Rechtsanwälte in Frankreich müssen sich fortbilden
Durch das Gesetz vom 11. Februar 2004 (am 1. Januar 2005 in Kraft getreten) ist die Ausbildung der Rechtsanwälte in Frankreich grundlegend verändert worden. Sie unterteilt sich in Erstausbildung und Fortbildung.
Im Folgenden soll genauer auf die Fortbildung eingegangen werden. Die wesentliche Erneuerung ist darin zu sehen, dass jeder Rechtsanwalt in Frankreich von nun an 20 Stunden pro Jahr bzw. 40 Stunden auf zwei Jahre verteilt an Fortbildungen teilnehmen muss. Für unterrichtende Juristen ist die Regelung getroffen worden, dass eine Stunde Unterricht vier Stunden Fortbildung entspricht, für Veröffentlichungen entsprechen 10.000 Zeichen drei Stunden Fortbildung.
Die Fortbildung kann auf fünf verschiedene Arten absolviert werden:
- Durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen juristischer oder berufspraktischer Ausrichtung, die vom Zentrum für Erwachsenenbildung (Centre de Formation Professionelle des Adultes) oder der Universität angeboten werden.
- Durch die Teilnahme an Fortbildungen, die von Anwälten oder anderen Einrichtungen erteilt werden. Diese Art der Fortbildung bietet die Möglichkeit, in seiner eigenen Kanzlei weitergebildet zu werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kanzlei bzw. die Einrichtung eine Anmeldungsnummer besitzt, damit diese Fortbildungsmaßnahme anerkannt wird. Es obliegt dabei den Anwälten, das Vorhandensein dieser Nummer zu überprüfen.
- Durch die Teilnahme an Colloquien oder Konferenzen juristischer Art, die sich auf die Berufausübung der Anwälte beziehen. Auch hierfür ist eine entsprechende Anmeldungsnummer erforderlich, mit Ausnahme der Konferenzen der Anwaltskammer, der juristischen Einrichtungen, der Universitäten sowie der Berufsfachschule für Anwälte (Centre de Formation Professionelle des Avocats).
- Durch das Erteilen von juristischem Unterricht an der Universität oder im Beruf, wobei sich der Rechtsanwalt zuvor eine Bescheinigung für das Erteilen von Unterricht aushändigen lassen muss.
- Durch die Veröffentlichung juristischer Arbeiten, wobei deren Thema die Berufsethik oder die Berufspraxis sein muss.
Grundsätzlich können die Rechtsanwälte in Frankreich die Themen ihrer Fortbildung frei wählen. Ausnahmen existieren zum einen für Rechtanwälte, die auf eine oder mehrere Themengebiete spezialisiert sind. Sie sind verpflichtet, die Hälfte ihrer Ausbildungszeit diesem Thema zu widmen. Zum anderen gilt eine Ausnahme für diejenigen, die weniger als zwei Jahre Berufserfahrung haben und ihre Ausbildung an der Anwaltsschule für die östlichen Regionen Frankreichs (Ecole Regionale des Avocats du Grand Est) absolviert haben. Diese Anwälte müssen die Hälfte ihrer Fortbildungszeit der Berufsethik und der Berufsausübung widmen.
Das Angebot für Fortbildungsmaßnahmen ist sehr vielfältig. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, selbst regelmäßig am Ende eines jeden Jahres die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme zu erklären und eine Bescheinigung zum Nachweis einzureichen.
Dieses neue Gesetz ist seit dem 1. Januar 2005 anwendbar. Jedoch gelten grundsätzlich die vorher anwendbaren Regelungen für diejenigen Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits die Berufsausbildung angetreten haben.
15.03.2007