) befanden sich, zwischen dem 9. Mai und dem 11. August 2020, 24 % der Infektionsherde in Unternehmen –medizinische Einrichtungen wurden dabei nicht berücksichtigt.
Angesichts dieser Zahlen und der Stellungnahme des französischen Rates für öffentliche Gesundheit (sog. „Haut conseil de la Santé“) vom 14. August 2020 hat das französische Arbeitsministerium letzte Woche Gespräche mit den Sozialpartnern aufgenommen. Ziel ist es, die Gesundheitsvorschriften in den Unternehmen zu verstärken.
In diesem Rahmen hat die französische Arbeitsministerin Élisabeth Borne während eines Gespräches mit den Sozialpartnern am letzten Dienstag die Notwendigkeit betont, die Maskenpflicht am Arbeitsplatz zu systematisieren.
Das Tragen von Masken wird somit voraussichtlich ab dem 1. September in allen geschlossenen und gemeinsam genutzten Arbeitsräumen (u. a. Besprechungsräumen, Gemeinschaftsbüros, Freiflächen) sowie in Räumen, in denen sich die Mitarbeiter begegnen können (u. a. Umkleideräumen, Kantinen, Korridore und andere Verkehrsbereiche) verpflichtend sein – ausgenommen sind Einzelbüros.
Da die Maske eine persönliche Sicherheitsausrüstung darstellt, muss der Arbeitgeber für deren Kosten aufkommen.
Die praktische Umsetzung und mögliche Anpassungen dieser neuen Regelung werden von der Regierung in Absprache mit den Sozialpartnern festgelegt und bis Ende August in einem neuen nationalen Gesundheitsprotokoll aufgenommen werde, einen entsprechenden Entwurf gibt es bereits.
Praxistipps:
- Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Wenn er die Pflicht zum Tragen einer Maske in seinem Unternehmen nicht einführt oder die nötigen Maßnahmen für deren Einhaltung nicht trifft, könnte er haftbar gemacht werden und ihm dabei ein schweres Verschulden (sog. „faute inexcusable“) vorgeworfen werden, wenn ein Infektionsherd im Unternehmen auftritt und ein Arbeitnehmer eine Berufskrankheit entwickelt.
- Aus Beweisgründen sollte die Einführung der Maskenpflicht schriftlich erfolgen, zum Beispiel durch eine Dienstmitteilung (sog. „Note de service“) oder durch eine Änderung der Geschäftsordnung (sog. „Règlement intérieur“), wenn Sie über ein solches Dokument (verpflichtend ab 50 Mitarbeitern in Frankreich) verfügen. Auch ein entsprechender Eintrag im sogenannten „Document unique d’évaluation des risques“ sollte nicht fehlen.
- Falls Ihre Mitarbeiter diese Pflicht nicht einhalten, kann dieser Verstoß ein Fehlverhalten darstellen, welches disziplinarisch sanktioniert werden kann, zum Beispiel durch eine Abmahnung. Die Arbeitnehmer sind in der Tat auch verpflichtet, auf ihre Gesundheit und Sicherheit zu achten, sowie diese ihrer Arbeitskollegen zu gewährleisten. Die Maskenpflicht nicht einzuhalten, stellt demnach einen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar.
24.08.2020