Frankreich reformiert grundlegend sein Vertragsrecht
Die bereits vor 10 Jahren angestoßene Reform des französischen Schuldrechts ist beschlossen worden: Nach mehreren Expertengutachten, monatelangen Anhörungen und Beratungen hat die Regierung am 10. Februar 2016 die Verordnung (ordonnance) Nr. 2016-131 zur Reform des französischen Schuldrechts erlassen. Diese Verordnung muss nun noch durch das Parlament ratifiziert werden, was allerdings eine reine Formsache sein dürfte. Das neu gefasste Schuldrecht soll für alle ab dem 1. Oktober 2016 geschlossenen Verträge gelten.
Die Verordnung bringt eine umfassende Modernisierung und Vereinfachung des französischen Schuldrechts, welches seit der Vorstellung des Code civil im Jahre 1803 kaum verändert worden war. Unter anderem wurden zahlreiche, von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsgrundsätze kodifiziert. So wurden die vorvertraglichen Beziehungen ausführlicher geregelt, um den Parteien in der vorvertraglichen Situation mehr Rechtssicherheit zu geben. Weitere zentrale Regelungsbereiche sind der Grundsatz von Treu und Glauben und die Vertragsstörungen. Insgesamt soll die Reform nach dem Willen ihrer Urheber das französische Schuldrecht verständlicher und leichter anwendbar machen, nicht zuletzt im Hinblick auf den „internationalen Wettbewerb der Rechtsordnungen“.
Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen kurz vorgestellt:
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Verallgemeinerung des Grundsatzes von Treu und Glauben – „bonne foi“
Nach der bisherigen Fassung des Code civil war der Grundsatz von Treu und Glauben allein auf die Vertragserfüllung beschränkt.
Der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes wird durch die Reform nunmehr grundlegend ausgeweitet, indem der neue Art. 1104 einen allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ein, der sich von der Vertragsverhandlung über das Zustandekommen bis hin zur Erfüllung eines Vertrags erstreckt.
Ob die neue Vorschrift eine ähnliche Bedeutung erlangen wird wie sein deutsches Pendant (§ 242 BGB), bleibt abzuwarten.
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Mehr Rechtssicherheit bei vorvertraglichen Verhandlungen
Bislang enthielt der Code Civil keine Bestimmungen zu den vorvertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Die von der Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Grundsätze werden in der Neufassung in Art. 1112 Code civil wie folgt kodifiziert:
„Die Aufnahme, der Ablauf und der Abbruch von Vertragsverhandlungen sind frei, Der Grundsatz von Treu und Glauben muss beachtet werden. Soweit einer Partei im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haftet sie nicht auf Entschädigung derjenigen Vorteile, die sich die andere Partei von dem nicht geschlossenen Vertrag erwartet hat“.
Ähnlich wie im deutschen Recht ist der Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse beschränkt. Ersetzt wird jedoch gegebenenfalls der Schaden, der in der entgangenen Möglichkeit besteht, den Vertrag stattdessen mit einem Dritten zu schließen. Zur Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs muss die Partei aber darlegen, dass sie a) einen Vertrag mit einer anderen Partei hätte abschließen können und b), dass dieser Vertragsabschluss wegen der laufenden Vertragsverhandlungen nicht erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen kann.
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Das Angebot: Einschränkung der Widerruflichkeit des Angebots
Der neue Artikel 1116 des Code civil sieht vor, dass der Anbietende an ein der anderen Partei zugegangenes Angebot grundsätzlich für die von ihm bestimmte Dauer gebunden ist. Ist eine Annahmefrist nicht bestimmt, so gilt eine angemessene Frist. Wird das Angebot vor Ablauf der Annahmefrist widerrufen wird der Vertrag nicht wirksam geschlossen.
Diese neue Regelung entspricht dem deutschen Recht: Nach Zugang des Angebots kann im deutschen Recht das Vertragsangebot nicht mehr widerrufen werden. Allerdings kommt nach deutschem Recht bei unwirksamem Widerruf ein Vertrag zustande, während nach dem neuen französischen Schuldrecht nur ein deliktischer Schadensersatzanspruch besteht.
Um dies zu verhindern empfiehlt es sich aus Sicht des Anbietenden, das Angebot als widerruflich auszugestalten, zumindest aber eine kurze Bindungsfrist vorzusehen.
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Die Verstärkung der Verbindlichkeit von Vorverträgen
(1) Das sog. einseitige Versprechen – „promesse unilatérale“
Das einseitige Versprechen stellt ein bindendes Angebot dar. Der Versprechende (le promettant) erklärt sich für einen bestimmten Zeitraum bereit, mit dem Begünstigten (le bénéficiaire) einen Vertrag abzuschließen. Nach französischer Rechtsprechung machte sich der Versprechende nur schadenpflichtig, falls er sein Angebot in dem vereinbarten Zeitraum widerrief. Art. 1124 des neuen Code civil ändert diese Rechtsprechung: Der Versprechende kann sich nun nicht mehr mit der Zahlung von Schadensersatz von seinem einseitigen Versprechen befreien. Vielmehr gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Begünstigen innerhalb des vereinbarten Zeitraums als abgeschlossen, selbst wenn der Versprechende dieses Angebot widerrufen hatte. Diese Regelung bietet den Parteien mehr Rechtssicherheit, denn nach neuem Recht kann der Vertragsabschluss nicht mehr durch einen Widerruf verhindert werden.
(2) Der sog. Vorzugsvertrag – „pacte de préférence“
Der französische Vorzugsvertrag wird nun ebenfalls gesetzlich geregelt, und zwar in Art. 1123 des neuen Code civil. Durch ihn verpflichtet sich der Versprechende für den Fall, dass er einen Vertrag (z. B. Verkauf) abschließt, dies bevorzugt mit dem Empfänger zu tun. Im Bereich des Kaufrechts entspräche der Vorzugsvertrag dem Vorkaufsrecht deutschen Rechts. Sobald der Versprechende den Vertrag entgegen seiner Zusage mit einem Dritten abschließt, kann der Richter diesen Vertrag für nichtig erklären und entscheiden, dass der Empfänger an die Stelle des Dritten tritt. Der Vertragspartner des Versprechenden wird dann sozusagen ersetzt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Dritte bösgläubig ist und vom Bestehen des Vorzugsvertrages weiß. Ist der Dritte hingegen gutgläubig, so bleibt sein Vertrag mit dem Versprechenden wirksam. Der Versprechende haftet dann dem Empfänger gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung, wobei die Anforderungen an die Nichtigkeit des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags erleichtert wurden. Um den Dritte zu schützen, sieht der Code civil nun Folgendes vor: Wenn der Dritte vermutet, dass ein solcher Vorzugsvertrag vorliegt, besteht für ihn die Möglichkeit, den Empfänger nach einer schriftlichen Bestätigung zu fragen.
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Das Zustandekommen des Vertrages : Einführung neuer Willensmängel
(1) Die vorvertragliche Informationspflicht – „Devoir d’information“
Die Reform führt ferner eine allgemeine vorvertragliche Informationspflicht ein (vgl. Art. 1112- 2 Code civil). Eine solche Pflicht betrifft alle Umstände, die der anderen Partei nicht bekannt sind, und die für die Willenserklärung dieser Partei bestimmend sind. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Mitteilungspflicht ist die Bestimmung des Wertes der Leistung.
Wegen der allgemeinen Formulierung des Artikels 1112-2 Code civil ist der Umfang dieser Informationspflicht noch nicht abschließend geklärt Es bleibt daher abzuwarten, wie die französischen Gerichte diese sehr weit gefasste Vorschrift auslegen werden. Wird gegen die Informationspflicht verstoßen, haftet die Vertragspartei nach den Regeln des vertraglichen Haftungsrechts. Dies kann im Fall eines Willensmangels zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Die Informationspflicht kann weder vertraglich beschränkt noch ausgeschlossen werden. Auch im deutschen Recht bestehen derartige Informationspflichten der Vertragspartei nur für besonders wichtige Umstände. Bei der Verletzung dieser Informationspflichten kann der Geschädigte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei Vertragsanbahnung verlangen.
(2) Der Missbrauch der wirtschaftlichen Überlegenheit – „Violence économique“
Neu eingeführt wird der Willensmangel des Missbrauchs einer wirtschaftlichen Überlegenheit, der auf die französische Rechtsprechung zurückzuführen ist. Im Falle eines Willensmangels wegen Missbrauch einer wirtschaftlichen Überlegenheit ist der Vertrag nichtig. Nach Art. 1143 des neuen Code civil nutzt eine Partei ihre wirtschaftliche Überlegenheit aus, wenn ihr Vertragspartner von ihr abhängig ist oder sich in einer Notsituation befindet und wenn die schwächere Partei den Vertrag ohne diese Umstände nicht geschlossen hätte. Der Begriff des Notstands des Vertragspartners („état de nécessité“) ist jedoch nicht definiert und könnte daher bis zur höchstrichterlichen Klärung gewisse Rechtsunsicherheiten verursachen. Im deutschen Recht wird der Missbrauch einer wirtschaftlichen Überlegenheit als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bewertet. Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts erfasst Fälle, in denen eine wirtschaftlich überlegene Partei die schwächere Lage der anderen Vertragspartei bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Ein unter diesen Voraussetzungen geschlossener Vertrag ist nichtig.
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Neue Rechte für den Gläubiger bei Leistungsstörungen
(1) Die Minderung des Preises
Falls die Vertragspflichten nicht ordentlich erfüllt wurden, kann nun der Vertragspartner nach Art. 1223 des Code civil eine proportionale Minderung des Preises verlangen. In dem aktuellen Code civil ist Möglichkeit einer Preisminderung auf Kaufverträge beschränkt. Das neue Recht des Gläubigers wird nicht besonders geregelt, die Anwendung und Auslegung der Vorschrift sind zurzeit schwer zu feststellen. Wir gehen davon aus, dass dieses Recht des Käufers vertraglich ausgeschlossen werden kann. Jedoch wird die diesbezügliche Rechtsprechung abzuwarten sein. Das BGB sieht ein Minderungsrecht lediglich im Gewährleistungsrecht für Kaufverträge, Werkverträge und Mietverträge vor. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht kennt dagegen kein Minderungsrecht.
(2) Der Rücktritt vom Vertrag
Nach dem bisherigen französischen Zivilrecht kann ein Vertrag nicht durch einseitige Rücktrittserklärung beendet werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass ein Gericht die Auflösung ausspricht.1 Durch die Reform wurde eine Regelung in das allgemeine Zivilrecht aufgenommen, nach der die Anrufung des Gerichts für einen Rücktritt bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung nicht mehr erforderlich ist (Art. 1224 Code civil). Voraussetzung dafür ist der fruchtlose Ablauf einer Frist zur Leistungserfüllung. Dabei handelt es sich um eine Verankerung der bisherigen Rechtsprechung. Damit nähert sich das französische Recht dem deutschen an, welches den Rücktritt auch als Gestaltungsrecht kennt, sodass kein richterlicher Ausspruch erforderlich ist. Eine erfolglose Fristsetzung ist für den Rücktritt nach deutschem Recht ebenfalls notwendig.
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Einführung einer AGB-Klauselkontrolle
Art. 1171 des neuen Code civil führt ein allgemeines Verbot von missbräuchlichen Klauseln in Standardverträgen ein. Missbräuchliche Vertragsklauseln können durch richterlichen Ausspruch aus dem Vertrag entfernt werden.
Kritisiert wird diese Regelung jedoch zum einen, weil die Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln bereits in Vorschriften anderer Gesetze und unter anderen Voraussetzungen geregelt ist. Es stellt sich somit die Frage, ob diese speziellen Vorschriften Vorrang haben. Die Anwendung des neuen Artikels kann zum anderen problematisch werden, weil der Begriff des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien nicht definiert ist.
Der Eingriff in die Privatautonomie der Vertragsparteien durch die richterliche Inhaltskontrolle ist jedoch begrenzt, da sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung weder auf den Vertragsgegenstand noch auf die Angemessenheit zwischen dem Preis und der Leistung bezieht. Zudem beschränkt sich diese Kontrolle auf sog. Standardverträge (sog. contrat d’adhésion). Der Begriff des Standardvertrags wird in dem Art. 1110 Abs. 2 des neuen Code civil wie folgt definiert: „ein Standardvertrag ist ein Vertrag, dessen allgemeinen Bedingungen ohne Diskussionsmöglichkeit von einer Partei so angenommen werden, wie sie die andere Partei einseitig im Vorhinein festgesetzt hat“. Diese Definition lehnt sich an den deutschen Begriff der AGB an. Wegen ihres uneindeutigen Wortlauts, könnte der Begriff „contrat d’adhésion“ zu Konflikten führen.
Die Kontrolle von AGB-Klauseln ist einheitlich in den Artikeln 305 ff. des BGB geregelt. Den besonderen Anforderungen von Verbraucherverträgen und Verträgen zwischen Kaufleuten wird in diesen Normen Rechnung getragen. Die Inhaltskontrolle bestimmt sich im großen Maße am unbestimmten Rechtsbegriff der unangemessenen Benachteiligung. Neben den gesetzlichen Vermutungen besteht hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung.
Im deutschen Recht unterliegen die Leistungsbeschreibungen hinsichtlich der Hauptpflichten nicht der Inhaltskontrolle. Daraus folgt, dass der Vertragsgegenstand sowie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung wie auch in der französischen Regelung nicht kontrolliert werden. Diese Vereinbarungen können jedoch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.
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Die Störung der Geschäftsgrundlage
Eine wesentliche Neuerung des französischen Rechts stellt die Einführung der Rechtsfigur der Störung der Geschäftsgrundlage dar. Gem. Art. 1195 des neuen Code civil hat eine Vertragspartei zunächst einen Anspruch auf Neuverhandlung des Vertrages, soweit eine bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Veränderung der wirtschaftlichen Umstände, welche die Leistung erheblich erschwert und dessen Risiko die Partei nicht zu tragen hat, eingetreten ist. Soweit auch eine Einigung vor dem Richter nicht zustande kommt, kann eine Vertragspartei die Vertragsbeendigung durch den Richter beantragen. Während im deutschen Recht der Wegfall bzw. die Störung der Geschäftsgrundlage seit langem anerkannt ist, lehnte das französische Recht dieses Institut aus traditionell aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Es handelt sich daher um eine wesentliche Neuorientierung im französischen Schuldrecht.
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Die Forderungs- und Schuldabtretung
Mit der Reform wird auch die Forderungsabtretung (cession de créance) im Gesetz neu geregelt. Gemäß Art. 1690 des aktuellen Code civil bedarf die Forderungsabtretung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner und Dritten entweder der Zustellung der Abtretung durch einen Gerichtsvollzieher, oder der Annahme der Abtretung durch den Schuldner in einer öffentlichen Urkunde Diese Formvorschriften für die Anzeige der Forderungsabtretung an den Schuldner werden wesentlich vereinfacht. Diese muss nun nicht mehr von einem Gerichtsvollzieher an den Schuldner zugestellt werden sondern kann (Art. 1323 des neuen Code civil). Daneben wird auch die sog. Schuldabtretung gesetzlich geregelt (Art. 1327 des neuen Code civil), bei der der Schuldner im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ausgetauscht wird (im deutschen Recht: befreiende Schuldübernahme). Diese kann nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen. Falls der Gläubiger sich mit der Schuldabtretung nicht einverstanden erklärt hat, haftet der ehemalige Schuldner/Übertragende zusammen mit dem neuen Schuldner. Die Vertrags- bzw. Forderungsabtretung muss im deutschen Recht dem Schuldner ebenfalls nicht angezeigt werden. Der Schuldner ist durch eine Reihe von Vorschriften geschützt. Das deutsche Äquivalent zur französischen Schuldabtretung ist die Schuldübernahme. Diese kann sowohl zwischen dem Gläubiger und dem Dritten als auch zwischen dem Schuldner und dem Dritten vereinbart werden. Im letzteren Fall muss der Gläubiger jedoch wie in der französischen Regelung zwingend zustimmen.
06.05.2016