Frankreich: Neue Informationspflicht der Hersteller betreffend Ersatzteilversorgung
Durch das Verbraucherschutzgesetz Nr. 2014-344 vom 17.03.2014 (sog. „Loi Hamon“) sind in das französische Verbrauchergesetzbuch Vorschriften eingefügt worden, wonach alle Hersteller bzw. Importeure von Waren verpflichtet sind, ihre gewerblichen Abnehmer in Frankreich über die Verfügbarkeitsdauer der für die Nutzung dieser Waren unverzichtbaren Ersatzteile zu informieren und diese Ersatzteile entsprechend zu liefern (Artikel L.111-3 Verbrauchergesetzbuch). Jeder Verstoß gegen diese Informations- oder Lieferpflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € bestraft werden (Artikel L.111-6 Verbrauchergesetzbuch). Die Durchführungsverordnung Nr. 2014-1482 vom 09.12.2014 hat Anwendungsmodalitäten der neuen Vorschriften etwas präzisiert.
Informationspflicht betreffend die Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Artikel L.111-3 und Artikel R.111-3 des französischen Verbrauchergesetzbuchs sehen nun vor, dass Hersteller bzw. Importeure ihren gewerblichen Abnehmern die Information über die Dauer der Verfügbarkeit notwendiger Ersatzteile in ihren Geschäftsunterlagen oder auf einem anlässlich des Verkaufs übergebenen, dauerhaften Datenträger mitzuteilen haben. Es kann entweder eine bestimmte Frist (z. B. „1 Jahr ab Lieferung“) oder ein Enddatum (z. B. „bis zum 31.12.2016“) angegeben werden.
Der Begriff des dauerhaften Datenträgers stammt aus der EU-Richtlinie 2011/83 vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher und wurde vom französischen Gesetzgeber in Artikel L.121-16-3° Verbrauchergesetzbuchs übernommen. Unter die Definition des dauerhaften Datenträgers fallen z.B. Papierdokumente, E-Mails und Datenspeicher wie CDROMs oder USB-Sticks. Ob es ausreicht, wenn der Hersteller die erforderliche Information nur auf die Verpackung des gelieferten Produkts aufdruckt, erscheint allerdings fraglich. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Mitteilung eines Hyperlinks, der auf eine Website verweiset, auf welcher die geforderten Angaben zugänglich gemacht werden, laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes nicht die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit erfüllt (EuGH, 05.07.2012, Az. C-49/11).
Die Einzelhändler sind wiederum verpflichtet, gemäß Artikel L.111-3 Verbrauchergesetzbuch, die von den Herstellern bzw. Importeuren erhaltene Information über die Verfügbarkeit der Ersatzteile an die Endverbraucher weiterzugeben. Diese Information muss den Verbrauchern sowohl vor Vertragsschluss sichtbar und leserlich auf einem hierfür geeigneten Datenträger zur Kenntnis gebracht werden als auch bei Vertragsschluss noch einmal schriftlich bestätigt werden. Dabei sieht Artikel R.111-3 des Verbrauchergesetzbuchs vor, dass die Angaben auch auf dem Bestellschein – sofern ein solcher existiert – oder ansonsten auf jedem anderen dauerhaften Datenträger aufzuführen sind, der den Kauf belegt oder mit diesem einhergeht (Kassenbon o.ä.). Ein ausschließlicher Abdruck der Information auf der Produktverpackung dürfte demnach auch hier nicht ausreichend sein.
Pflicht zur Lieferung von Ersatzteilen
Gemäß Artikel L.111-3 Absatz 2 des Verbraucherschutzgesetzes sind die Hersteller und Importeure darüber hinaus verpflichtet, die notwendigen Ersatzteile während der von ihnen angegeben Verfügbarkeitsdauer auf Anfrage hin innerhalb von zwei Monaten an gewerbliche Wiederverkäufer und Reparaturbetriebe zu liefern. Diese Pflicht besteht ausdrücklich auch gegenüber Unternehmen, die nicht Teil des Vertriebssystems des Herstellers sind („agréés ou non“). Da dies jedoch im Widerspruch zu Artikel L 442-6 6° des französischen Handelsgesetzbuchs steht, wonach die Verletzung eines selektiven oder exklusiven Vertriebssystems eine Pflichtverletzung darstellt und als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2 Mio. Euro bestraft wird, sieht die zuvor genannte Durchführungsverordnung nun vor, dass die bestehenden Wettbewerbsvorschriften zu selektiven und exklusiven Vertriebsnetzen von besagter Bestimmung zur Lieferpflicht unberührt bleiben.
Geltungsbereich
Gemäß der Durchführungsverordnung vom 09.12.2014 gelten die neuen Bestimmungen zur Informations- und Lieferpflicht betreffend Ersatzteile für all jene Produkte, die ab dem 01.03.2015 erstmals auf den französischen Markt gebracht werden.
Unklar bleibt jedoch vorerst, für welche Ersatzteile die neuen Pflichten genau gelten sollen. Denn Artikel L.111-3 sieht vor, dass die Informations- und Lieferpflicht nur für solche Ersatzteile gilt, die für den Gebrauch der Ware unverzichtbar (indispensable) sind. Da weder das Gesetz noch die Durchführungsverordnung die Frage beantworten, wann ein Ersatzteil für den Gebrauch der Ware unverzichtbar ist, bleibt die Abgrenzung den Gerichten überlassen.
Praxistipp:
Solange es zu der Frage, wann ein Ersatzteil für die Nutzung der Ware als „unabdingbar“ anzusehen ist keine gesicherte Rechtsprechung gibt, sollten die Hersteller die Informationen zur Ersatzteilversorgung sicherheitshalber für alle Ersatzteile angeben. Ähnliches gilt für die Frage, ob eine Angabe der Verfügbarkeitsfrist nur auf der Produktverpackung ausreicht. Solange diese Frage nicht gerichtlich geklärt ist, sollten die Hersteller die Information sicherheitshalber jedenfalls auch auf einem gesonderten Dokument erteilen.
Zu beachten ist, dass weder das Gesetz noch die Durchführungsverordnung eine Mindestdauer für die Ersatzteilversorgung vorsehen. Aus rechtlicher Sicht könnten sich die Hersteller und Importeure daher unseres Erachtens darauf beschränken, für die Ersatzteile eine Verfügbarkeitsfrist von null Tagen anzugeben.
19.03.2015