Booking.com in Frankreich zu 1,2 Millionen Euro verurteilt
Bei Kurzzeitvermietungen der in Paris möblierten Unterkünfte sind auch Vermittlungsplattformen wie Booking.com zur fristgerechten Einreichung der nach Artikel L. 324-1-1 des Reiseverkehrsgesetzbuches (Code du tourisme) erforderlichen Daten insbesondere zur Angabe der Übernachtungstage verpflichtet.
Erst im Juli 2021 verhängte die Stadt Paris der Gesellschaft Airbnb ein Bußgeld von mehr als 8 Millionen Euro, da viele auf ihrer Plattform aufgeführten Inserate keine Registrierungsnummer auswiesen. Nun verurteilte das Tribunal Judiciare de Paris am 18. Oktober 2021 im Eilverfahren einen weiteren Reiseportal-Riesen, Booking.com mit Sitz in den Niederlanden, zur Zahlung von 1,2 Millionen Euro. Dieser hatte die angeforderten Informationen, insbesondere die Anzahl der Übernachtungstage der in Paris vermieteten möblierten Unterkünfte, die über seine Buchungsplattform vermittelt wurden, nach Artikel L. 324-2-1 Code du tourisme nicht fristgerecht bei der Stadt Paris eingereicht.
Hintergrund sind mehrere Beschlüsse des Pariser Stadtrats von Juli 2017, welche die in der Hauptstadt vermieteten möblierte Unterkünfte dem Registrierungsverfahren nach Artikel L. 324-1-1 Code du tourisme unterwerfen. So ist nach Absatz IV derselben die Vermietung möblierter Unterkünfte auf 120 Tage pro Jahr beschränkt; bei Überschreitung dieser ist ein Antrag auf Nutzungsänderung der Wohnung zu stellen. Um diese Höchstgrenze und die Entwicklung der Kurzzeitvermietung zur Bekämpfung der Wohnungsnot in Paris zu verfolgen, sieht der streitige Artikel L. 324-2-1 Code du tourisme die Übermittlung der Übernachtungstage (einschließlich der Angabe des Namens des Vermieters, die Wohnungsanschrift und ihrer Registrierungsnummer) auch durch die Vermittlungsplattformen innerhalb eines Monats nach Aufforderung vor. Im vorliegenden Fall hatte Booking.com die Einreichung der Daten bei der Stadt Paris um 3 Monate verzögert.
Booking.com beklagte seinerseits einen Verstoß des streitigen Artikels L. 324-2-1 Code du tourisme gegen die e-commerce Richtlinie 2000/31/EG, nach dessen Artikel 3 die Mitgliedsstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich1 fallen. So argumentiert dieser, dass die französische Norm eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten seines Unternehmens darstelle. Verwiesen wurde auf den immensen administrativen Arbeitsaufwand der Datenzusammenstellung, insbesondere der Aufbereitung einer Tabelle mit mehr als sechzehn Spalten, sodass sich die Einreichung zwangsläufig verlangsamte. Auch könne die Ausnahme nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie nicht greifen, da die aufgezählten Tatbestände hier nicht einschlägig seien (öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder Verbraucherschutz).
Das Gericht widersprach Booking.com und verwies auf eine jüngere EuGH-Rechtsprechung, welche dem Artikel L. 324-2-1 den Zweck des zwingenden Allgemeininteresses zusprach, den Wohnraummangel zu bekämpfen (Cali Apartments SCI und HX, EuGH 22. September 2020, Rechtssache C-724/18). Folglich seien die vorliegenden Bestimmungen des Code du tourisme nicht geeignet, den freien Verkehr der Dienstleistungen von Booking.com einzuschränken; auch sei die Datenerhebung nicht mit anderen Mitteln durchführbar. Fraglich war im Vorfeld zudem, ob Booking.com Host oder Webseitenbetreiber sei. Letztere haben durch ihre aktive Rolle Kenntnis und Kontrolle über die auf ihrer Website verbreiteten Inhalte. In einem solchen Fall greife die gesetzliche Vermutung ein, im Besitz der erforderlichen Daten zu sein, sodass die Einreichung der Informationen tatsächlich möglich sei. Das Pariser Gericht befand, dass Booking.com nicht nur Host, sondern auch der Betreiber seiner Inhalte sei mit Verweis auf sein Premium-Programm, um das Ranking bestimmter Nutzer zu verbessern, und sein Bewertungssystem, das von der Plattform eigenständig verwaltet wird.
Folglich hätte Booking.com die angeforderten Daten fristgerecht weiterleiten können; demgemäß wurde Booking.com zu einer Geldstrafe verurteilt. Von der ursprünglich eingeklagten gigantischen Summe von 150.000.000 Mio. Euro verblieb ein hundertmal niedriger Betrag von 1,2 Mio. Euro (400 € pro Anzeige, insgesamt 3.085 Anzeigen). Das Urteil steht freilich für einen weiteren „Sieg“ der Stadt Paris im Kampf gegen den Wohnraummangel in der französischen Hauptstadt.
TJ Paris, 18 oct. 2021, n°21/52480.
1 "Koordinierter Bereich" sind die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.
02.11.2021