Das selbständige Beweissicherungsverfahren in Frankreich (expertise judiciaire)
Übersicht
- Was ist ein selbständiges Beweisverfahren und wozu dient es?
- Worin unterscheiden sich private und gerichtliche Gutachten?
- Wer sind die Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens?
- In welchen Fällen kann ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden?
- Welche Gerichte sind für das selbständige Beweisverfahren zuständig?
- Wie wehrt man sich gegen die Eröffnung eines Beweissicherungsverfahrens?
- Welchen Inhalt hat der Gerichtsbeschluss?
- Wie können die Parteien Einfluss auf das Verfahren nehmen?
- Die Dauer und Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens
Praxistipps
- Melden Sie jeden möglichen Haftungsfall unverzüglich Ihrer Versicherung.
- Räumen Sie gegenüber ihrem Kunden nicht leichtfertig eine Vertragsverletzung ein. Bearbeiten Sie Reklamationen ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
- Versuchen Sie, schon die Eröffnung des selbständigen Beweisverfahrens zu verhindern.
- Nehmen Sie aktiv an dem selbständigen Beweissicherungsverfahren teil. Hier werden bereits wichtige Weichen für den späteren Ausgang des Rechtsstreits gestellt. Fehler in dieser Phase können später oft nicht mehr korrigiert werden.
- Lassen Sie sich von Fachleuten (Ingenieure, Rechtsanwälte) zu den Ortsterminen begleiten.
1 Was ist ein selbständiges Beweisverfahren und wozu dient es?
Wie auch in Deutschland werden in französischen Zivilverfahren Sachverständigengutachten (expertise judiciaire) eingeholt, falls das Gericht nicht die für die Entscheidung notwendige (insbesondere technische) Sachkunde besitzt. Findet die Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen losgelöst von dem Hauptsacheverfahren statt, so spricht man in Deutschland von einem selbständigen Beweisverfahren und in Frankreich von einem „référé-expertise“. Letzteres ist in Artikel 145 der französischen Zivilprozessordnung (CPC) geregelt. Es dient der Sicherung von Beweisen und/oder der Feststellung von Tatsachen durch einen unabhängigen Sachverständigen. Auf Grundlage dieser Feststellungen kann ein anderes Gericht später über die Ansprüche der Beteiligten, etwa über die Ursachen eines Schadens entscheiden. Im Unterschied zum selbständigen Beweisverfahren des deutschen Rechts handelt es sich beim référé-expertise um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, was gewisse Auswirkungen auf die Verfahrensregeln hat.
2 Worin unterscheiden sich Gutachten privater und gerichtlich bestellter Sachverständiger?
Statt von einem Gericht können Sachverständige auch außergerichtlich von den Parteien selbst beauftragt werden. Die Modalitäten der Einholung von Privatgutachten sind in Frankreich gesetzlich nicht geregelt.
2.1 Einseitige und mehrseitige Beauftragung von Privatgutachtern
Privatgutachten werden entweder von einer Partei allein in Auftrag gegeben (expertise officieuse) oder von beiden Parteien gemeinsam (expertise amiable). In letzterem Fall erfolgt dies häufig auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung. Die Aufgaben des Gutachters werden von den jeweiligen Auftraggebern festgelegt. Der Privatgutachter wird von der beauftragenden Partei (oder Parteien) vergütet und ist daher grundsätzlich nicht unabhängig und auch nicht verpflichtet, den übrigen Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.
2.2 Zum Beweiswert einseitig erstellter Privatgutachten
Deutsche Gerichte werten Privatgutachten als qualifizierten Parteivortrag, berücksichtigen diese also im Rahmen der Substantiierungslast der Parteien. In Frankreich werden Privatgutachten in erster Linie auf Beweisebene herangezogen. Sie haben dort allerdings einen deutlich geringeren Beweiswert als gerichtliche Gutachten. Stützt sich das französische Gericht auf ein Privatgutachten, so muss es den übrigen Parteien die Gelegenheit geben, sich im Verfahren inhaltlich zu dem Privatgutachten zu äußern. Seine Entscheidung darf es nur dann auf ein Privatgutachten stützen, wenn weitere Beweiselemente hinzutreten, welche die Erkenntnisse des Privatgutachtens bestätigen. Dennoch können Privatgutachten je nach Sachlage einen bestimmenden Einfluss auf den Ausgang eines französischen Verfahrens haben.
2.3 Ladung zum Ortstermin eines Privatgutachters – was nun?
Da ein einseitig in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor Gericht einen höheren Beweiswert hat, wenn die Gegenpartei am Verfahren beteiligt war, haben die Auftraggeber von Privatgutachten ein Interesse daran, der anderen Partei die Teilnahme an den Ortsterminen ihres Privatgutachters zu ermöglichen. Die Teilnahme an solchen Ortsterminen will jedoch wohlüberlegt sein: Zwar kann der Anspruchsgegner das Gutachten dadurch unter Umständen zu seinen Gunsten beeinflussen, allerdings muss ihm dabei auch bewusst sein, dass er den Beweiswert des Privatgutachtens durch seine Teilnahme erhöht. Der Anspruchsgegner steht also regelmäßig vor der Frage, ob er freiwillig an den Feststellungen des Privatgutachters der anderen Partei teilnehmen soll oder nicht. Die Antwort auf diese Frage hängt stark von den Umständen des Einzelfalls und der gewählten Prozessstrategie ab.
Verweigert der Anspruchsgegner seine Teilnahme, so hat die andere Partei die Möglichkeit, sicherheitshalber ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten oder aber im Verfahren zur Hauptsache die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu beantragen. Sehr häufig ist ein einseitiges Privatgutachten nur der Auftakt zu einem selbständigen Beweisverfahren.
3 Wer sind die Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens?
Einen Antrag auf Eröffnung eines référé-expertise kann derjenige stellen, der an der Feststellung oder der Sicherung bestimmter beweiserheblicher Umstände ein berechtigtes Interesse hat. In der Praxis sind dies häufig Besteller von Werkleistungen oder Käufer von Sachen, die der Auffassung sind, durch eine Pflichtverletzung ihrer Vertragspartner einen Schaden erlitten zu haben.
Möglicher Antragsgegner ist jeder, gegen den der Antragsteller einen Anspruch aus einer Pflichtverletzung zu haben meint, insbesondere der Verkäufer oder Werkunternehmer, dem eine Schlechtleistung vorgeworfen wird. In Frankreich besteht die Besonderheit, dass der Letzterwerber einer mangelhaften Sache gegen jedes Glied der Vertriebskette (Verkäufer, Zwischenhändler und Hersteller) Direktansprüche vertraglicher Natur geltend machen kann, auch wenn keine direkte vertragliche Bindung besteht („action directe“, siehe dazu unser Merkblatt „Durchgriffshaftung nach französischem Recht“).
Daher kann unter bestimmten Voraussetzungen ein deutscher Hersteller oder Verkäufer, der eine Sache an einen französischen Zwischenhändler geliefert hat, noch geraume Zeit später von dem französischen Letzterwerber direkt in Anspruch genommen werden und somit auch in ein selbständiges Beweisverfahren vor französischen Gerichten verwickelt werden. Sehr häufig geschieht dies auch durch eine Streitverkündung des Zwischenhändlers im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens (intervention forcée).
Daher ist auch grundsätzlich jeder Partei eines Beweisverfahrens zu empfehlen, ihrerseits eine mögliche Streitverkündung gegenüber anderen Beteiligten (Vorlieferanten, Subunternehmern, Architekten etc.) zu prüfen, um gegenüber diesen erforderlichenfalls eine Verjährungshemmung bewirken zu können.
4 In welchen Fällen kann ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden?
Die Eröffnung eines selbständigen Beweisverfahrens unterliegt nach Art. 145 CPC folgenden Voraussetzungen:
- Das Hauptsacheverfahren, für welches die Feststellungen des Sachverständigen benötigt werden, darf noch nicht anhängig sein;
- die beantragten Maßnahmen zur Beweissicherung und -feststellung müssen rechtlich zulässig sein;
- der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der gutachterlichen Feststellung von Tatsachen haben, die den Ausgang eines möglichen Hauptverfahrens beeinflussen können (intérêt légitime à conserver ou à faire établir la preuve de faits de nature à influencer la solution d’un litige éventuel).
Gemäß Art. 2239 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) ist während des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung der auf den festzustellenden Tatsachen beruhenden Ansprüche des Antragstellers gehemmt.
5 Welche Gerichte sind für das selbständige Beweisverfahren zuständig?
Für selbständige Beweisverfahren sind einerseits die Gerichte zuständig, die auch in der Hauptsache zuständig sind (meistens: Sitz des Beklagten, Schadensort bei unerlaubter Handlung, Erfüllungsort oder vereinbarter Gerichtsort). Daneben sind aber nach der französischen Rechtsprechung und den europäischen Zuständigkeitsregeln (vgl. Art. 35 EuGVVO; Art. 31 EuGVÜ) die Gerichte des Ortes zuständig, an dem die Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen sind (Schadensort bzw. Standort des zu begutachtenden Gegenstandes).
In der Praxis finden selbständige Beweisverfahren daher häufig am Sitz des Letzterwerbers einer mutmaßlich mangelhaften Sache statt, und zwar auch dann, wenn zwischen dem Erstverkäufer und seinem Abnehmer eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz des Verkäufers vereinbart wurde.
6 Wie wehrt man sich gegen die Eröffnung eines Beweissicherungsverfahrens?
Falls der Antrag auf Durchführung des référé-expertise im streitigen Verfahren gestellt worden ist, kann der Antragsgegner die Unzuständigkeit des Gerichts rügen und/oder das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 145 CPC bestreiten. Dabei kommt in der Regel nur das Fehlen eines berechtigen Interesses des Antragstellers in Betracht:
- Der vom Antragsteller behauptete Anspruch ist in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend dargelegt;
- Der vom Antragsteller behauptete Anspruch ist bereits nach dem von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt unbegründet (z. B. wurde das Produkt von einem Dritten hergestellt und in den Verkehr gebracht oder der Anspruch ist vertraglich ausgeschlossen oder bereits verjährt);
- Der Antragsteller kann den fraglichen Beweis auch ohne Gutachten erbringen, so dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens seine Beweislage nicht verbessern würde;
- Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Antragsgegners macht eine Abweisung oder zumindest eine Einschränkung der beantragten Maßnahmen erforderlich.
Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass die Gerichte das Vorliegen eines berechtigten Interesses summarisch und nach freiem Ermessen beurteilen. Dabei wird oft ein großzügiger Maßstab angelegt. Hinzu kommt, dass die französischen Gerichte sich bei der Beurteilung des berechtigten Interesses in der Regel nicht mit dem Inhalt ausländischer Rechtsordnungen beschäftigen wollen.
Es ist daher in der Praxis relativ selten, dass die Gerichte die Eröffnung eines Beweissicherungsverfahrens ablehnen. Dies kann dazu führen, dass der Antragsgegner in ein langwieriges und kostspieliges Sachverständigenverfahren verwickelt wird, obwohl bei genauer Betrachtung gar kein Anspruch gegen ihn besteht.
Für den Fall, dass das Gericht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers anerkennt, sollte sich der Antragsgegner in dem Verfahren zumindest ausdrücklich alle Rechte für das spätere Hauptverfahren (Einreden etc.) vorbehalten, und darauf hinweisen, dass seine Mitwirkung am Verfahren kein Anerkenntnis der Ansprüche des Antragstellers darstellt. Unterbleibt ein solcher Hinweis, so kann dies unter Umständen später als Eingeständnis einer Verpflichtung zum Schadensersatz gewertet werden!
7 Welchen Inhalt hat der Gerichtsbeschluss?
Gemäß der Art. 265 CPC ff. hat der Beschluss zunächst die Gründe darzulegen, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigen, und den Sachverständigen zu benennen. Dieser wird in der Regel aus einer offiziellen Liste ausgewählt. In Ausnahmefällen können die Richter aber auch andere Sachverständige auswählen.
Der Gerichtsbeschluss beschreibt weiter den Auftrag des Sachverständigen. Dieser basiert in der Regel auf dem Antrag des Antragstellers. Der Antragsgegner kann jedoch im Verfahren Erweiterungen oder Einschränkungen des Auftrags beantragen. Der Sachverständige hat sich strikt auf den gerichtlich festgelegten Auftrag zu beschränken und darf insbesondere keine Rechtsfragen beantworten (Art. 238 CPC).
Das Gericht setzt dem Sachverständigen außerdem eine Frist, innerhalb welcher das Gutachten vorzulegen ist. In der Praxis wird diese Frist auf Antrag des Gutachters oft nachträglich verlängert.
Schließlich bestimmt der Gerichtsbeschluss einen Betrag in Höhe der voraussichtlichen Vergütung des Sachverständigen, der bei Gericht zu hinterlegen ist (Art. 269 CPC). Es legt auch fest, welche der Parteien diese Hinterlegung vorzunehmen hat. Im Normalfall ist dies der Antragsteller. Die endgültige Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach der geleisteten Sorgfalt, der Einhaltung von Fristen und der Qualität der Arbeit (Art. 284 CPC). Sie wird vom Gericht erst nach Vorlage des Gutachtens und Überprüfung der Kostenrechnung des Sachverständigen festgelegt.
8 Wie können die Parteien Einfluss auf das Verfahren nehmen?
8.1 Anspruch auf rechtliches Gehör: Das kontradiktorische Verfahren
Der Sachverständige ist während des gesamten Verfahrens zu Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens verpflichtet (Art. 16, 276 CPC). Dieser besagt, dass die Parteien die Möglichkeit erhalten müssen, zu den Feststellungen des Gutachters und den Einlassungen der anderen Parteien (dires) Stellung zu nehmen.
Seit 2017 kann dieser Austausch mit dem Sachverständigen und zwischen den Parteien auch digital über die Plattform OPALEXE erfolgen. Die Nutzung des digitalisierten Verfahrens ist aber nicht verpflichtend und hängt von der Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen sowie dem Einverständnis aller Beteiligten ab.
Alle Einlassungen der Parteien müssen vom Sachverständigen berücksichtigt und gewürdigt werden. Weiter hat der Sachverständige die Pflicht, alle Dokumente und Informationen, die er im Rahmen der Begutachtung erhält und in seine Untersuchung miteinbezieht, an alle Parteien zur Stellungnahme zu übermitteln. Darüber hinaus muss er zu Ortsterminen immer alle Parteien rechtzeitig laden (Art. 160 CPC).
Bei Verletzung des Gehörsgrundsatzes ist das Gutachten für unzulässig zu erklären. Der Grundsatz hindert den Sachverständigen jedoch nicht daran, den Parteien Fristen zur Stellungnahme zu setzen und verspäteten Vortrag zurückzuweisen (Art. 276 Abs. 2 CPC). Die Parteien haben daher großes Interesse, bereits vor dem Sachverständigen vollständig vorzutragen, da in der Praxis technische Diskussionen auf Grundlage des Sachverständigengutachtens im Gerichtssaal nur selten abgehalten werden.
Die Parteien haben ihrerseits an den Untersuchungen des Sachverständigen mitzuwirken, insbesondere durch die Herausgabe von Dokumenten und Informationen sowie durch Verschaffung des Zugangs zu ihren Unternehmensräumen und -geländen (Art. 11 und 160 CPC).
8.2 Erster Ortstermin und Ablauf des Verfahrens
Nach Annahme der gerichtlichen Bestellung lädt der Sachverständige die Parteien in der Regel zu einem ersten Ortstermin. Bei diesem Termin verschafft sich der Sachverständige ein genaueres Bild vom Umfang der notwendigen Untersuchungen. Vor dem Termin erhält der Sachverständige vom Gericht alle Unterlagen aus der Akte und fordert eventuell zusätzliche Dokumente bei den Parteien an.
Zu Beginn des Ortstermins hat der Sachverständige den Parteien den Tenor des Gerichtsbeschlusses vorzulesen. Die Beteiligten werden vorgestellt und ihre Beziehung zueinander geklärt. Soweit es ihm bereits möglich ist, identifiziert der Sachverständige die streitigen Fragen und bespricht den organisatorischen Ablauf des weiteren Verfahrens mit den Parteien.
Nach unserer Erfahrung ist es wichtig, gut vorbereitet zu dem ersten Termin zu erscheinen. Zudem halten wir es für empfehlenswert:
- einen spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze überwacht und sicherstellt, dass seine Partei keine unbedachten Aussagen tätigt;
- einen französischsprachigen Techniker zu dem Termin mitzunehmen. Sollte ein geeigneter Mitarbeiter nicht vorhanden sein, kann man sich von einem eigenen Sachverständigen begleiten lassen, der technische Fragen sachkundig beantworten und mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtern kann.
Nach jedem Ortstermin übermittelt der Sachverständige allen Parteien ein Protokoll und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen und Informationen von den Parteien an. Es ist nicht selten, dass der Sachverständige im Anschluss an den ersten Ortstermin bei Gericht die Aufstockung des hinterlegten Vergütungsvorschusses beantragt.
Der weitere Ablauf des Verfahrens hängt ganz von Art und Umfang der erforderlichen Feststellungen ab. Falls er es für notwendig erachtet, wird der Sachverständige weitere Ortstermine anberaumen. Falls bestimmte notwendige Untersuchungen nicht zum Tätigkeitsbereich des Sachverständigen gehören, kann er diese an andere sachkundige Dritte (sapiteurs) übertragen. So kann der Sachverständige z. B. einen Steuerberater mit der Berechnung des erlittenen Schadens betrauen. Ebenso kann der Sachverständige Laboranalysen in Auftrag geben.
Es ist sehr wichtig, die gesamte Kommunikation mit dem Sachverständigen ausschließlich in französischer Sprache zu führen und alle Unterlagen mit einer französischen Übersetzung einzureichen. Dokumente in deutscher oder englischer Sprache werden von französischen Sachverständigen erfahrungsgemäß nicht verstanden und nicht berücksichtigt.
8.3 Vorläufiges Sachverständigengutachten und Äußerung der Parteien
Bevor der Sachverständige sein abschließendes Gutachten (rapport d’expertise) vorlegt, übermittelt er den Parteien in aller Regel ein vorläufiges Gutachten, in welchem er erstmals seine Einschätzung zu den gestellten Beweisfragen mitteilt. Auf dieser Grundlage verhandeln die Parteien untereinander und mit dem Sachverständigen.
Die Parteien erhalten in jedem Fall die Gelegenheit, sich vor Ablieferung des abschließenden Gutachtens nochmals zu äußern, wobei sie, wenn dieser Vortrag schriftlich erfolgt, alle bisher erhobenen Punkte nochmals zusammenfassend wiederholen müssen (dires récapitulatifs). Geschieht dies nicht, gelten bisher gemachte Einwendungen als fallengelassen (Art. 276 Abs. 3 CPC).
Mit diesen Stellungnahmen hat sich der Gutachter in seinem Schlussgutachten auseinanderzusetzen. Dennoch weichen die Ergebnisse des Schlussgutachtens in der Regel kaum von denen des vorläufigen Gutachtens ab. Die Einholung eines Zweitgutachtens kann allenfalls im Hauptsacheverfahren beantragt werden, im selbständigen Beweisverfahren ist dies nicht möglich.
Mit der Übermittlung des Schlussgutachtens an die Parteien und das Gericht endet der Auftrag des Sachverständigen. Dieser ist dann nicht mehr befugt, das Gutachten zu verändern. Der Inhalt des Gutachtens kann von den Parteien dann nur noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens angegriffen werden. Häufig legen die Gerichte ihren Entscheidungen die Feststellungen des Sachverständigen zugrunde, zumindest falls dessen Gutachten nicht mit offenkundigen, schwerwiegenden Mängeln behaftet ist. Die Weichen für die Tatsachenfeststellungen werden also während der Ortstermine und dem Austausch mit dem Sachverständigen gestellt. Fehler in dieser Verfahrensphase sind später nur noch schwer zu korrigieren. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, während des Beweissicherungsverfahrens mit einem erfahrenen und spezialisierten Anwalt zusammenzuarbeiten.
8.4 Endgültiges Sachverständigengutachten und Hauptsacheverfahren
Auf Grundlage der Feststellungen des Gutachtens können die Parteien einen Vergleich schließen und ihre Streitigkeit somit beilegen. Erfolgt keine Einigung und fällt das Gutachten zugunsten des Geschädigten aus, so wird dieser in der Regel das Hauptsacheverfahren einleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens kann sich der Beklagte, je nach Fallgestaltung, z. B. mit folgenden Argumenten verteidigen:
- Mit rechtlichen Argumenten betreffend den geltend gemachten Anspruch (Einrede der Verjährung, Einwand der verspäteten Mängelrüge etc.), da die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens noch nicht geprüft worden sind;
- durch Vorlage eines privaten Gegengutachtens (wobei die Gerichte allerdings stark dazu neigen, dem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu folgen);
- durch einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung des Gutachtens wegen der Verletzung bestimmter Pflichten oder Grundsätze (z. B. des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs);
- durch Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Zweitgutachtens, falls das Erstgutachten offenkundig schwerwiegende Mängel aufweist (dabei ist zu beachten, dass solche Zweitgutachten in der Regel kosten- und zeitaufwändig sind).
9 Die Dauer und Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens
Die Dauer und die Kosten selbständiger Beweisverfahren sind variabel, da sie stark von dem zu untersuchenden Gegenstand abhängen. Im Gegensatz zu deutschen Verfahren ist es in Frankreich keine Seltenheit, dass bei einem Ortstermin bis zu 50 Personen anwesend sind, sodass ein hohes Maß an Koordination und Organisation erforderlich ist. Beweisverfahren technischer Art, etwa bezogen auf Maschinen oder technische Schadensursachen haben selten eine Dauer von unter einem Jahr. Je nach der Komplexität der zu untersuchenden Fragen, Organisationstalent des Sachverständigen und Äußerungsbedürfnis der übrigen Parteien muss in der Praxis aber eher mit einer Verfahrensdauer von etwa zwei Jahren gerechnet werden. Bei Verfahren mittlerer Komplexität finden in der Regel zwei bis vier Ortstermine statt.
Falls diese Ortstermine im Freien stattfinden müssen, kann auch die Witterung gelegentlich für Verzögerungen sorgen. Einfluss auf die Dauer des Verfahrens hat auch die Frage, ob der benannte Sachverständige alle Prüfungen selbst vornehmen kann, oder ob er bestimmte Untersuchungen an Dritte vergeben muss.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt in der Regel die im Hauptsacheverfahren unterliegende Partei. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass nach dem französischen Zivilprozessrecht bestimmte Kosten nicht erstattungsfähig sind. Dies gilt etwa für folgende Kosten:
- Reisekosten zu Orts- und Gerichtsterminen;
- Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher;
- Kosten für technische Berater der Parteien (eigene Sachverständige);
- Anwaltshonorare (z. B. für die Anfertigung von Schriftsätzen und Stellungnahmen).
01.01.2020