Abberufung eines Geschäftsführers – worauf ist zu achten?
Ein Unternehmen macht sich nicht schadensersatzpflichtig, wenn es seinen Geschäftsführer darüber informiert, dass seine Abberufung bevorsteht, ohne in dem Schreiben die konkreten Gründe mitzuteilen.
Ein Berufungsgericht hielt die Abberufung des Geschäftsführers einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA) für missbräuchlich, weil die Gesellschaft dem Geschäftsführer schriftlich mitgeteilt hatte, dass seine Abberufung bevorstehe, ohne in dem Schreiben über die Gründe für die bevorstehende Abberufung zu informieren.
Das höchste französische Gericht (Cour de Cassation) hat anschließend diese Entscheidung aufgehoben. Gemäß der Satzung der SCA konnte der Geschäftsführer jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch Beschluss des einzigen Aktionärs abberufen werden. Zwar habe der Aktionär dem Geschäftsführer in dem Mitteilungsschreiben nicht die Gründe für die Abberufung genannt. Darin sei aber noch nicht eine Verletzung der gegenseitigen Loyalitätspflichten zu sehen, wonach dem Geschäftsführer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zu seiner Abberufung Stellung zu nehmen, da im entschiedenen Fall vor der Abberufung noch ein Gespräch zwischen dem Aktionär und dem Geschäftsführer stattgefunden hatte, in welchem ihm die Gründe für die geplante Abberufung mitgeteilt wurden, so dass er damit Möglichkeit zur Stellungnahme hatte.
Praxistipp:
- Selbst wenn eine Satzung vorsieht, dass der Geschäftsführer ohne Grund abberufen werden kann, sollte das Unternehmen gewisse Vorkehrungen treffen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.
- So darf eine Abberufung nicht missbräuchlich sein, d. h. sie darf nicht mit Umständen einhergehen, die das Ansehen oder die Ehre des Geschäftsführers schädigen, oder abrupt beschlossen werden.
- Auch ist dem Geschäftsführer vor seiner Abberufung die Möglichkeit einzuräumen, zu den Gründen der Abberufung Stellung zu nehmen.
- Wie der Kassationsgerichtshof in der vorliegenden Rechtssache entschieden hat, müssen die Gründe allerdings nicht vorab schriftlich mitgeteilt werden, es genügt also, dem Geschäftsführer die Gründe im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mitzuteilen.
28.01.2020