Frankreich: Neue Rechtsprechung zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
In einem aktuellen Urteil vom 5. Januar 2022 (Nr. 20-22.670) hat die dritte Zivilkammer des französischen Kassationsgerichtshofes entschieden, dass es sich bei der zweijährigen Frist, innerhalb derer der Käufer einen versteckten Mangel geltend machen kann, um eine Ausschlussfrist handelt, mit der Folge, dass diese Frist zwar unterbrochen jedoch nicht gehemmt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat ein Käufer drei Jahre nach dem Erwerb einer Immobilie festgestellt, dass die Abwasseranlage veraltet, unvollständig und umweltbelastend war. Mit Beschluss vom 24.07.2013 wurde auf Antrag des Käufers ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Beweisverfahren hat zwei Jahre und vier Monate gedauert.
Gestützt auf das Sachverständigengutachten hat der Käufer Ansprüche aus der sog. „Garantie des vices cachés“ (Sachmängelhaftung) im Rahmen eines Hauptverfahrens geltend gemacht. Derartige Ansprüche sind gem. Art. 1648 Code Civil innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels geltend zu machen. Mit dem Antrag auf Einleiten eines selbständigen Beweisverfahrens wurde diese Frist unterbrochen. Eine neue zweijährige Frist begann mit dem Beschluss, der den gerichtlichen Sachverständigen ernennt, zu laufen.
Es gibt jedoch keine einheitliche Position der französischen Rechtsprechung zu der Frage, ob die zweijährige Frist zur Geltendmachung eines versteckten Mangels eine Ausschlussfrist oder eine einfache Verjährungsfrist ist. Diese Einstufung hat Auswirkungen auf den Lauf der neuen Verjährungsfrist, die mit der Ernennung des Sachverständigen beginnt: Wenn diese Frist als Verjährungsfrist eingestuft wird, wird die Zweijahresfrist während des gesamten selbständigen Beweisverfahrens gehemmt, bis der Sachverständige seinen Bericht vorlegt. Wenn die Frist hingegen als Ausschlussfrist bezeichnet wird, dann wird die Zweijahresfrist während des gerichtlichen Sachverständigenverfahrens nicht gehemmt.
Im Gegensatz zur ersten Zivilkammer des Kassationsgerichts in ihrem Urteil vom 20.10.2021 (Nr. 20-15.070), stuft die dritte Zivilkammer in dem oben genannten Urteil vom 05.01.2022 die Zweijahresfrist als Ausschlussfrist ein. Dies hat in diesem Fall zur Folge, dass die Klage des Käufers, die mehr als zwei Jahre nach der Ernennung des gerichtlichen Sachverständigen eingereicht wurde, verjährt ist, da der Lauf der Verjährung während des selbständigen Beweisverfahrens nicht gehemmt wurde.
Praxistipp:
In Ermangelung einer einstimmigen Position der Rechtsprechung zu diesem Punkt wird Käufern, die sich auf einen versteckten Mangel berufen wollen, geraten, Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu ergreifen, falls das selbständige Beweisverfahren mehr als zwei Jahre dauern sollte.
21.02.2022