Betriebsausfallversicherung und Corona in Frankreich
In einem Beschluss vom 22. Mai 2020 spricht das Handelsgericht Paris einem Restaurantbetreiber Ansprüche aus einer Betriebsausfallversicherung in Folge pandemiebedingter Betriebsschließungen zu. Die Entscheidung könnte in Frankreich weitreichende Auswirkungen haben.
Der Inhaber von vier Restaurants in Paris konnte aufgrund der in Frankreich angeordneten Schließung per Regierungserlass vom 22. Mai 2020 von allen Restaurants, Bar und Geschäften seine Lokale nicht mehr betreiben. Der Restaurantbetreiber hatte einen Versicherungsvertrag mit dem Versicherer AXA geschlossen, in welchem der Betriebsverlust wegen Betriebsschließung gedeckt wird. Der Versicherungsnehmer bat AXA um Versicherungsschutz. AXA lehnte jedoch die Deckung ab, woraufhin der Betreiber der Restaurants im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Entschädigung für die Betriebsverluste eines seiner Restaurants beantragte.
Aus Sicht von AXA könne die Pandemie nach dem Grundsatz der Versicherbarkeit eines Risikos wegen der fehlenden Gegenseitigkeit der Risiken nicht deckungsfähig sein. In dem Fall einer Pandemie fehle es aufgrund ihres systemischen und globalen Charakters nämlich an der Gegenseitigkeit, da alle betroffen sind. Darüber hinaus könne nicht von einem deckungsfähigen Risiko gesprochen werden, wenn eine Regierung die Entscheidung trifft, Unternehmen, Restaurants und Geschäfte zu schließen.
Der Versicherer brachte zudem vor, dass die Covid-19 Pandemie nicht als ein deckungsfähiges Versicherungsrisiko gelte, denn die Betriebsschließung sei nicht vom Präfekt (Staatsvertreter auf Département-Ebene), sondern durch einen sektoriellen Regierungserlass angeordnet worden, was dem Wortlaut der Versicherungspolice nicht entsprach. Schließlich trug AXA vor, dass keine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungspolice vorlag, denn es bestand die Möglichkeit einen Lieferservice einzurichten.
Das Handelsgericht Paris hat mit Beschluss vom 22. Mai 2020 (Az. 2020017022) dem Antrag des Restaurantbetreibers stattgegeben. Der Versicherer sei zur Deckung verpflichtet, weil er sich hierzu vertraglich verpflichtet hatte. Nach Auffassung der Richter hätte die AXA ihren Deckungsschutz nur verweigern dürfen, wenn dies ausdrücklich in der Versicherungspolice ausgeschlossen wurde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Folgen einer Pandemie nicht als Ausschlussgrund für den Versicherungsschutz im Vertrag vorgesehen waren.
Das Gericht wies das weitere Argument des französischen Versicherers mit dem Argument zurück, dass der Regierungserlass ebenfalls eine Verwaltungsentscheidung darstellte und dass der Versicherungsvertrag Regierungserlässe nicht ausschließe. Was das Vorliegen einer Betriebsschließung trotz Möglichkeit der Einrichtung eines Lieferservices angeht, seien nach Auffassung des Handelsgerichts die angebotenen traditionellen französischen Speisen für einen derartigen Lieferservice nicht geeignet. Zudem wäre mit einem Lieferservice der Umsatz im Vergleich zur ordnungsgemäßen Betreibung des Restaurants zu niedrig gewesen. Somit fand tatsächlich eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungspolice statt.
Das Handelsgericht Paris sprach dem Restaurantbetreiber eine Entschädigung in Höhe der für zwei Monate erlittenen Betriebsverluste zu und basierte diese Entschädigung auf der Bruttomarge, die das Restaurant erzielte.
Gegen den Beschluss des Handelsgerichts Paris hat die Axa die Einlegung eines Rechtsmittels angekündigt.
Aufgrund des Umstands, dass der Beschluss besonders ausführlich begründet ist, kommt ihm eine große Bedeutung für die Praxis zu, zumal sich nun viele Unternehmen, die ihr Unternehmen in Frankreich pandemiebedingt schließen, mussten auf diese Entscheidung berufen werden, um von ihrem Versicherer einen Deckungsschutz geltend zu machen.
Praxistipps:
- Prüfen Sie die Bedingungen ihrer Betriebsausfallversicherung in Frankreich.
- Sollte die Police keine Pandemien ausschließen, melden Sie Ihre Ansprüche innerhalb der Fristen an.
05.06.2020