Der Zahlungsanspruch des Subunternehmers im Rahmen eines deutsch-französischem Bauauftrages
Bedingungen für die Klage auf Zahlung des Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber
Eine französische Firma, Auftraggeber, hat eine deutsche Firma mit dem Bau einer Immobilie für gewerbliche Zwecke in Frankreich beauftragt.
Letztere hat einen Auftrag bezüglich des Teils „Rohrleitungen“ an eine andere französische Firma durch 2 Verträge vom 22. März 1999 und 14. März 2000 vergeben. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Verträge dem deutschen Recht unterlagen.
Nach Beendigung der Bauarbeiten im September 2002 hat der internationale Schiedsgerichtshof mit einem am 23. März 2003 erlassenen Schiedsspruch den Hauptunternehmer zur Zahlung verschiedener Beträge an den Subunternehmer, einschließlich des Restbetrages der von ihm erbrachten Leistungen mit Zinsen, deren Höhe sich nach dem deutschen gesetzlichen Zinssatz richtet, verurteilt.
Am 1. September 2002 wurde ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht hinsichtlich des Hauptunternehmers eingeleitet, bei dem der Subunternehmer seine Forderung angemeldet hat.
In seinem Schreiben vom 18. Juni 2003 weigerte sich der Auftraggeber, dieser Firma jegliche Zahlung zu leisten, weil der Hauptauftrag und die Subunternehmer dem deutschen Recht unterlagen und er diese Firma nicht als Subunternehmen angenommen hatte.
Daraufhin hat der Subunternehmer am 16. Juli 2003 den Auftraggeber vor Gericht geladen und zur Zahlung einer Entschädigung gemäß Artikeln 12 und 14-1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1975 aufgefordert. Dabei hat er sich auf die Haftung des Auftraggebers für fahrlässiges Handeln berufen, weil letzterer ihm nicht ermöglicht hat, seine Rechte durch eine Sicherungsbeschlagnahme vor der im Mai 2002 erfolgten vollständigen Zahlung des Hauptunternehmers zu sichern.
Um die Anträge des Subunternehmers abzuweisen, hat das Berufungsgericht Versailles in einem Urteil vom 16. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass soweit kein Verfahren gegen den Auftraggeber vor der Zustellung der Klageschrift am 16. Juli 2003 eingeleitet wurde, der Subunternehmer nicht ernsthaft behaupten kann, die im Gesetz vom 31. Dezember 1975 vorgesehene Direktklage erhoben zu haben. Der Subunternehmer kann folglich dem Auftraggeber nicht die im Mai 2002 erfolgte Zahlung auferlegen.
Diese Entscheidung hat nun die große Kammer des Kassationshofes in Anwendung der Artikel 12, Absatz 1, und 13, Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1975 aufgehoben.
Der Kassationshof weist darauf hin, dass nach dem ersten Text der Subunternehmer eine Direktklage gegen den Auftraggeber erheben kann, wenn der Hauptunternehmer einen Monat nach Erhalt eines Mahnschreibens die gemäß dem mit dem Subunternehmer abgeschlossenen Vertrag fälligen Beträge nicht zahlt und dass eine Kopie dieses Mahnschreibens an den Auftraggeber geschickt wird.
Nach dem zweiten Text beschränken sich die Verpflichtungen des Auftraggebers auf die dem Hauptunternehmer noch geschuldeten Beträge zum Zeitpunkt des Erhalts der Kopie des Mahnschreibens.
Der Kassationshof hat festgestellt, dass die Zustellung der an den Hauptunternehmer geschickten Mahnschreiben per Einschreiben mit Rückschein an den Auftraggeber am 27. März und am 3. Mai 2001 erfolgt ist und dass der Auftraggeber den dem Hauptunternehmer noch geschuldeten Betrag erst im Mai 2002 gezahlt hatte.
24.01.2008