Die Anordnung der Mediation durch die französischen Gerichte
Die gerichtliche Mediation wurde in Frankreich bereits im Jahr 1995 eingeführt. Seitdem haben alle Gerichte, sogar in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Möglichkeit, mit Zustimmung der Parteien eine gerichtliche Mediation anzuordnen.
Die französischen Vorschriften betreffend die Mediation wurden nach und nach überarbeitet und erweitert, um die gerichtliche Mediation zu fördern und zu erleichtern. Eine vierte Änderung der Vorschriften zur Mediation erfolgte zuletzt durch das Gesetz Nr. 2021-1729 vom 22. Dezember 2021 und die Ausführungsverordnung Nr. 2022-245 vom 25. Februar 2022. Diese richten unter anderem einen nationalen Mediationsrat ein und schaffen die Möglichkeit einer direkten Begleichung des Vorschusses des Mediators durch die Parteien. Die neuen Vorschriften traten am 27. Februar 2022 in Kraft.
Allerdings enthalten die neuen Vorschriften noch eine weitere interessante Änderung: Seit Einführung der gerichtlichen Mediation legt der Artikel 131-1 der französischen ZPO fest, dass der mit dem Rechtsstreit befasste Richter eine Mediation nur mit Zustimmung der Parteien anordnen kann. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Mediation ist also die Freiwilligkeit der Medianten eine zentrale Voraussetzung auch der gerichtlichen Mediation.
Obwohl es viele Streitparteien in der Praxis kaum wagen, einer vom Gericht vorgeschlagenen Mediation nicht zuzustimmen, weil sie befürchten, dass sich dies negativ auf ihre Erfolgsaussichten im Verfahren auswirken könnte, hat der französische Gesetzgeber im März 2019 den Gerichten die Möglichkeit gegeben, die Parteien dazu zu zwingen, sich vor einem Mediator einzufinden (Art. 22-1). Allerdings hatte diese Vorschrift bislang noch keinen Eingang in die französische ZPO (CPC) gefunden.
Dies ist nun mit der kürzlich in Kraft getretenen Reform geschehen. Der neu eingeführte Artikel 127-1 CPC sieht vor:
„Haben die Parteien die in Artikel 131-1 vorgesehene Zustimmung nicht erteilt, so kann der Richter anordnen, dass sie sich innerhalb einer von ihm festgelegten Frist mit einem Mediator zu treffen haben, der sie über den Gegenstand und den Ablauf einer Mediationsmaßnahme informiert. […]“
Das gerichtlich angeordnete Treffen der Streitparteien mit dem Mediator soll bewirken, dass sich die Parteien doch noch auf eine Mediation einlassen. Die Aufgabe des Mediators wird in diesen Fällen darin bestehen, herauszufinden, warum die Parteien keine Mediation wollen, und sie von der Nützlichkeit einer Mediation zu überzeugen.
Zwar sind bislang keine Sanktionen gegen die Partei vorgesehen, die sich dieser richterlichen Anordnung widersetzt, jedoch erscheint sehr fraglich, ob eine solche gerichtliche Zwangsmaßnahme die Akzeptanz der Mediation tatsächlich verbessern kann.
Leider fügt sich diese Gesetzesreform in eine Grundtendenz der Gesetzgebung ein, welche die Bedeutung der Freiwilligkeit der Medianten in der gerichtlichen Mediation zurückdrängt. So sollen augenscheinlich die chronisch überlasteten Gerichte von möglichst vielen Verfahren entlastet werden. Ob erhöhter Druck auf die Streitparteien, sich auf eine Mediation einzulassen, zu guten Mediationsergebnissen führen kann und die Gerichtsverfahren nicht nur verlängert, erscheint sehr fraglich. Sollte sich herausstellen, dass aufgrund des auf die Medianten ausgeübten Drucks mehr Mediationen scheitern, so bestünde die Gefahr, dass die Mediation als Konfliktbearbeitungsmethode in Verruf gerät.
04.03.2022