Betriebsausfallversicherung in Frankreich: Versicherer erneut verurteilt
Am 4. Februar wurde die Versicherungsgesellschaft Axa in Frankreich erneut zur Zahlung einer Entschädigung für den Betriebsausfall von vier Restaurants in Paris verurteilt.
Nach der Entscheidung des Pariser Handelsgerichts muss das Unternehmen für Betriebsverluste zwischen März und Mai 2020 mehr als 130.000 Euro zahlen. Ein vom Gericht bestellter Wirtschaftsprüfer wird später den Umfang der geschuldeten Beträge genauer bestimmen müssen.
Es ist nicht das erste Mal, dass Gastronomen gegen das Unternehmen geklagt und gewonnen haben: Im vergangenen September haben 5 Gastronomen gegen die Axa Zahlungen von insgesamt 240.000 Euro erstritten. Die Axa begründete ihre Weigerung, diese Ladenbesitzer zu entschädigen, mit einer Ausschlussklausel in ihren Verträgen, die eine Entschädigung für Betriebsverluste im Falle einer Epidemie vorsieht, allerdings nur, wenn die Epidemie nicht an anderer Stelle im Departement auftritt.
Nach französischem Versicherungsrecht (Artikel L 113-1 des Versicherungsgesetzes) sind indes Ausschlussklausel nur dann wirksam, wenn sie eindeutig formuliert und begrenzt sind. Vor dem Hintergrund dieser Vorschrift hat das Handelsgericht Paris die Klausel für nichtig erklärt.
Diese Auffassung wird von anderen Gerichten in ganz Frankreich geteilt. Allerding wird diese Rechtsfrage von den französischen Gerichten nicht einheitlich beantwortet. So hatte selbst das Pariser Handelsgericht am selben Tag eine Klage von Gastronomen gegen den Versicherer Capital abgewiesen, weil die Ausschlussklausel nach Auffassung der Richter in diesem Falle wirksam sei. So auch im Fall eines Händlers aus Bordeaux im Oktober 2020: Das Gericht hatte hier ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die Ausschlussklausel im konkreten Fall wirksam war.
Aktuell sind noch hunderte Fälle vor französischen Gerichten anhängig. Es wird noch einige Zeit dauern, bis sich in Frankreich eine klare Rechtslage herausbildet. Hierzu wird man die Entscheidungen der Berufungsgerichte, wenn nicht sogar des obersten französischen Gerichts, dem Kassationshof, abwarten müssen.
08.02.2021