Die Produkthaftung im Frankreichgeschäft
Auch in Frankreich versteht man unter der Produkthaftung die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht wurden - unabhängig davon, ob zum Geschädigten eine vertragliche Bindung bestand oder dem Hersteller ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Neben dieser Produkthaftung im engen Sinn gibt dieses Merkblatt auch einen Überblick über die Haftung des Herstellers aus dem französischen Kaufrecht und dem allgemeinen Deliktsrecht.
- Haftung nach dem französischen Produkthaftungsrecht
- Haftung nach dem französischen Deliktsrecht
- Haftung nach dem französischen Kaufrecht
- Durchgriffshaftung (action directe)
- Wie haftet der Hersteller von Fertigbauteilen nach französischem Recht?
- Welche Besonderheiten gelten in Frankreich für den Haftungsumfang?
- Praxistipps aus Sicht eines deutschen Herstellers / Lieferanten
1 Haftung nach dem französischen Produkthaftungsrecht
Die Produkthaftung im engeren Sinne ist in Frankreich, wie in der gesamten EU, durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie (EG-Richtlinie 85/374/EWG) harmonisiert worden. Diese Richtlinie wurde in Frankreich 1998 umgesetzt und findet sich nun in den Artikeln 1245 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs (Code Civil).
- Haftung für fehlerhafte Produkte
Die Produkthaftung soll den Nutzer eines Produktes vor den Gefahren schützen, die von einem fehlerhaften Produkt ausgehen. Unter „Produkt“ versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen (beweglichen oder unbeweglichen) Sache bildet. Auch Elektrizität gilt als Produkt im Sinne des französischen Produkthaftungsgesetzes.
Die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig, d.h. sie tritt selbst dann ein, wenn dem Hersteller der Produktfehler nicht vorwerfbar ist. Nicht erforderlich ist weiter, ob zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller eine vertragliche Beziehung besteht. Der Geschädigte muss nur beweisen, dass das Produkt zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens einen Fehler aufwies, dass er einen Schaden erlitten hat, und dass das Inverkehrbringen des Produkts kausal für diesen Schaden war (Artikel 1245-8 Code Civil).
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten darf. Für diese Bewertung sind insbesondere die Darbietung des Produkts, seine zu erwartende Verwendung und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens heranzuziehen. Allerdings ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein technisch verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
Der Hersteller haftet für Schäden wie Gesundheitsschäden, Körperschäden oder Sachschäden, die durch das Produkt verursacht worden sind. Eine vertragliche Beschränkung der Haftung ist grundsätzlich nicht möglich, es besteht aber eine Ausnahme für Schäden an gewerblich genutzten Sachen (siehe unten c).
- Verjährung und Ausschlussfrist
Die Verjährungsfrist beträgt nach französischem Recht drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis von dem Fehler erlangt hat.
Zudem gilt eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des Produkts.
- Produkthaftung für Schäden an gewerblichen genutzten Sachen
Der wichtigste Unterschied zwischen den deutschen und dem französischen Produkthaftungsrecht ist, dass letzteres auch für Sachschäden gilt, die an gewerblich genutzten Sachen entstehen. Der Hersteller haftet also nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmern. In diesem Punkt geht das französische Produkthaftungsrecht über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinaus.
Da diese Haftungserweiterung des französischen Rechts nicht zwingenden Vorgaben der EU-Richtlinie entspricht, kann sie ausnahmsweise wirksam vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dabei ist zu beachten, dass Haftungsausschlüsse immer nur zwischen den Parteien der Vereinbarung gelten. Anders als etwa im Rahmen der action directe (dazu siehe unten) kann sich der Hersteller gegenüber einem Endverbraucher nicht auf einen mit dem Zwischenabnehmer vereinbarten Haftungsausschluss berufen.
- Umfang der Ersatzpflicht nach dem frz. Produkthaftungsgesetz
Im Rahmen der französischen Produkthaftung sind alle Sach- und Personenschäden vom Hersteller zu ersetzen (Mangelfolgeschäden), nicht aber Schäden an der defekten Sache selbst (Mangelschäden). Körperschäden sind ungeachtet ihrer Höhe ersatzfähig. Schäden an Sachen können dagegen nur ersetzt verlangt werden, soweit sie einen Schwellenwert von 500 Euro übersteigen.
2 Haftung nach dem französischen Deliktsrecht
- Schuldhafte Pflichtverletzung notwendig
Das allgemeine Deliktsrecht ist in den Artikeln 1240 ff. Code Civil geregelt. Ein durch ein Produkt geschädigte Person, die nicht in einem vertraglichen Verhältnis zum Verkäufer steht, kann gegen den Hersteller bzw. Verkäufer unter bestimmte Voraussetzungen einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend machen. Im Gegensatz zur Produkthaftung, die eine reine Gefährdungshaftung ist, setzt ein deliktischer Anspruch das Verschulden des Verkäufers in Form von vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln voraus.
Erfasst werden vom Deliktsrecht sowohl materielle als auch immaterielle Schäden.
- Haftung für Hilfspersonen
Nach dem allgemeinen Deliktsrecht haftet der Hersteller nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für die schuldhaften Handlungen der in seinem Auftrag tätigen Personen. Im Gegensatz zum deutschen Recht hat der Verkäufer nach dem französischen Recht nicht die Möglichkeit, seine Haftung durch den Nachweis einer sorgfältigen Auswahl der Hilfsperson auszuschließen.
- Kein vertraglicher Haftungsausschluss
Vertragsklauseln, die eine deliktische Haftung ausschließen, sind nach französischem Recht unwirksam.
- Verjährung
Deliktische Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab Kenntnis von den anspruchsbegündenden Umständen. Bei Schäden an Leib und Leben beträgt die Verjährungsfrist allerdings 10 Jahre.
3 Haftung nach dem französischen Kaufrecht
Das französische kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrecht weist einige deutliche Unterschiede zum deutschen Recht auf. Aus Sicht des gewerblichen Verkäufers ist das französische Recht ungünstig, da es eine sehr strenge Haftung vorsieht. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Merkblatt zum französischen Kaufrecht.
- Haftung für verborgene Mängel
Eine erste Besonderheit betrifft verborgene Mängel (sog. vices cachés). Während offenkundige Mängel als Fall der Nichtlieferung behandelt werden, gibt es nach französischem Recht für verborgene Mängel eine besonders strenge Haftung des Verkäufers.
Verborgene Mängel sind solche, die die Gebrauchstauglichkeit der Sache nicht nur unerheblich mindern oder diese unbrauchbar machen und der Käufer sie dadurch bei Kenntnis der Sachlage nicht oder lediglich zu einem geringeren Preis gekauft hätte. Der Mangel muss bei Eigentumsübergang (d.h. in Frankreich bei Vertragsschluss) bestanden haben und für den Käufer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Die Erkennbarkeit richtet sich nach der Fachkunde des Käufers, so dass für gewerbliche Käufer ein strengerer Maßstab gilt. Außerdem muss der Mangel der Sache unmittelbar anhaften, er darf sich also z.B. nicht nur aus einer fehlenden Kompatibilität mit anderen Sachen ergeben.
- Zweijährige Ausschlussfrist
Ein wichtiger Unterschied im Vergleich zum deutschen Recht betrifft den Handelskauf: Nach deutschem Recht trifft den Unternehmer eine Rügeobliegenheit nach Entdeckung des versteckten Mangels (§ 377 II HGB). Wird der Mangel nicht unverzüglich (d.h. innerhalb weniger Tage) angezeigt, gilt die mangelhafte Ware als genehmigt.
Nach französischem Kaufrecht hat dagegen auch der gewerbliche Käufer nach Entdeckung des Mangels ganze zwei Jahre Zeit, um diesen gerichtlich geltend zu machen.
- Kein Vorrang der Nacherfüllung
Im deutschen Kaufrecht hat der Verkäufer das „Recht zur zweiten Andienung“, also das vorrangige Recht zur Nacherfüllung. Damit soll bezweckt werden, dass alle Möglichkeiten zur Erfüllung der primären Vertragspflichten ausgeschöpft worden sind, ehe weitere Mängelgewährleistungsrechte geltend gemacht werden können. Im französischen Kaufrecht fehlt eine entsprechende Regelung im Fall von versteckten Mängeln. Der Käufer kann also sogleich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder Minderung sowie Schadensersatz geltend machen (Art. 1644 und 1645 Code civil). Es kann sich daher anbieten, den Vorrang der Nacherfüllung vertraglich zu vereinbaren.
- Rücktritt bei geringfügigen Mängeln
Zudem sei darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum deutschen Recht der Rücktritt vom Vertrag nicht ausgeschlossen ist, falls der Mangel der Kaufsache geringfügig ist. Allerdings muss man einschränkend anmerken, dass bereits der Begriff des versteckten Mangels eine gewisse Erheblichkeit des Mangels voraussetzt, so dass ein im Hinblick auf den vorausgesetzten Gebrauchszweck völlig unerheblicher Mangel schon gar keinen vice caché darstellt.
- Umfang der Ersatzpflicht im Rahmen der Haftung für verborgene Mängel
Bei Vorliegen eines verborgenen Mangels hat der Verkäufer gem. Artikel 1644 entweder den Kaufpreis zu erstatten oder, falls der Käufer die Sache behalten und den Kaufpreis mindern möchte, die Differenz zu erstatten.
Aus Artikel 1645 Code Civil ergibt sich außerdem, dass der Verkäufer für alle Schäden haftet, die durch den Mangel oder die mangelhafte Sache verursacht wurden, falls er die Mangelhaftigkeit der Sache kannte. Allerdings vermutet die französische Rechtsprechung die Bösgläubigkeit des gewerblichen Verkäufers unwiderleglich es sei denn, der Käufer verfügt nachweislich über eine vergleichbare Fachkunde. Somit haftet der gewerbliche Verkäufer meist für alle Schäden, die durch den Mangel verursacht wurden.
- Haftungsbegrenzung nur gegenüber fachkundigen Käufern
Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach französischem Recht eine vertragliche Haftungsbeschränkung für versteckte Sachmängel unwirksam ist, wenn der Käufer bezüglich der Kaufsache nicht über dieselbe Fachkenntnis wie der Verkäufer verfügt. Die Gerichte siedeln den Maßstab der Sachkunde dabei regelmäßig hoch an, sodass Haftungsbeschränkungen häufig unwirksam sind.
- Verjährung
Vorsicht bei der Verjährung: Während nach dem deutschem Kaufrecht Mängelansprüche nach zwei Jahren ab Lieferung der Ware verjähren, tritt die Verjährung nach französischem Recht erst fünf Jahre nach Vertragsschluss ein. Verkäufer von Bauwerken können der zehnjährigen Haftung der besonderen Bauhaftung unterfallen (dazu näher unten).
- Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf
Für den Verbrauchsgüterkauf gilt zusätzlich zur allgemeinen kaufrechtlichen Mängelhaftung eine besondere Gewährleistung, die in den Artikeln L.217-4 ff. des französischen Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation) geregelt ist.
Die französische Gewährleistung für Kaufverträge zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer (garantie légale de conformité) beruht auf der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Sie ähnelt stark dem deutschen Gewährleistungsrecht und ist immer dann einschlägig, wenn die verkaufte Sache oder ihre Verpackung nicht zum gewöhnlichen Gebrauch taugt oder nicht mit der Beschreibung übereinstimmt. Außerdem kann ein Mangel vorliegen, wenn die Sache vom Verkäufer falsch installiert wurde oder die Bedienungsanleitung fehlerhaft ist.
Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels nach seiner Wahl Reparatur oder Austausch der Ware verlangen. Dies entspricht dem Nacherfüllungsanspruch des deutschen Rechts (§ 439 BGB). Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb eines Monats möglich oder dem Käufer unzumutbar, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung. Innerhalb dieser Frist gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Mangel bereits bei Lieferung bestand (6 Monate bei gebrauchten Sachen).
4 Durchgriffshaftung (action directe)
Nach deutschem Recht sind im Rahmen von Lieferketten Regressansprüche immer nur gegen den unmittelbaren Verkäufer möglich. Dagegen kennt das französische Recht eine Durchgriffshaftung des Letzterwerbers gegen jeden vorgelagerten Lieferanten der Lieferkette (action directe). Nach der französischen Rechtsprechung wandert der Gewährleistungsanspruch des Erstkäufers bei jeder Weiterveräußerung der Sache mit, bis hin zum Endkunden. Dieser Durchgriff ist bei Ketten von Kaufverträgen anwendbar, findet aber auch bei anderen Fällen ununterbrochener Lieferketten Anwendung, so z.B. bei einem Werklieferungsvertrag, wenn das Material fehlerhaft war.
Der Direktanspruch kann sich gegen ausländische Hersteller oder Importeure richten, dies setzt jedoch nach aktueller Rechtsprechung voraus, dass bereits der Kaufvertrag zwischen dem ausländischen Hersteller und dem ersten französischen Abnehmer dem französischen Recht unterlag.
Auf den ersten Blick betreffen die kaufrechtliche Durchgriffshaftung (action directe) und die Produkthaftung (responsabilité des produits défectueux) sehr ähnliche Fälle. Der Durchgriffsanspruch wird jedoch vertraglich hergeleitet und gilt dementsprechend nur für vertragliche Mängelgewährleistungsansprüche (vice caché). Aufgrund des Übergangs der Rechtsstellung auf den jeweiligen Folgeerwerber kann der Hersteller dem Endkunden alle Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die er gegenüber seinem unmittelbaren Abnehmer hat, also z.B. eine Haftungsbegrenzung (soweit diese nach französischem Recht wirksam ist). Der Direktanspruch des Endkunden aus dem französischen Produkthaftungsgesetz ist dagegen ein eigener (nicht abgeleiteter), gesetzlicher Anspruch, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Der Kläger kann nach seiner Wahl den Produkthaftungsanspruch oder den vertraglichen Durchgriffsanspruch geltend machen.
Weiterführende Informationen zur action directe finden Sie in unserem Merkblatt „Durchgriffshaftung nach französischem Recht“.
5 Wie haftet der Hersteller von Fertigbauteilen nach französischem Recht?
Auch im französischen Baurecht gibt es Direktansprüche. Der Bauherr hat gegen die am Bau beteiligten Unternehmen verschiedene Ansprüche für Schäden am Bauwerk. Im Rahmen der zehnjährigen Haftung (responsabilité décennale) haften die beteiligten Unternehmen zehn Jahre ab Bauabnahme verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch für alle Mängel der Bodenbeschaffenheit, der Solidität des Gebäudes oder der Gebrauchstauglichkeit. Die baurechtliche Sonderhaftung gilt zwingend immer dann, wenn sich das Bauwerk in Frankreich befindet. Sie kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Artikel 1792-4 code civil erstreckt diese Haftung auf die Hersteller fertiger Bauelemente. Solche Bauteile werden als EPERS (Élément Pouvant Entraîner la Responsabilité Solidaire – wörtlich: „Bauteile, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen können“) bezeichnet. Dabei handelt es sich um Fertigbauteile, die einen vorbestimmten Zweck erfüllen und zum unveränderten Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind. Im Schadensfall haftet der Hersteller des Fertigbauteils gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer.
Französische Unternehmen, welche in Frankreich eine Bautätigkeit entwickeln, müssen eine besondere Pflichtversicherung abschließen, welche die Décennale-Haftung abdeckt. Diese Versicherungspflicht trifft auch die Hersteller von Fertigbauteilen. Hersteller, die Fertigbauteilen nach Frankreich liefern sollten eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche auch die mögliche Haftung nach den baurechtlichen Sondernormen des französischen Baurechts abdeckt.
6 Welche Besonderheiten gelten in Frankreich für den Haftungsumfang?
- Keine Schadensminderungspflicht
Im Gegensatz zum deutschen Schadensrecht gibt es in Frankreich für die geschädigte Person keine Pflicht, den Schaden gering zu halten. Wir empfehlen daher, nach Möglichkeit eine vertragliche Schadensminderungspflicht zu vereinbaren.
- Kein Abzug „neu für alt“
Anders als nach dem deutschen Recht wird die Wertdifferenz nicht vom Schadensersatz abgezogen, falls der Haftende dem Geschädigten das mangelhafte Produkt ersetzt und der Wert des Ersatzproduktes höher ist als der des ursprünglich geleisteten Produkts. Einen Abzug „neu für alt“ gibt es in Frankreich also nicht.
- Ersatz reiner Vermögensschäden
Reine Vermögensschäden können nach dem französischen Recht unter denselben Voraussetzungen wie Schäden an Personen oder Sachen ersetzt werden. Umfasst sind dabei auch die indirekten Verluste des Geschädigten. Auch im Rahmen der deliktischen Haftung sind Vermögensschäden, anders als nach deutschem Recht, ersatzfähig.
7 Praxistipps aus Sicht eines deutschen Herstellers / Lieferanten:
- Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts ohne Ausschluss des UN-Kaufrechts
- Vertraglicher Ausschluss des Produkthaftungsrechts für gewerblich genutzte Sachen
- Soweit zulässig, vertragliche Beschränkung der Haftung
- Soweit zulässig, Vereinbarung einer verkürzten Verjährungsfrist
- Vertragliche Vereinbarung einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten
- Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
- Abschluss einer den Risiken des Auslandsgeschäfts angemessenen Haftpflichtversicherung
11.08.2021