Geschäftsführer in Frankreich: Weniger Freiheitsstrafen, deutlich höhere Geldbußen
Das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens vom 26. Mai 2026 (Loi de simplification de la vie économique - Loi 2026-403 du 26-5-2026 art. 26 : JO 27 texte n°1) streicht für bestimmte Verstöße im französischen Gesellschafts- und Finanzrecht die bis jetzt bestehende Freiheitsstrafe, erhöht aber die Geldbußen teilweise drastisch.
Für deutsche Konzerne mit französischen Gesellschaften verschiebt sich das Risiko weg von der Haft, hin zu massiven finanziellen und reputationsbezogenen Sanktionen – insbesondere im Bereich der Informationspflicht zu den wirtschaftlich Berechtigten (bénéficiaires effectifs).
1 Transparenz über wirtschaftlich Berechtigte – Fokus auf Geldbußen statt Haft
Wie in Deutschland unterliegen alle nicht börsennotierten französischen Gesellschaften der Informations- und Meldepflicht ihrer wirtschaftlich Berechtigten: d. h., diese intern zu dokumentieren, beim zuständigen französischen Handelsregister, im Register zu den wirtschaftlich Berechtigten (registre des bénéficiaires effectifs) zu melden und bei jeder Änderung, das Register aktuell zu halten.
Verstöße oder Versäumnisse zu dieser Pflicht sind formale Geschäftsführungsfehler und tragen ein Haftungs- und Sanktionsrisiko.
2 Sanktionen: was hat sich geändert?
| Bis zum 27. Mai 2026 | Seit dem 28. Mai 2026 |
|---|---|
| Bis zu 6 Monate Haft | Keine Haftstrafe mehr |
| Geldbuße für natürliche Personen: bis 7.500 € | Geldbuße für natürliche Personen: bis 200.000 € |
| Geldbuße für juristische Personen: bis 37.500 € | Geldbuße für juristische Personen: bis 1.000.000 € |
! Achtung
Bei Nichteinhaltung der Transparenzpflichten hinsichtlich der wirtschaftlich Berechtigten bestehen weiterhin weitere strafrechtliche Sanktionen, wie beispielsweise das Verbot der Ausübung einer beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Diese Sanktionen wurden durch das hier aufgeführte Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens, nicht geändert.
Der Höchstbetrag von 200.000 € soll vor allem bewusste und wiederholte Pflichtverletzungen treffen; gutgläubige Fehler sollen milder behandelt werden – vorausgesetzt, die Gesellschaft kann ernsthafte Compliance‑Bemühungen nachweisen.
3 Praktische Konsequenzen
Auch bei einem einfachen Geschäftsführerwechsel sollte die Erklärung der wirtschaftlich Berechtigten geprüft werden, da bei komplexen Kapitalstrukturen, wo kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter identifiziert werden kann, die in Frankreich eingetragenen Geschäftsführer als faktische wirtschaftlich Berechtigte auf der Grundlage ihrer Organstellung eingetragen sind.
Schriftliche Nachweise über die Identifikationslogik, interne Freigaben und Kommunikation mit Behörden sind entscheidend, um im Fall eines Verfahrens guten Glauben und Sorgfalt zu belegen – und damit hohe Bußgelder zu vermeiden oder zu vermindern.
Fazit:
Die Reform senkt das Haftungsrisiko in Form von Freiheitsstrafen, erhöht aber den wirtschaftlichen Druck.
Für deutsche Geschäftsleiter mit französischen Gesellschaften ist eine strukturierte, dokumentierte Compliance‑Organisation zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten der französischen Tochtergesellschaft unverzichtbar, um Bußgelder in sechs‑ oder siebenstelliger Höhe und die damit verbundenen Reputations‑ und Geschäftsrisiken zu vermeiden.
08.06.2026