Zur Nichtigkeit von Bürgschaften in Frankreich
Die Handelskammer des französischen Kassationsgerichtshofs bezog in einem Urteil vom 21. September 2022 zu den Nichtigkeitsfragen im Recht der französischen Kreditsicherheiten Stellung.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt eröffnete eine Gesellschaft im Jahre 2011 ein Bankkonto bei einem Kreditinstitut. 2013 verbürgte sich der Kläger für die Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber der Bank bis zu einer Höhe von 360.000 €. In der Folge stellte sich heraus, dass die Gesellschaft jahrelang von Dispositionskrediten profitiert hatte. Sie musste alsbald in Frankreich Insolvenz anmelden mit der Folge, dass sich die Bank an den Bürgen wandte. Letzterer stützte sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit und berief sich hilfsweise auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Überforderung.
Zur Nichtigkeit wegen des Ausnutzens einer wirtschaftlichen Abhängigkeit trug der Kläger vor, dass auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung abzustellen sei und die Abhängigkeit zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe. Seine Gesellschaft habe von vielen Bankmitteln profitiert (unter anderem seien die Konten mit über 200.000 € überzogen gewesen) als der Bürge aufgefordert wurde, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung habe er unter der impliziten Drohung gehandelt, diese Bankmittel zu verlieren. Nach Auffassung der Richter war allerdings nicht allein auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung abzustellen, sondern auch die Entwicklung danach zu berücksichtigen. Weil 2 Monate später die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt gewesen seien, habe nach Auffassung der Richter auch keine Zwangslage vorgelegen.
Im Rahmen seines Hilfsantrags machte der Antragsteller eine Nichtigkeit der Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung geltend und begründet dies mit Unregelmäßigkeiten in dem von ihm ausgefüllten Informationsblatt zu seinen wissenschaftlichen Verhältnissen. Er stützt sich hierzu auf eine Rechtsprechung in Frankreich, nach der sich Richter bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Überforderung nicht auf Informationsblätter stützen dürfen, die offensichtliche Unregelmäßigkeiten enthalten. Im vorliegenden Falle hätten, so die Richter des Kassationshofes, die Richter erster Instanz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen allerdings umfassend geprüft. Dass das Informationsblatt einige Unregelmäßigkeiten enthalten habe, könne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bürgen nicht in Frage stellen.
Dieser Artikel wurde von Dr. Christophe Kühl in Zusammenarbeit mit unserem Praktikanten Noah Bebnowski verfasst.
05.10.2022