Frankreich: Mehr Beteiligung der Mitarbeitenden am Unternehmensergebnis („Loi sur le partage de la valeur“)
Das Gesetz Nr. 2023-1107 vom 29.11.2023, dessen Bestimmungen größtenteils im Dezember 2023 in Kraft getreten sind, bringt eine Reihe wichtiger Änderungen im Bereich der Gewinnbeteiligung („participation“ und „intéressement“) sowie der Sparpläne für Mitarbeitende.
Ferner wird die Möglichkeit, den Mitarbeitenden eine teilweise sozialabgabenfreie Prämie auszuzahlen („prime partage de la valeur“, nachstehend „PPV-Prämie“) verlängert. Zwei solcher Prämien dürfen nunmehr im selben Jahr ausbezahlt werden.
Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden
Jedes Unternehmen, das über mindestens eine(n) Gewerkschaftsvertretende(n) verfügt, muss über die Auswirkungen einer außergewöhnlichen Erhöhung des steuerlichen Nettogewinns hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligung verhandeln.
In diesen Unternehmen besteht bereits eine jährliche Verhandlungspflicht über die Gewinnbeteiligung – die jedoch keine Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung darstellt. Nun muss auch darüber verhandelt werden, was genau unter einer "außergewöhnlichen Erhöhung" des steuerlichen Nettogewinns zu verstehen ist und wie die Mitarbeitenden in einem solchen Fall daran finanziell beteiligt werden.
Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitenden
Sofern ein Unternehmen in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen steuerlichen Nettogewinn in Höhe von mindestens 1 % des Umsatzes erzielt, müssen die Mitarbeitenden – sofern nicht bereits geschehen – gemäß einem der folgenden Mechanismen am Unternehmensergebnis beteiligt werden:
- Einführung einer Gewinnbeteiligung („participation“),
- Einführung einer Erfolgsgewinnbeteiligung („intéressement“),
- Einrichtung eines Arbeitnehmersparplans („plan d’épargne salariale“),
- Zahlung einer PPV-Prämie („prime partage de la valeur“).
Diese Verpflichtung gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025. Dabei werden die Zahlen der drei vorherigen Geschäftsjahre (d. h. für 2025: 2022, 2023 und 2024) berücksichtigt.
Diese „experimentelle“ Regelung gilt zunächst bis 2028.
Für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden
Eine Gewinnbeteiligung („participation“) darf eingeführt werden, die nach einer Formel berechnet wird, die für die Mitarbeiter nicht so günstig ist wie die für die Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden geltende gesetzliche Formel.
Fokus auf die PPV-Prämie („prime partage de la valeur“)
Es ist nun möglich, zwei PPV-Prämien im selben Kalenderjahr – ggf. mit unterschiedlichen Beträgen und Modalitäten – zu gewähren.
Hinweis ! Diese Prämie muss sowohl dem Personal des Unternehmens als auch den Leiharbeitern im Unternehmen ausbezahlt werden, sofern die Voraussetzungen zum Erhalt der Prämie erfüllt sind.
PPV-Prämien sind teilweise sozialabgaben- und steuerfrei.
Größe des Unternehmens | Betrag pro Mitarbeitenden und pro Kalenderjahr | Sozialabgaben | Einkommensteuer |
1-49 Mitarbeitende | Bis 3.000 € Bzw. bis 6.000 € in bestimmten Fällen (insb. bei freiwilliger Gewinnbeteiligung) |
Keine | Keine für Mitarbeitende mit einem Gehalt < 3 SMIC (gesetzl. Mindestlohn) |
1-49 Mitarbeitende | > 3.000 bzw. 6.000 € | Keine bis 3.000 € bzw. 6.000 € Für den darüber hinaus gehenden Betrag: Voll sozialabgabenpflichtig |
Keine bis 3.000 bzw. 6.000 für Mitarbeitende mit einem Gehalt > 3 SMIC (gesetzl. Mindestlohn) |
50-249 Mitarbeitende | Bis 3.000 € Bzw. bis 6.000 € in bestimmten Fällen (insb. bei freiwilliger Gewinnbeteiligung wie „intéressement“) |
Keine auf Arbeitgeberseite
|
Ja |
50-249 Mitarbeitende | > 3.000 bzw. 6.000 € | Bis 3.000 € bzw. 6.000 €: Keine auf Arbeitgeberseite, nur CSG-CRDS (ca. 9,7 %) auf Arbeitnehmerseite Für den darüber hinaus gehenden Betrag: voll sozialabgabenpflichtig |
Ja |
250+ Mitarbeitende | Bis 3.000 € Bzw. bis 6.000 € in bestimmten Fällen (insb. bei freiwilliger Gewinn-beteiligung wie „intéressement“) |
Reduzierte Sozialabgaben (20 %) auf Arbeitgeberseite
|
Ja |
250+ Mitarbeitende | > 3.000 bzw. 6.000 € | Bis 3.000 € bzw. 6.000 €: Reduzierte (20 %) auf Arbeitgeberseite, nur CSG-CRDS (9,3 %) auf Arbeitnehmerseite Für den darüber hinaus gehenden Betrag: Voll sozialabgaben-pflichtig |
Ja |
Diese Prämie kann für einen Arbeitnehmersparplan oder einen betrieblichen Rentensparplan verwendet werden. Die in diesen Plan eingezahlten Beträge sind bis zum 31. Dezember 2026 steuerfrei, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden des Unternehmens.
Die Kanzlei Qivive steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei der Einführung solcher Maßnahmen oder bei allen Fragen zu diesem Thema zu unterstützen: