Die Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie (2002/92/EG)
Die Versicherungsvermittlerrichtlinie (2002/92/EG) wurde in Frankreich durch drei Reglungswerke umgesetzt:
- Gesetz vom 15. Dezember 2005,
- Dekret vom 30. August 2006,
- Erlass vom 03. November 2006.
Das im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie eingerichtete nationale Register für Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird voraussichtlich am 31. Januar 2007 seine Arbeit aufnehmen. Die Organisation, die in Frankreich mit der Einrichtung und der Verwaltung dieses Registers beauftragt ist, ist die ORIAS (Organisme pour le Registre des Intermédiaires d’Assurance).
Nach neuem französischen Recht müssen sich Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler innerhalb von drei Monaten nach Einrichtung des Registers in diesem Register anmelden. Für Versicherungsvermittler aus anderen Staaten der Europäischen Union und aus Staaten des EWR, die bereits in ihren Heimatstaaten registriert sind und im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in Frankreich tätig sein möchten, wird ein Notifizierungsverfahren zwischen den jeweils national zuständigen Organisationen die Aufnahme der Tätigkeit in Frankreich erheblich vereinfachen.
In Frankreich wird zwischen vier grundlegenden Arten von Versicherungsvermittlern unterschieden:
- Versicherungs- oder/und Rückversicherungsmakler;
- Versicherungsvertreter (agents généraux d’assurance);
- Versicherungsbevollmächtigte (Mandataire d’assurance);
- Versicherungsvermittlerbevollmächtigte (Mandataire d’intermédiaire d’assurance).
Durch den neuen gesetzlichen Rahmen müssen Versicherungsvermittler in Frankreich fortan einige Voraussetzungen erfüllen, die im folgenden kurz skizziert werden sollen:
1) EHRENHAFTIGKEIT
Versicherungsvermittler, gleich ob natürliche oder juristische Personen, müssen „ehrenhaft“ sein.
Dies bedeutet, dass sie nicht gegen bestimmte im Gesetz genannte Strafbestimmungen verstoßen haben dürfen. Dabei wurden die Anforderungen an die Ehrenhaftigkeit durch das Gesetz vom 15. Dezember 2005 durch Einführung einiger neuer Straftatbestände erhöht.
Bei juristischen Personen müssen die Gesellschafter bzw. die Dritten, die die juristische Person leiten und/oder verwalten, sowie die Angestellten von Versicherungsvermittlern, die direkt für die Versicherungsvermittlertätigkeit verantwortlich sind, ehrenhaft im Sinne des Gesetzes sein.
Die Ehrenhaftigkeit wird nachgewiesen durch die eidesstattliche Versicherung, dass der Betroffene sich nicht nach den gesetzlich festgelegten Tatbeständen strafbar gemacht hat . Ein Formular für die Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung wird demnächst auf der Homepage der ORIAS erhältlich sein. Die eidesstattliche Versicherung muss im Rahmen des Registrierungsverfahrens an die ORIAS übermittelt werden. Die ORIAS kann bei Bedarf ein Vorstrafenregister der betroffenen Person einholen.
Das für einige Versicherungsvermittler existierende bisherige Anmeldeverfahren bei der Staatsanwaltschaft wird durch die zuvor genannte Abgabe der eidesstattliche Versicherung ersetzt.
2) BERUFLICHE EIGNUNG
Jede Person, die eine entgeltliche Versicherungsvermittlertätigkeit ausübt, muss ferner über eine entsprechende berufliche Eignung verfügen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer von Versicherungsvermittlern, die ihre Tätigkeit am Sitz des Arbeitgebers oder in einem Produktionsbüro von diesem ausüben.
Betroffen sind insbesondere folgende Versicherungsvermittler:
- Versicherungsvermittler als natürliche Person;
- im Rahmen von juristischen Personen: die Gesellschafter oder die Dritten, die die juristische Person leiten und / oder verwalten;
- verantwortliche Arbeitnehmer im Bereich der Versicherungsvermittlung.
Die berufliche Eignung muss wie folgt nachgewiesen werden:
- Nachweis einer Berufserfahrung in den Funktionen der Verwaltung und/oder Produktion von Versicherungs- und/oder Kapitalisierungsverträgen oder
- Nachweis durch Vorlage von Diplomen, Titeln oder Zertifikaten, die auf einer Liste des zuständigen Ministers veröffentlicht wurden oder
- bei Personen, die die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers nur als Nebenberuf ausüben, genügt der Nachweis einer beruflichen Ausbildung von „vernünftiger Dauer“.
Der Nachweis wird geführt:
- durch eine Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers, dass die Berufserfahrung tatsächlich dort erlangt wurde oder
- durch Vorlage eines Diploms, eines Titels oder eines Zertifikats, oder
- durch ein Ausbildungsbuch, das durch die Person unterzeichnet wird, bei der die Ausbildung durchlaufen wurde.
Diese Dokumente können bei Beantragung der Registrierung sowohl im Original als auch in Fotokopie gegenüber der ORIAS vorgelegt werden. Auf der Homepage der ORIAS werden demnächst Formulare für entsprechende Bescheinigungen erhältlich sein.
3) BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Jeder Versicherungsvermittler muss nach neuem französischen Recht eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben (Art. L. 512-6 C.ass.). Diese Verpflichtung trifft indes nicht den sog. mandataire d’assurance, der in dieser Eigenschaft handelt, sofern die von ihm Vertretenen zivilrechtlich für die Geschäfte haften, die er in Ausübung seiner Tätigkeit abschließt (Art. L. 511-1 Abs. 3).
Die Berufshaftpflichtversicherung hat wie folgt ausgestaltet zu sein:
- Deckungsschutz in der gesamten Europäischen Union und in den Gebieten der Mitglieder des EWR;
- Mindesthaftung von 1.500.000 EUR pro Schadensfall und 2.000.000 EUR pro Jahr für ein und denselben Versicherungsvermittler;
- keine Selbstbeteiligung pro Schadensfall von über 20% der geschuldeten Entschädigung (dabei wird außerdem klargestellt, dass die Selbstbeteiligung Dritten nicht entgegengehalten werden kann).
Die Berufshaftpflichtversicherung wird stillschweigend zum 1. Januar eines jeden Jahres verlängert. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass angesichts der Tatsache, das die Eintragungen in das Register im 1. März erneuert werden müssen, der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt und bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres laufen wird.
Der Versicherungsschutz wird durch eine durch den Versicherer erstellte Bescheinigung belegt und wird bei der ORIAS vorzulegen sein.
4) FINANZGARANTIE
Jeder Versicherungsvermittler, der (wenn auch gelegentlich) Geldbeträge einzieht, um diese an die Versicherung und/oder an die Versicherten auszuzahlen, muss über eine entsprechende Finanzgarantie verfügen. Im Umkehrschluss gilt: Zieht der Versicherungsvermittler keine Beträge ein, so trifft ihn diese Verpflichtung nicht. Nimmt ein Versicherungsvermittler lediglich Schecks entgegen und leitet diese an die Versicherung weiter, so hat er keine Finanzgarantie vorzuhalten, da das Geld in diesem Falle nicht über sein Konto läuft.
Die Verpflichtung zu einer Finanzgarantie besteht auch dann nicht, wenn der Vermittler über eine Einzugsermächtigung oder eine Ermächtigung zur Begleichung von Versicherungsleistungen verfügt.
Eine derartige Finanzgarantie kann ausschließlich in Form einer Bürgschaftsverpflichtung erbracht werden, die durch das Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut abgegeben wird und muss den folgenden Garantiebetrag umfassen:
- Der Garantiebetrag muss mindestens 115.000 € betragen;
- der Garantiebetrag darf jedoch nicht geringer sein als die doppelten monatlichen Durchschnittseinnahmen des Versicherungsvermittlers, gerechnet auf den Schnitt der letzten 12 Monate vor dem Monat der Unterzeichnung der Bürgschaft.
Wie bereits früher schon, muss auch heute die Bürgschaftserklärung regelmäßig zum 01. Januar eines jeden Jahres entsprechend verlängert werden. Angesichts der Tatsache, dass der 1. März für die Erneuerung der Eintragung in das Register festgelegt wurde, kann die Bürgschaft lediglich zum 28. beziehungsweise bis zum 29. des Folgejahres wirksam werden.
Der Nachweis der Finanzgarantie wird ebenfalls durch eine eidesstattliche Versicherung gegenüber der ORIAS erbracht, wonach
- der Versicherungsvermittler ausschließlich Beträge im Rahmen seiner Vollmacht einzieht oder
- er keine Beträge einzieht.
Es ist hier hervorzuheben, dass ein Großteil der Versicherungsvermittler in Frankreich systematisch über eine solche Finanzgarantie verfügt. Auch hier wird demnächst ein Formular zur Bestätigung der Finanzgarantie auf der Homepage der ORIAS erhältlich sein.
5) ZUSAMMENFASSUNG
Bevor ein Versicherungsvermittler seine Tätigkeit in Frankreich ausübt, muss er sich als solcher bei der ORIAS registrieren lassen. Die Anmeldung wird frühestens Anfang Februar 2007 möglich sein.
Die der ORIAS zu übermittelnden Informationen sind die Folgenden:
- Firma und Anschrift des Antragstellers
- Im Falle einer juristischen Person
- Identität der Gesellschafter oder der Dritten, die die Gesellschaft leiten und verwalten
- Identität der unter a. genannten Personen, deren Name im Vermittlerregister eingetragen werden soll
- Beleg hinsichtlich der Kategorie, in die sich der Vermittler eintragen lassen möchte
- Angabe, dass die Versicherungsvermittlertätigkeit als Haupt- oder als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird
- Bescheinigung der Berufshaftpflichtversicherung
- Bescheinigung über die Finanzgarantie, Vorlage einer Einziehungsvollmacht oder eidesstattliche Versicherung, dass keine Gelder eingezogen werden
- Bescheinigungen hinsichtlich der beruflichen Befähigung
- Eidesstattliche Versicherung zur Ehrenhaftigkeit
- Scheck für die Registrierungsgebühren
Ab Antragstellung hat die ORIAS zwei Monate, um dem Vermittler entweder eine Registernummer zuzuteilen oder aber einen ablehnenden Bescheid zu erlassen.
Versicherungsvermittler, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen dem Handelsregister innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ihre Versicherungsvermittlerregisternummer mitteilen.
Jede Veränderung ist der ORIAS innerhalb gesetzlicher Fristen mitzuteilen. Die Registrierung ist jedes Jahr zum 1. März zu erneuern.
12.12.2006