Frankreich reformiert sein Wirtschaftsvertrags- und Wettbewerbsrecht (Loi de modernisation de l’économie, LME)
Am 23. Juli 2008 ist in Frankreich das Gesetz über die Modernisierung der Wirtschaft in Kraft getreten. Es enthält neue Bestimmungen über die Geschäftsverhandlungen, wobei insbesondere die Vorschriften über die Einschränkung der freien Vertragsverhandlungen zwischen Produzenten und Händlern (dazu II.) und über die Zahlungsfristen (dazu III.) Änderungen erfahren haben. Des weiteren wurde ein neues Sanktionssystem für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften erarbeitet (dazu IV.).
- Gesetzlicher Rahmen für die Vertragsverhandlungen
Im Gesetzgebungsverfahren wurde zunächst besonderes Augenmerk auf die Gestaltung der Preisverhandlungen im Handelsverkehr gelegt. Die entsprechenden Neuregelungen finden sich in Art. L. 442-6-1 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce). Einerseits wurden die zivilrechtlichen wettbewerbsschützenden Sanktionen abgeschafft. Denn bislang waren die Preisverhandlungen nicht in vollem Ausmaß den Vertragsparteien überlassen, vielmehr waren Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass ein Vertragspartner bei der Auswahl des anderen Vertragspartners einen Wettbewerber zugunsten eines anderen diskriminiert und die Auswahl nicht nach objektiven Kriterien durchführt. Doch auch nach der Neuregelung bleiben die Preisverhandlungen strengen Regeln unterworfen, namentlich bleibt das Transparenzgebot bestehen, welches den Hersteller bzw. Produzenten dazu verpflichtet, allen Kaufinteressenten ihre Verkaufs- und Zahlungsbedingungen und Preisgestaltungen hinsichtlich etwaiger Nachlässe und Rabatte mitzuteilen. Somit sind die Preise nach wie vor nicht uneingeschränkt frei aushandelbar, was nur durch eine Abschaffung der Transparenzpflicht zu erreichen gewesen wäre.
Entgegen dem Willen des Gesetzgebers wurde das Phänomen der sog. marge en arrière nicht wirksam bekämpft. Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang, dass die Lieferanten und Händler die Preise außerhalb der Rechnungen individuell aushandeln, so dass eventuelle Preisnachlässe sich nicht bei den Weiterverkaufspreisen niederschlagen und somit nicht an die Endverbraucher weitergegeben werden können. Die Regelung führt dazu, dass dieses Geschäftsgebaren auch in Zukunft nicht in vollem Ausmaß unterbunden wird. Darum wurde in das Gesetz noch zusätzlich eine Regelung aufgenommen, derzufolge die Vertragsparteien in der convention annuelle angeben müssen, welche Preise bei Geschäftsabschluss ausgehandelt worden sind. Dabei müssen Preisabweichungen durch den Käufer und den Verkäufer angegeben und begründet werden. Diese Pflicht bezieht sich aber nicht auf sonstige besonders ausgehandelte Verkaufsbedingungen.
Des weiteren werden für die Lieferanten auf dem Gebiet der Kundensegmentierung neue Freiräume geschaffen, was aus der Vorschrift des Art. L. 441-6 des Code de commerce hervorgeht. Namentlich ist es fortan gestattet, nach Vertriebsart differenzierte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Darüber hinaus schreibt das Modernisierungsgesetz in Art. L. 441-7-I-3° des Code de commerce vor, dass Nebenabreden in Frankreich, die über die allgemeinen Verkaufsbedingungen hinausgehen, im Vertrag enthalten sein müssen. Hierbei sind Nebenabreden gemeint, welche die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern fördern sollen, was dadurch bewirkt werden soll, dass die Händler für die Produzenten zusätzliche Leistungen bewirken. Diese Nebenabreden sind nicht mit der unten behandelten coopération commerciale zu verwechseln, da sie alle Nebenleistungen erfassen, die nicht von dem Begriff der coopération commerciale abgedeckt werden. Die Neuregelung ist dazu bestimmt, die Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu fördern. Denn es ist vorgesehen, dass nicht alle einzelnen Nebenleistungen gesondert berechnet werden müssen. Die Nebenleistungen werden vielmehr bei der Aushandlung des Preises für die Hauptleistungen berücksichtigt und damit abgegolten. Bei dieser Regelung war es dem Gesetzgeber abermals darum zu tun, Preisabsprachen außerhalb der Rechnung in Form der marge en arrière zu unterbinden. Die Vertragsparteien sollen sich lieber auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege im Rahmen von Nebenleistungen gegenseitig Vorteile gewähren.
Weiterhin enthält das neue Gesetz Änderungen hinsichtlich der sog. coopération commerciale zwischen Händlern und Produzenten. Darunter versteht man Verträge über Zusatzleistungen, die der Händler erbringt, um den Weiterverkauf der von dem Produzenten erworbenen Ware zu fördern. Herkömmlich boten die Händler im Rahmen der coopération commerciale den Produzenten die Präsentation der Ware an exponierter Stelle oder anderweitige Werbung innerhalb der Verkaufsräume an. Die Vertragsform der coopération commerciale ist gemäß Art. L. 441-7 des Code de Commerce fortan auch für Geschäfte zwischen Produzenten und Zwischenhändlern zulässig. Ferner sind die Parteien künftig gemäß Art. L. 441-7-I-2° des Code de commerce dazu verpflichtet, entsprechende Absprachen in den schriftlichen Vertrag mitaufzunehmen. Hierdurch soll den Händlern die Möglichkeit eingeräumt werden, die entsprechenden Leistungen auch in Rechnung zu stellen.
Auch die Einkaufszentralen (centrales d’achat) sind von diesen Regelungen betroffen, auch wenn sie nicht von der Legaldefinition des Art. L. 442-2 des Code de commerce erfasst sind, so dass diese weiterhin ihre Leistungen anbieten und abrechnen dürfen. Lediglich die Rechtslage hinsichtlich der sog. centrales de référencement ist weiterhin unklar. Die Aufgabe dieser Einrichtungen besteht darin, die Verbindungen zwischen Produzenten und Händlern herzustellen, ohne aber am Kauf und Verkauf beteiligt zu sein. Es ist fraglich, ob diese auch Verträge nach den Grundsätzen der coopération commerciale abzuschließen befugt sind. Diese Frage bedarf noch der Klärung durch Rechtsprechung und Literatur.
Das französische Reformgesetz schreibt aber auch deutliche Grenzen für die Vertragsfreiheit vor. So statuiert Art. L. 442-6-I-2 des Code de commerce eine Schadensersatzpflicht, wenn ein erhebliches Ungleichgewicht hinsichtlich der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien geschaffen wird. Diese Regelung könnte allerdings Unsicherheiten bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle hervorrufen.
Nach Art. L. 442-6-I-4 des Code de commerce besteht eine Schadensersatzpflicht, wenn unter Androhung des Abbruchs der vertraglichen Beziehungen rechtsmissbräuchliche Klauseln über Preis, Zahlungsfristen etc. durchgesetzt werden oder wenn dies versucht wird.
Art. L. 442-6-II-d des Code de commerce bestimmt die Nichtigkeit von Klauseln, die vorsehen, dass für den Verkäufer immer die günstigeren Vertragsbestimmungen gelten, die der Käufer ggf. mit der Konkurrenz aushandelt. So sollen Neuverhandlungen nach Abschluss der eigentlichen Vertragsverhandlungen eingeschränkt werden.
- Neue Zahlungsfristen in Frankreich
Das Reformgesetz enthält auch neue Regelungen über die Zahlungsfristen, deren praktische Auswirkungen nicht unterschätzt werden dürfen. Nach Art. L. 441-6 des Code de commerce darf die Zahlungsfrist nicht länger als 45 Tage nach Monatsende oder 60 Tage ab Datum der Rechnung betragen.
In den Zahlungsbedingungen müssen die Verzugsvoraussetzungen und der Zinssatz präzise angegeben werden, insbesondere muss der Tag benannt werden, an dem der Verzug entsteht und der entsprechende Zins fällig wird. Der Zinssatz richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, er darf maximal beim Dreifachen des legalen Zinssatzes liegen. Ansonsten wird von einem Zinssatz in Höhe von 10 % über Basiszinssatz ausgegangen.
Die Verzugszinsen werden fällig, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Eine Ordnungsstrafe in Höhe von 15.000 Euro wird fällig, wenn Zahlungsfristen oder Zinssätze vereinbart werden, die gegen die genannten Vorschriften verstoßen, oder wenn die obligatorischen Angaben im Vertragstext fehlen. Sonderregeln gelten auch für die außerterritorialen Gebiete Frankreichs insofern, als die Zahlungsfristen wegen der langen Transportwege erst ab Erhalt der Ware durch den Käufer zu laufen beginnen.
- Sanktionssystem
Im Rahmen der Gesetzesänderungen wurde zusätzlich zu den Nichtigkeits- und Schadensersatzvorschriften ein neues Sanktionssystem erarbeitet, das die Verkäufer davon abhalten soll, die neuen Vertragsfreiheiten hinsichtlich der Preisgestaltung zu missbrauchen.
Eine Befugnis zur Einlegung eines entsprechenden Rechtsbehelfes bei dem zuständigen Zivil- oder Handelsgericht wird in Art. L. 442-6-III des Code de commerce nicht nur den Vertragsparteien, sondern auch anderen Personen zuerkannt, die ein Interesse geltend machen können. Das gleiche Recht haben auch die Staatsanwaltschaft, der Wirtschaftsminister und der französische Wettbewerbsrat, soweit der Missbrauch den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und dies durch den Wettbewerbsrat festgestellt worden ist.
Die Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsminister können bei dem zuständigen Gericht Anträge auf Unterlassung, Feststellung der Nichtigkeit, Ordnungsstrafe bis zwei Millionen Euro bzw. bis zum Dreifachen des zu viel Gezahlten und auf Zahlung von Schadensersatz stellen. Eine Veröffentlichung der Entscheidung ist möglich. Des weiteren kann die Entscheidung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Welchen Gerichten die Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung dieser Vorschrift unterworfen sind, wird durch Erlass geregelt. Das zuständige Gericht kann die Prüfungskommission für Handelsbräuche (commission d’examen des pratiques commerciales) gemäß Art. L. 440-1 des Code de commerce anrufen. Auch Eilanträge auf Unterlassung können unter gegebenen Voraussetzungen statthaft sein.
- Weitere Regelungen außerhalb des Code de commerce
Das Wirtschaftsmodernisierungsgesetz enthält neben Neuregelungen für den Code de commerce auch Bestimmungen, die nicht kodifiziert sind. Besonders hervorzuheben ist, dass gemäß Art. 21 Absatz IV des Wirtschaftsmodernisierungsgesetzes die Absätze I und II, welche die Änderungen der Art. L. 442-6 und L. 441-6 des Code de commerce betreffen, seit dem 01.01.2009 in Kraft getreten sind. Somit gelten die Vorschriften über die neuen Zahlungsfristen und die Schadensersatzpflichten seit diesem Zeitpunkt.
- VI. Fazit
In der Gesamtbetrachtung führt das Reformgesetz zu deutlich mehr Freiheiten in den Vertragsgestaltungen und ist nach gegenläufigen gesetzgeberischen Tendenzen in der in der Vergangenheit ein erster Schritt zu einer weiter gehenden Liberalisierung des Wirtschaftslebens.
19.01.2009