Frankreich: Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte – Indizienbeweis möglich
Am 18. Februar 2026 entschied der Kassationsgerichtshof (Nr. 21-13.574, Bulletin civil 2026, n° 150), ob ein Betreiber eines Karussells nach der Entschädigung eines verletzten Fahrgastes Regress beim Hersteller eines defekten Elastikbands nehmen kann. Das Elastikband, das die Gondel hielt, riss während des Betriebs und verursachte schwerwiegende Verletzungen. Da der Betreiber seiner Haftung gegenüber der Geschädigten nachgekommen war, forderte er die gezahlten Schadensersatzbeträge vom Hersteller zurück.
Produkthaftungsrecht in Frankreich
Nach den französischen Vorschriften zur Produkthaftung (Art. 1245 ff. Code civil, responsabilité du fait des produits défectueux), die auf der europäischen Richtlinie 85/374/EWG basieren, haftet der Hersteller verschuldensunabhängig für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unter normalen Bedingungen zu erwarten ist.
Die Haftung besteht unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Geschädigtem ein Vertragsverhältnis besteht und unabhängig davon, ob der Betreiber oder Nutzer des Produkts alle Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Anders als in Deutschland kann die französische Produkthaftung auch Schäden an gewerblich genutzten Sachen umfassen, sodass sie im B2B-Bereich relevant sein kann.
Indizienbeweis: Beweislast bei Produktschäden
Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Beweisführung für den Produktmangel und seine Schadensursächlichkeit. Im konkreten Fall des Karussell-Elastikbands lag keine unübliche Nutzung vor: Das Elastikband war normal eingesetzt worden, als es riss und den Fahrgast verletzte. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Kausalitätsvermutung, doch die Rechtsprechung erlaubt den Nachweis der Herstellerverantwortung durch ein Indizienbündel (faisceau d’indices).
In diesem Fall stützte sich der Kassationsgerichtshof auf mehrere Indizien: das Material des Elastikbands, die Art des Risses, das ordnungsgemäße Anbringen und die normale Nutzung im Betrieb des Karussells. Da keine alternativen, plausiblen Ursachen für den Riss vorlagen, konnte daraus geschlossen werden, dass der Schaden auf den Produktmangel selbst zurückzuführen war. Damit ist ein Regress gegen den Hersteller auch zulässig, wenn kein direkter Nachweis einer konkreten Ursachenkette erbracht werden kann.
Ausblick: Neue EU-Richtlinie 2024/2853
Das Urteil verweist bereits auf die neue EU-Richtlinie 2024/2853, die bis Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Sie schafft eine gesetzliche Kausalitätsvermutung zwischen Produktmangel und Schaden und führt weitgehende Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten ein („Discovery“). Ziel ist es, die Rechte der Geschädigten – insbesondere bei neuen Technologien – zu stärken.
Praktische Hinweise für Unternehmen
- Dokumentation: Hersteller sollten die Sicherheit und Qualität ihrer Produkte lückenlos dokumentieren, um die Einhaltung aller Sorgfaltspflichten nachweisen zu können.
- Produktsicherheitsstandards: Bereits bei Entwicklung und Produktion sollten Unternehmen objektive Sicherheitserwartungen berücksichtigen und entsprechende Prüf- und Kontrollverfahren implementieren.
- Schadensfall-Management: Nach Auftreten eines Schadens sollten relevante Informationen rasch gesichert und für mögliche Verfahren bereitgehalten werden, insbesondere im Hinblick auf die erweiterten Offenlegungspflichten nach der neuen Richtlinie.
(Kassationsgerichtshof, 18. Februar 2026, Nr. 21-13.574, Bulletin civil 2026, n° 150)
11.03.2026