Empfehlungen der Kommission für rechtsmissbräuchliche Klauseln bezüglich der im Internet abgeschlossenen Kaufverträge
Nach Prüfung der Vertragsmuster, welche die berufsmäßigen Verkäufer von beweglichen Sachen ihren Vertragspartnern als Verbrauchern anbieten, hat die Kommission für rechtsmissbräuchliche Klauseln mehrere rechtsmissbräuchliche Klauseln gemäß Artikel L132-1 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuchs entdeckt. Sie hat folglich für die betroffenen berufsmäßigen Händler, deren Vertragspartner Verbraucher (und nicht Unternehmer) sind, eine Empfehlung (Nr.07-02) veröffentlicht, womit sie sie darum bittet,
die folgenden Klauseln zu entfernen,
- die den Verbraucher zur Verwahrung und Wiedergabe der vertraglichen Bestimmungen verpflichten und den Unternehmer von einer solchen Verpflichtung befreit;
- die glauben machen, dass einseitige Änderungen der allgemeinen Bedingungen nach Abschluss des Vertrags gegenüber dem Verbraucher wirksam wären;
- die eine offensichtliche Verwechselung zwischen der gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistung herbeiführen, indem au ihnen hervorgeht, dass die gesetzliche Gewährleistung von den Vertragsbedingungen abhängt;
die Klauseln mit folgenden Auswirkungen oder Zielen zu entfernen,
- wonach das angegebene Lieferdatum unverbindlich ist;
- die zur Folge oder zum Gegenstand haben, dass bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung seiner Lieferungspflicht der Unternehmer in jedem Falle von jeglicher Haftung befreit wird;
- die dem Unternehmer das Recht einräumen, sich in jedem Falle auf die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung seiner eigenen Pflicht zu berufen, um den Vertrag aufzulösen;
- die dem Verbraucher glauben machen sollen, dass er den Unternehmer bei Nichterfüllung oder fehlerhafter, teilweiser oder verspäteter Erfüllung seiner Verpflichtungen oder der der Dienstleister, welche er hinzugezogen hat, haftbar machen kann;
- die dem Verbraucher vortäuschen, er könne den Unternehmer nicht haftbar machen, wenn er bestimmte Vertragsverpflichtungen bezüglich der Form und der Frist nicht eingehalten hat, so dass er sich nicht auf die unbeschränkte gesetzliche Haftung berufen kann;
- die Abweichungen von den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit oder die Zuerkennung der Zuständigkeit eines Gerichts enthalten;
- die dem Verbraucher untersagen, nach Ablauf einer Frist, die jedoch nicht im Gesetz verankert ist, gerichtliche Schritte gegen den Unternehmer einzuleiten;
- die vorsehen, dass der Unternehmer oder der Verbraucher gehalten ist, vor Einleitung eines Rechtsstreits zunächst eine gütliche Lösung zu finden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass während der Suche nach einer gütlichen Lösung die Fristen zur Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs weiter laufen;
- die den Verbraucher verpflichten, eine Versicherung zur Deckung der beim Transport verursachten Schäden abzuschließen;
- die die Zustimmung des Verbrauchers zur Übermittlung seiner persönlichen Daten an nicht identifizierte Partner seines Verkäufers zur Übersendung einer Werbung per E-Mail unterstellen;
die Klauseln aus den Verträgen für Online-Handel mit folgenden Wirkungen oder Zielen zu entfernen,
- die den Unternehmer von seiner Verpflichtung befreien, eine öffentlich angebotene Ware im Falle ihrer Nichtverführbarkeit zu liefern, sofern zugleich geregelt ist, dass der Unternehmer hierfür nicht haftet;
- die dem Unternehmer das Recht einräumen, den Preis einseitig zu ändern;
- die es dem Unternehmer ermöglichen, die Kosten einer vertraglich nicht festgelegten Lieferung einseitig hinzuzufügen;
- die den Unternehmer berechtigen, aus welchem Grund auch immer, dem Verbraucher die Möglichkeit zur Bestätigung der Angebotsannahme zu verweigern;
- die den Unternehmer berechtigen, von einem endgültig abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Verbraucher das gleiche Recht einzuräumen;
- die jegliche vereinbarten Einzelbedingungen, welche den durch den Unternehmer gestellten allgemeinen Bedingungen entgegenstehen, für nicht anwendbar erklären;
- die den elektronischen Aufzeichnungen auf digitalen Speichermedien, die nur der berufsmäßige Händler beherrscht, eine unwiderlegbare Beweiskraft beimessen;
- die den Verbraucher glauben machen sollen, dass die Bestätigung des Verbrauchers per Doppelklick als eine elektronische Unterschrift gilt, obwohl dieses System nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllt;
- die dem Unternehmer die Möglichkeit einräumen, den Vertrag aufgrund der Nichtausführung eines anderen durch den Verbraucher abgeschlossenen Vertrags zu kündigen, obwohl die beiden Verträge unabhängig voneinander sind, oder aufgrund der Nichterfüllung ungenauer Verpflichtungen des Verbrauchers;
- die den Verbraucher ausschließlich für die Folgen der missbräuchlichen Verwendung seiner Zahlungsmittel haftbar machen;
- die glauben machen sollen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gemäß Artikel L121-20 des französischen Verbraucherschutzgesetzbuches anderen Bedingungen als den gesetzlichen Bedingungen unterliegt;
- die die Ausübung des Widerrufsrechts praktischen Modalitäten unterwerfen, welche durch die Notwendigkeit des Schutzes der herausgegebenen Ware nicht begründet werden;
- die suggerieren, dass die Erhebung einer Klage auf ordnungsgemäße Lieferung durch den Verbraucher anderen Bedingungen als den gesetzlichen Bedingungen unterliegt;
- die den Verkäufer von seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Lieferung befreien;
- die suggerieren, dass der Unternehmer das Recht hat, die Merkmale der zu liefernden Ware oder die erbringende Leistung einseitig zu ändern;
Wie in Deutschland das AGBG bzw. heute das BGB eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, kommt diese Rolle in Frankreich den Empfehlungen für missbräuchliche Klauseln zu.
13.03.2008