Frankreich: Schriftliche Mitteilung bei Beendigung von Geschäftsbeziehungen
Neue Klarstellung des französischen Kassationsgerichts
Das französische Kassationsgericht hat am 20. März 2024 (Cass. com. Az. 23-11.505) eine wichtige Entscheidung zur Kündigung etablierter Geschäftsbeziehungen getroffen.
In dem Urteil wurde klargestellt, dass die Kündigungsfrist erst beginnt, wenn das konkrete Datum der Beendigung der Geschäftsbeziehung schriftlich mitgeteilt wird. Eine allgemeine Ankündigung, wie etwa die Teilnahme an einer Ausschreibung, reicht nicht aus, um die Kündigungsfrist in Gang zu setzen.
Der Fall: Kündigung einer Geschäftsbeziehung
Im vorliegenden Fall beendete ein Transportunternehmen nach zehnjähriger Zusammenarbeit mit einem IT-Dienstleister den Wartungsvertrag für eine Software. Ende 2015 hatte das Transportunternehmen den Dienstleister informiert, dass er künftig „im Wettbewerb“ mit anderen Anbietern stehe. Die tatsächliche Kündigung erfolgte jedoch erst im September 2017 mit einer dreimonatigen Frist. Der IT-Dienstleister betrachtete diese Frist als unzureichend und klagte auf Schadensersatz für die abrupt beendete Geschäftsbeziehung.
Das Transportunternehmen argumentierte, die Kündigungsfrist habe bereits Ende 2015 begonnen, als die Absicht zur Beendigung mitgeteilt wurde. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigungsfrist erst mit der klaren schriftlichen Mitteilung im September 2017 begann, da in der Mitteilung aus dem Jahr 2015 kein konkretes Beendigungsdatum genannt worden war.
Rechtliche Anforderungen an die Kündigungsfrist
Gemäß Artikel L 442-1 des französischen Handelsgesetzbuches muss die Beendigung einer etablierten Geschäftsbeziehung in einer formellen schriftlichen Erklärung erfolgen. Dabei ist es entscheidend, dass das Schreiben unmissverständlich den Willen zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Ausdruck bringt und das Datum der Beendigung festlegt. Nur so kann die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist wirksam eingeleitet werden. Diese Frist soll dem Vertragspartner genügend Zeit geben, um sich neu zu organisieren und gegebenenfalls nach neuen Geschäftspartnern zu suchen.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil des Kassationsgerichts ist eine Bestätigung der bestehenden Rechtsprechung, nach der eine Kündigung erst dann wirksam wird, wenn sie die notwendigen formalen Anforderungen erfüllt. Die bloße Ankündigung einer potenziellen Veränderung, wie etwa die Ausschreibung eines neuen Dienstleisters, reicht nicht aus, um die Kündigungsfrist auszulösen.
Für Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen beenden möchten, ist es daher unerlässlich, in der schriftlichen Mitteilung nicht nur die Absicht zur Beendigung zu formulieren, sondern auch ein klares Beendigungsdatum zu nennen. Dies verhindert nicht nur juristische Streitigkeiten, sondern stellt sicher, dass der Partner genügend Vorlaufzeit hat, um die Beendigung der Beziehung zu verarbeiten und sich darauf vorzubereiten.
Praxistipp
Achten Sie darauf, in Ihren Kündigungsschreiben nicht nur die Absicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung kundzutun, sondern auch das Datum der Beendigung anzugeben, um die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist wirksam in Gang zu setzen und mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
06.09.2024