Die Durchführung einer internen Untersuchung ist nicht zwingend erforderlich, um eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu beweisen, wie der Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 14. Januar 2026 bestätigt.
Ein Arbeitnehmer wurde aufgrund zweier Meldungen von Arbeitnehmerinnen wegen sexueller Belästigung fristlos gekündigt.
Zum Nachweis dieser Vorwürfe legte der Arbeitgeber insbesondere die detaillierten Aussagen der Arbeitnehmerinnen, eine Strafanzeige, Bescheinigungen von Kollegen sowie ein psychologisches Gutachten vor. Es wurde jedoch keine formelle interne Untersuchung durchgeführt.
Das Berufungsgericht von Fort-de-France betrachtete die Kündigung als ungerechtfertigt, da der Arbeitgeber die Tatsachen mangels interner Untersuchung nicht ausreichend nachgewiesen hatte.
Der Kassationsgerichtshof lehnte diese Argumentation aus den folgenden zwei Gründen ab:
- Fehlende Rechtsgrundlage: Keine Bestimmung des französischen Arbeitsgesetzbuchs schreibt vor, dass bei Meldungen sexueller Belästigung eine interne Untersuchung durchgeführt werden muss.
- Beweisfreiheit im französischen Arbeitsrecht: Die Richter müssen alle ihnen vorgelegten Beweise berücksichtigen. Das alleinige Fehlen einer internen Untersuchung steht einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber über genaue, detaillierte und übereinstimmende Beweise verfügt.
Dieses Urteil bestätigt zwei weitere Urteile des Kassationsgerichtshofs aus dem Jahr 2024, insbesondere das Urteil vom 12. Juni 2024. In diesem wurde entschieden, dass das Fehlen einer internen Untersuchung nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers darstellt, sofern dieser ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer ergriffen hat.
Praxistipps
- Diese Urteile sind mit Vorsicht zu bewerten: In allen drei Fällen reagierten die Arbeitgeber zügig auf Mobbingvorwürfe / Hinweise zu sexuellen Belästigungen und verfügten über zahlreiche Beweismittel, weshalb eine interne Untersuchung nicht erforderlich war.
- In jedem Fall muss der Arbeitgeber schnell und angemessen auf Meldungen von Mobbingvorwürfen / sexuellen Belästigungen reagieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um die sinnvollste Vorgehensweise zu ermitteln.
- Für den Fall, dass eine interne Untersuchung durchgeführt werden muss, verweisen wir auf unsere Empfehlungen, um die Beweiskraft dieser Untersuchungen zu stärken.
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Muss der Arbeitgeber in Frankreich vor einer Kündigung wegen sexueller Belästigung eine interne Untersuchung durchführen?
Nein.
Eine interne Untersuchung ist nicht zwingend erforderlich, um sexuelle Belästigung nachzuweisen oder eine Kündigung zu rechtfertigen.
Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber über genaue, detaillierte und übereinstimmende Beweise verfügt.
Welche Beweise können eine Kündigung wegen sexueller Belästigung in Frankreich rechtfertigen?
Als Beweismittel kommen unter anderem detaillierte Aussagen betroffener ArbeitnehmerInnen, eine Strafanzeige, Bescheinigungen von KollegInnen und ein psychologisches Gutachten in Frage.
Das Fehlen einer internen Untersuchung verhindert eine Disziplinarmaßnahme nicht automatisch.
Welche Pflichten hat ein französischer Arbeitgeber nach einem Hinweis auf sexuelle Belästigung?
Der Arbeitgeber muss auf Meldungen über sexuelle Belästigung oder Mobbing schnell und angemessen reagieren sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ergreifen.
Ob eine interne Untersuchung sinnvoll oder erforderlich ist, hängt von den Umständen und der vorhandenen Beweislage ab.