Betriebsausfallversicherung bei Betriebsschließung (COVID 19)
Mit einem Beschluss vom 22. Mai 2020 sprach das Handelsgericht Paris einem Restaurantbetreiber Ansprüche aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung in Folge von pandemiebedingten Betriebsschließungen zu. Die Entscheidung könnte in Frankreich weitreichende Auswirkungen haben.
Der Inhaber von vier Restaurants in Paris konnte aufgrund eines Regierungserlasses vom 14. März 2020 seine Lokale nicht mehr betreiben. Der Erlass untersagte in Restaurants und Bars den Zutritt von Besuchern mit Ausnahme von Abhol- und Lieferserviceleistungen.[1]
Das betroffene Restaurant hatte einen reinen Speisebetrieb ohne Außer-Haus-Lieferungen und hat laut Verfügungsantrag durch die verhängten Maßnahmen einen Betriebsausfallschaden in Höhe von 72.878,33 € erlitten.
Der Versicherer lehnte den Deckungsschutz mit verschiedenen Argumenten ab. Das Handelsgericht Paris hat mit Beschluss vom 22. Mai 2020 dem Antrag des Restaurantbetreibers im Wesentlichen stattgegeben, weil der Versicherungsvertrag den Fall der behördlichen Betriebsschließung infolge einer Pandemie nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe.
Der Beschluss des Handelsgerichts Paris wurde in der Fachpresse viel diskutiert und sorgt bei Versicherern für Unruhe. Dies ist wenig verwunderlich, wird doch das Schadensvolumen der Corona-bedingten Betriebsausfälle in Frankreich auf bis zu 50 Mrd. € geschätzt.[2]
Viele Versicherungsnehmer werden sich in Frankreich auf diese Entscheidung stützen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durchzusetzen. Ob sie damit am Ende Erfolg haben werden, ist allerdings fraglich: Das Gericht hatte die Rechtsfragen nur summarisch geprüft, ein anderes Gericht (Lyon) hatte - in einem vergleichbaren Fall - einen Deckungsschutz verneint. Es wird damit abzuwarten sein, wie ein Gericht der Hauptsache und vor allem die Rechtsmittelgerichte diese für die Praxis sehr wichtigen Fragen beantworten werden.
Praxistipp:
- Wurde Ihr Betrieb in Frankreich pandemiebedingt aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, sollten Sie Ihren Betriebsausfallversicherungsvertrag daraufhin prüfen, ob dieser Fall ausdrücklich ausgeschlossen ist;
- Sieht der Vertrag keinen Ausschluss vor, haben Sie möglicherweise Deckungsansprüche, die Sie fristgerecht geltend machen sollten.
[1] Arrêté du 14 mars 2020 portant diverses mesures relatives à la lutte contre la propagation du virus covid- I.-Afin de ralentir la propagation du virus covid-19, les établissements relevant des catégories mentionnées à l'article GN1 de l'arrêté du 25 juin 1980 susvisé figurant ci-après ne peuvent plus accueillir du public jusqu'au 15 avril 2020 : (…) - au titre de la catégorie N : Restaurants et débits de boissons, sauf pour leurs activités de livraison et de vente à emporter, le “ room service ” des restaurants et bars d'hôtels et la restauration collective sous contrat (…)
[2] Pélissier, Les pertes d’exploitation dans tous leurs états, RGDA n° 5, 5. Mai 2020, 117k3, S. 9.
23.09.2020