Frankreich: Neue Rechtsprechung zur Schadensmeldung und Einrede der Verjährung
Versicherer von Baumängeln sind in Frankreich verpflichtet, binnen 60 Tagen auf jede Schadensmeldung zu reagieren, auch wenn die gemeldeten Schäden mit bereits zuvor angezeigten Schäden identisch sind. Anderenfalls kann sich der Versicherer nicht auf die zum Zeitpunkt der zweiten Meldung eingetretene Verjährung berufen. Dies hat der französische Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 30. September 2021 entschieden.
Zum Hintergrund: In Frankreich ist jeder Bauunternehmer verpflichtet, eine zehnjährige Haftpflichtversicherung für Bauschäden (assurance en responsabilité civile décennale) abzuschließen. Parallel dazu ist auch der Bauherr verpflichtet, eine Sachversicherung gegen Bauschäden, die sogenannte assurance dommages-ouvrage abzuschließen. Diese dient der Vorfinanzierung der Kosten für die Beseitigung der Baumängel, die von der assurance décennale des Bauunternehmers abgedeckt sind.
Im vorliegenden Fall hatte der Bauherr und Inhaber einer assurance dommages-ouvrage den Versicherer infolge aufgetretener Baumängel auf Schadensregulierung verklagt. Dieser hingegen beantragte, die Klage abzuweisen, da die Ansprüche des Versicherungsnehmers verjährt seien.
Tatsächlich verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nach französischem Recht mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Ereignis, das den Anspruch begründet. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherer auf eine erste Schadensmeldung hin einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Schäden beauftragt, was nach französischem Versicherungsrecht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führt. Nach Ablauf dieser erneuten Verjährungsfrist erfolgte eine weitere Schadensmeldung, die sich jedoch nach Ansicht des Versicherers auf genau dieselben Schäden bezog, die bereits Gegenstand der ersten Schadensmeldung waren. Da die betreffenden Baumängelansprüche aus Sicht des Versicherers verjährt waren, sah dieser keine Veranlassung für eine weitere Bearbeitung der Schadensmeldung.
Das Berufungsgericht von Versailles gab der Einrede der Verjährung statt und wies die Klage ab.
Im anschließenden Revisionsverfahren hob der französische Kassationsgerichtshof das Urteil jedoch unter Bezugnahme auf Artikel L. 242-1 des französischen Versicherungsgesetzbuchs auf. Dieser sieht vor, dass der Versicherer nach Eingang einer Schadensmeldung eine Frist von höchstens 60 Kalendertagen hat, um dem Versicherten seine Entscheidung über die Inanspruchnahme der vertraglich vorgesehenen Leistungen mitzuteilen. Unterlässt er dies oder unterbreitet er dem Versicherungsnehmer ein offensichtlich unzureichendes Entschädigungsangebot, kann der Versicherte nach entsprechender Mitteilung an den Versicherer die zur Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben tätigen und vom Versicherer Entschädigung zuzüglich Zinsen verlangen. Daraus folgt, so der Kassationsgerichtshof, dass der Versicherer verpflichtet ist, innerhalb von 60 Tagen auf jede Schadensmeldung zu antworten, unabhängig davon, ob die betreffenden Schäden mit den zuvor gemeldeten identisch sind. Unterlässt er dies, kann er sich später auch nicht mehr auf eine etwaig eingetretene Verjährung berufen.
Praxistipp:
Betrachtet man die einschlägige Rechtsprechung, so vollzieht der französische Kassationsgerichtsgerichtshof mit dem vorstehenden Urteil eine beachtliche Kehrtwende, sowohl was die Zulässigkeit der doppelten Schadensmeldung als auch die Einrede der Verjährung durch den Baumängelversicherer betrifft.
Fakt ist, dass das französische Versicherungsrecht strenge Fristen für Anbieter von dommages-ouvrage-Versicherungen vorsieht: 60 Kalendertage für die Antwort auf eine Schadensmeldung, 90 Tage ab Schadensmeldung für die Unterbreitung eines Angebots, 15 Tage für die Schadensregulierung. Eine Missachtung dieser Fristen (wozu gemäß vorstehendem Urteil auch das Schweigen des Versicherers auf eine verjährte Schadensmeldung zählt) führt von Rechts wegen zur Leistungspflicht des Versicherers. Im Ergebnis hat das Schweigen des Versicherers damit dessen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zur Folge.
Versicherer von Baumängeln sind daher gut beraten, fristgerecht auf jede Schadensmeldung zu reagieren, unabhängig davon, ob diese aus ihrer Sicht zulässig ist oder der Anspruch verjährt ist. In letzterem Fall sollten Versicherer den Versicherungsnehmer binnen der gesetzlichen 60-Tages-Frist explizit auf eine eingetretene Verjährung hinweisen, um die Einrede der Verjährung auch im Falle eines späteren Gerichtsverfahrens geltend machen zu können.
30.11.2021