Keine Haftung des Bürgen bei unwirksamem Darlehen in Frankreich
Mit Urteil vom 10. März 2021 (Az. 19-15.618) hat der französische oberste Gerichtshof (Cour de cassation) die Nichtigkeit eines Darlehensvertrages, zwischen einer Bank und einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft festgestellt. Infolge der Nichtigkeit der Hauptforderung kann die Bank die für dieses Darlehen gestellte Bürgschaft nicht in Anspruch nehmen.
Eine Bank hatte mit einer Einmann-GmbH des französischen Rechts (SARLU) einen Darlehensvertrag über 135.000 Euro geschlossen. Die Unterzeichnung des Darlehensvertrages fand allerdings einige Tage vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister statt. Als Sicherheit für das Darlehen diente die Bürgschaft einer natürlichen Person.
Der Kassationsgerichtshof stellte fest, dass es an einer wirksamen Hauptforderung fehlte, so dass kein Anspruch gegen den Bürgen bestand. Gemäß Artikel L.210-6 des frz. Handelsgesetzbuches konnte das Darlehen nicht wirksam vor Eintragung der Gesellschaft in das Handels- und Gesellschaftsregister (registre du commerce et des sociétés) geschlossen werden, da die Rechtsfähigkeit einer Handelsgesellschaft Person erst mit Eintragung beginnt.
Während das deutsche Recht in einer vergleichbaren Konstellation wohl zu einer Haftung des Bürgen gekommen wäre, indem es das Darlehen als eine Verbindlichkeit einer Vor-GmbH sehen würde, welche auf die später eingetragene GmbH übergegangen wäre, argumentiert das französische Gericht hier streng formal: Da der Anspruch des Gläubigers nie entstanden ist, konnte es auch nie eine diesen Anspruch absichernde Bürgschaft geben. Nach dem deutschen Recht kann sich zudem der Sicherungszweck der Bürgschaft auch auf Ansprüche im Zusammenhang mit einer unwirksamen Hauptschuld erstecken, etwa auf solche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der französische Kassationsgerichtshof zieht hier dagegen die Grenzen der Bürgschaft enger.
Dies war jedoch nicht immer so: In einem Urteil vom 17. November 1982 (Az. 81-10.757) hatte der Gerichtshof etwa entschieden, dass der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers im Fall der Nichtigkeit des Darlehnsvertrages von der Bürgschaft umfasst sei. Das Gericht hatte dies damit begründet, dass die Nichtigkeit des Darlehens die Rückzahlungspflicht des Darlehnsnehmers aus dem Vertrag nicht entfallen lasse. Es ist zu vermuten, dass die heutige Lösung damit zusammenhängt, dass die französische Rechtsprechung das gewerblich gewährte Darlehen inzwischen nicht mehr als Realvertrag ansieht, bei dem der Darlehensnehmer erst durch Empfang der Darlehensvaluta einseitig zu deren Rückzahlung verpflichtet wird, sondern als gegenseitigen Konsensualvertrag.
19.03.2021